Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde- aber nicht bewilligungspflichtig.
Das Parlament hat in der Sommersession 2012 beschlossen, die bestehenden flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zu verstärken und das Entsendegesetz (EntsG) anzupassen. Neben Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit hat das Parlament auch eine vorgängige Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer beschlossen. Der Bundesrat hat die im Entsendegesetz vorgesehene Lohnmeldung nun in der Entsendeverordnung (EntsV) ausgeführt.
Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Im Zuge der Änderung der Entsendeverordnung wurden als Folge auch Änderungen in der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung) nötig.
Die erwähnten Änderungen treten per 15. Mai 2013 in Kraft.
Letzte Änderung 17.04.2013
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