Die Vernehmlassungsvorlage enthält namentlich Vorschriften, welche die Neuregelung der Revisionspflicht umsetzen. Im Handelsregister werden nur Revisionsstellen eingetragen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen. Verzichtet eine Gesellschaft auf eine Revision, muss sie nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die vorgelegten Unterlagen, insbesondere Bilanzen, sind jedoch von der Öffentlichkeit der Handelsregisterbelege ausgenommen.
Gemäss den neuen Bestimmungen wird ferner künftig die kostenlose Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet in der ganzen Schweiz möglich sein. Heute wird die kostenlose Online-Konsultation bereits von einem Drittel der Kantone angeboten. Vorgesehen ist zudem die Umstellung auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Die Kunden des Handelsregisters sollen in Zukunft Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können.
Mehr Rechtsschutz und Transparenz
Um das Beschwerdeverfahren zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und zu beschleunigen, wird der Rechtsweg verkürzt: Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter soll auf kantonaler Ebene nur noch eine einzige gerichtliche Instanz zuständig sein. Weiter wird die Pflicht eingeführt, auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen die Identifikationsnummer anzugeben. Diese Neuerung ermöglicht die einfache und eindeutige Identifikation der Unternehmen und verbessert damit die Transparenz im Geschäftsverkehr sowie die Corporate Governance.
Das neue Verordnungsrecht regelt auch die Handelsregistersperre neu: Eine Einsprache gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregistereintragung bewirkt eine sofortige 5-tägige provisorische Sperre der Eintragung. Die Sperre entfällt, wenn der Einsprechende nicht innert fünf Tagen nachweist, dass der dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat.
Letzte Änderung 28.03.2007
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