Das Bundesgerichtsgesetz berechtigt die Bundesbehörden, letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich des öffentlichen Rechts vor Bundesgericht anzufechten. Die zuständigen Bundesbehörden können ihr Beschwerderecht und damit ihre Aufsicht über den kantonalen Vollzug von Bundesrecht allerdings nur wahrnehmen, wenn ihnen die kantonalen Behörden die letztinstanzlichen Entscheide sofort eröffnen. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden und die Pflicht der kantonalen Behörden zur Eröffnung letztinstanzlicher Entscheide sind bereits im bisherigen Recht vorgesehen und stellen keine Neuerung dar.
In gewissen Gebieten des öffentlichen Rechts, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, und im Bereich des Raumplanungsgesetzes wünschen die zuständigen Bundesstellen nicht sämtliche letztinstanzlichen Entscheide zu erhalten. Diesem Anliegen wird in der Eröffnungsverordnung durch eine Ausnahmeklausel Rechnung getragen.
Dokumente
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Verordnung
(AS 2006 4655)
Letzte Änderung 08.11.2006
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