Der neue Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG) bestimmt, dass in der Regel auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. Massgebend für die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat ist der vorgängige Aufenthalt in diesem. Die Dauer des Aufenthaltes oder ein besonders enger Bezug der asylsuchenden Person zum Drittstaat sind für die Anordnung der Wegweisung nicht massgebend. Es spielt auch keine Rolle, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder bereits abgeschlossen ist. Die Möglichkeit, in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass der Drittstaat gegenüber den Schweizer Asylbehörden die Rückübernahme zugesichert hat.
Bezeichnung der EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten
Alle EU- und EFTA-Staaten haben die Flüchtlingskonvention (FK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert und wenden diese in der Praxis auch an. Artikel 33 FK und Artikel 3 EMRK untersagen die Rückschiebung von Personen, deren Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht sind, beziehungsweise wenn diesen Folter sowie unmenschliche, erniedrigende Strafen oder Behandlungen drohen. Damit sind die Bedingungen von Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b AsylG erfüllt und diese Staaten können als sichere Drittstaaten bezeichnet werden.
Mit der Inkraftsetzung des Assoziierungsabkommens zu Schengen/Dublin (vorgesehen für den 1. November 2008) wird die Schweiz Zugriff auf die Datenbank EURODAC erhalten. In dieser Datenbank sind u. a. alle Fingerabdrücke von Asylsuchenden und aufgegriffenen illegalen Einwanderern aller Mitglieder des Dublin-Systems erfasst.
Die EU- und EFTA-Staaten Norwegen und Island sind zur Umsetzung der Dublinverordnung von 2003 verpflichtet. Diese schreibt vor, dass alle Personen, die im Rahmen von Dublin zurückgeführt werden, das Recht auf ein ordentliches Asylverfahren haben. Die Umsetzung dieser Bestimmung wird kontrolliert, und die EU-Kommission interveniert gegenüber den EU-Staaten, wenn Verstösse vorliegen.
Die Liste der vorgeschlagenen sicheren Drittstaaten ist weitestgehend deckungsgleich mit den Staatenlisten derjenigen EU-Länder, die solche Aufstellungen führen.
Letzte Änderung 14.12.2007