Bundesrat konkretisiert Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilprozessen

Bern, 14.02.2024 - Am 1. Januar 2025 tritt die revidierte Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Sie ermöglicht den Gerichten, zukünftig in Zivilprozessen Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen einzusetzen. Die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Er hat an seiner Sitzung vom 14. Februar 2024 die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf eröffnet. Diese dauert bis am 22. Mai 2024.

Die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht den Gerichten, zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen wie insbesondere Verhandlungen, Anhörungen oder Einvernahmen mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchzuführen. Eine Telefonkonferenz wird bei Vorliegen besonderer Umstände wie z. B. besondere Dringlichkeit möglich sein. Auch sollen einzelne am Verfahren beteiligte Personen elektronisch zugeschaltet werden können. In jedem Fall müssen die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Die entsprechenden Vorgaben konkretisiert der Bundesrat in der "Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren" (VEMZ).

Anforderungen an Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Damit Video- und Telefonkonferenzen ordnungsgemäss und störungsfrei verlaufen können, müssen alle Beteiligten über die erforderliche Infrastruktur verfügen. Sie müssen neben geeigneter Hard- und Software auch einen geeigneten Internetanschluss haben und sich an einem Ort aufhalten, an dem sie während der Prozesshandlung ungestört bleiben. Die Gerichte müssen vorgängig alle betroffenen Personen entsprechend informieren. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit müssen beim Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme ausserdem bestimmte Vorgaben erfüllt sein. Insbesondere muss die Übertragung verschlüsselt sein. Sie darf zudem nur über Server erfolgen, die sich in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau befinden. Zudem stellt das Gericht sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen und sorgt für einen geordneten Ablauf. Eine Aufzeichnung darf nur durch das Gericht oder einen vom Gericht beauftragten Dritten vorgenommen werden. Auch der Zugang der Öffentlichkeit muss gewährleistet sein.

Die Verordnung soll die technischen Voraussetzungen und die Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit nur in den Grundzügen regeln. Den Gerichten soll genügend Spielraum bleiben, damit sie ihre Lösungen laufend aktualisieren und anpassen können.


Adresse für Rückfragen

Lisa Aeschimann, Bundesamt für Justiz, T +41 58 467 31 54, lisa.aeschimann@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 06.06.2024

Zum Seitenanfang

https://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/aktuell/mm.msg-id-100022.html