Menschenhandel gibt es auch in der Schweiz und unser Land ist oft ein Zielstaat für den Menschenschmuggel. Die Schweiz hat deshalb ein wesentliches Interesse daran, dass sie im Kampf gegen Menschenhandel und gegen das Schlepperwesen auf internationale Unterstützung zählen kann, und sie ist ihrerseits bereit, ausländischen Staaten die gleiche Hilfe zu leisten.
Das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel will den Handel mit Menschen (insbesondere mit Frauen und Kindern) zum Zweck ihrer Ausbeutung unterdrücken und bestrafen. Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein. Das Zusatzprotokoll gegen den Menschenschmuggel stellt den illegalen Schmuggel von Menschen sowie die Herstellung oder Beschaffung von gefälschten Dokumenten unter Strafe. Die Vertragsstaaten pflegen zudem den Informationsaustausch, verstärken die Kontrollen an den Grenzen und verhindern mit entsprechenden Sicherheitsmassnahmen Missbräuche und Fälschungen von Dokumenten. Die Protokolle verpflichten zudem die Vertragsstaaten, präventive Massnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel und Menschenschmuggel zu ergreifen und die Opfer solcher Machenschaften zu schützen.
Für die Umsetzung des entsprechenden Zusatzprotokolls ist eine Anpassung des Straftatbestandes des Menschenhandels gemäss Artikel 196 Strafgesetzbuch notwendig. Im Übrigen ist die schweizerische Rechtsordnung mit den Bestimmungen der beiden Zusatzprotokolle weitgehend kompatibel. Die Überprüfung bzw. Anpassung der Gesetzgebung ist bereits an die Hand genommen worden oder erfolgt in naher Zukunft. Um beide Zusatzprotokolle umfassend umsetzen zu können, ist insbesondere die Schaffung einer "Zentralen Koordinationsstelle Menschenschmuggel und Menschenhandel" im Bundesamt für Polizei geplant.
Letzte Änderung 30.01.2002
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