Im ZertES ist die qualifizierte elektronische Signatur natürlichen Personen vorbehalten. Schon bei der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2003 wurde allerdings die Frage eines geregelten Zertifikats für juristische Personen und Behörden diskutiert. Es war umstritten, ob mit der Einschränkung auf natürliche Personen die Latte nicht zu hoch gesetzt und insbesondere die Anwendung für Massengeschäfte zu kompliziert sei.
Die Totalrevision des ZertES gibt dem Bundesrat die Kompetenz, neben der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die weiterhin nur natürlichen Personen zugänglich bleibt, zwei weitere, ähnliche Anwendungen von elektronischen Zertifikaten zu regeln:
- Zum einen die geregelte elektronische Signatur, an die reduzierte Anforderungen gestellt werden.
- Zum andern das geregelte elektronische Siegel, das auch juristischen Personen und Behörden zugänglich ist.
Die beiden neuen Anwendungen sind nicht mit dem rechtlichen Konzept der elektronischen Signatur zu verwechseln. Ihre Verwendung hat keine direkten Rechtswirkungen und dient lediglich dazu, den Herkunftsnachweis sowie die Integrität der betreffenden Mitteilung zu gewährleisten.
Mit dieser Totalrevision des ZertES sollen auch die Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung in den verschiedenen Prozessordnungen des Bundes harmonisiert werden. Die Harmonisierung führt dazu, dass der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten und Behörden vereinfacht und landesweit einheitlich umgesetzt werden kann.
Letzte Änderung 15.01.2014
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