Nach geltendem Recht können die Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. vor den Betreibungs- und Konkursämtern, vertreten darf. Nur wenige Kantone haben jedoch entsprechende Regelungen erlassen. Gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können heute in denjenigen Kantonen, die eine entsprechende Bewilligung voraussetzen, nicht tätig werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die kantonale Kompetenz zur Regelung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung aufgehoben. Nach neuem Recht können sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter von Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein, insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Die gleiche Regelung soll auch für die Gerichtsverfahren gelten, die unmittelbar mit der Betreibung zusammenhängen. Der freie Marktzugang wird damit gewährleistet. Diese neue Regelung entspricht der bereits heute in den meisten Kantonen geltenden Praxis.
Einfachere Verfahren dank einheitlichem Vollstreckungsraum
In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Indem ein schweizweit einheitlicher Vollstreckungsraum geschaffen wird, in welchem überall die gleichen Regeln gelten, ergibt sich ein erhebliches Einsparungspotenzial. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird die Möglichkeit, sich in allen Kantonen im Rechtsöffnungsverfahren von einem Inkassobüro und nicht mehr zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zu spürbaren Kosteneinsparungen führen.
Dokumente
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Botschaft
(BBl 2014 8669)
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Entwurf
(BBl 2014 8681)
- Vernehmlassungsergebnisse (PDF, 222 kB, 05.06.2020)
Letzte Änderung 29.10.2014
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