Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bereits nach geltendem Recht sämtliche Formen von Verletzung weiblicher Genitalien strafbar sind. Solche Handlungen erfüllen den Tatbestand der schweren oder der einfachen Körperverletzung. Der Bundesrat wirft zudem die Frage auf, ob der neue Straftatbestand tatsächlich Beweis- und Abgrenzungsprobleme zu lösen vermag: Auf eine gründliche Abklärung des Sachverhaltes und eine genaue Erhebung der vom Opfer erlittenen Schädigungen wird man auch bei Anwendung des neuen Straftatbestandes nicht verzichten können, schreibt er in seiner Stellungnahme.
Mit allen Mitteln bekämpfen
Dennoch erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Änderung aus politischen Gründen als angezeigt. Sie setzt zudem ein wichtiges Zeichen, dass solche Praktiken mit allen Mitteln zu bekämpfen sind. Der Bundesrat erinnert ferner daran, dass das Strafrecht nicht das einzige Mittel sein kann, um Frauen vor Verletzungen ihrer Genitalien zu schützen. Er weist in seiner Stellungnahme namentlich auf die besondere Bedeutung von Aufklärungskampagnen in Migrantenkreisen hin.
Auch Auslandstraftaten werden bestraft
Gemäss der neuen Strafbestimmung wird die Verstümmelung der weiblichen Genitalien künftig nach dem schweizerischen Strafrecht verfolgt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer, vom Tatort und vom dort geltenden Recht, sofern der Täter sich in der Schweiz befindet. Angesichts der Schwere der Delikte und des Umstandes, dass die Opfer häufig Unmündige sind, ist der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Einführung des unbeschränkten Universalitätsprinzips einverstanden.
Dokumente
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Stellungnahme des Bundesrates
(BBl 2010 5677)
Letzte Änderung 25.08.2010
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