Das geltende privatrechtliche Verjährungsrecht ist uneinheitlich und komplex, was die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beeinträchtigt. Zudem sind einzelne Verjährungsfristen zu kurz bemessen. Das gilt vor allem für die relative Verjährungsfrist von einem Jahr im Deliktsrecht. Als ungenügend erweist sich auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Ansprüchen aus sogenannten Spätschäden, die – wie etwa Gesundheitsschäden aus Kontakt mit Asbest – erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis eintreten. Das Parlament hat daher den Bundesrat mit der Motion 07.3763 "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" beauftragt, die Verjährungsfristen im Deliktsrecht zu verlängern, damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche noch gegeben beziehungsweise durchsetzbar sind.
Neue Verjährungsfristen
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesrevision sieht namentlich eine Verlängerung der relativen Verjährungsfrist im Delikts- und Bereicherungsrecht von einem Jahr auf drei Jahre vor. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Geschädigten der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt sind. Neu wird zudem eine besondere absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren für Forderungen aus Personenschaden eingeführt, damit die Geltendmachung von Ersatzforderungen nicht wie bisher an der Verjährung scheitert. Diese Frist gilt sowohl für Ansprüche aus Vertrag als auch für solche aus unerlaubter Handlung. Sie beginnt zu laufen, sobald das schädigende Verhalten erfolgt oder aufhört, also auch dann, wenn der Geschädigte noch keine Kenntnis von seinem Schaden hat.
Weiter wird jene Gesetzesbestimmung gestrichen, die heute für einzelne Forderungen (namentlich für Miet- und Lohnforderungen) eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht. Künftig werden diese vertraglichen Forderungen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfrist für Forderung aus strafbaren Handlungen stellt ferner sicher, dass Zivilansprüche, die sich aus strafbaren Handlungen herleiten, nicht an der Verjährung scheitern, solange eine allfällige längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Gesetzesrevision präzisiert, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner auf die Verjährungseinrede verzichten kann. Zudem wird der Katalog der Hinderungs- und Stillstandsgründe punktuell angepasst und massvoll erweitert. Insbesondere können die Parteien vereinbaren, dass die Verjährung während Vergleichsgesprächen nicht zu laufen beginnt oder stillsteht.
Da Verjährungsfristen von Forderungen nicht nur im OR, sondern auch in zahlreichen Spezialgesetzen enthalten sind, werden diese an die vorgeschlagenen Neuerungen angepasst, sofern sie einen engen Bezug zu den revidierten Bestimmungen haben. Gleichzeitig werden die Spezialgesetze hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen so weit wie möglich vereinheitlicht und massvoll an die Bestimmungen des OR angeglichen. Dadurch soll eine möglichst grosse Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung erreicht werden.
Übergangsrechtlich sind die neuen Verjährungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Eine Forderung, die verjährt ist, bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts verjährt.
Dokumente
- Gutachten (PDF, 536 kB, 26.11.2013)
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Botschaft
(BBl 2014 235)
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Entwurf
(BBl 2014 287)
Letzte Änderung 29.11.2013
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