Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren in der Schweiz. Die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen, die im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt sind, haben sich in der Praxis teilweise als problematisch erwiesen. Mit der Revision sollen die Schwachstellen behoben werden.
Die erleichterte Anerkennung hilft in- und ausländischen Gläubigern
Ausländische Konkursverfahren erzeugen in der Schweiz grundsätzlich keine Wirkungen: Auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners kann nur zugegriffen werden, nachdem das ausländische Verfahren anerkannt wurde. Anerkannt werden nur Verfahren aus Ländern, die im Gegenzug auch das Schweizer Konkursverfahren anerkennen. Die Anerkennung führt zwingend zur Eröffnung eines schweizerischen Konkursverfahrens.
Dieses System hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die heute geltenden restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondre der Gegenseitigkeitsnachweis, verzögern bzw. verunmöglichen die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen, was den Interessen in- und ausländischer Gläubiger schadet: Mangels Konkursanerkennung können einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen greifen. Zudem führt die Nichtanerkennung zu unbefriedigenden Situationen, da der Schuldner im einen Land konkurs ist, während er im anderen weiterhin verfügungsberechtigt ist. Die erleichterte Anerkennung dient deshalb den Interessen aller beteiligten Personen, sowohl der Gläubiger (im In- und im Ausland) als auch des Schuldners.
Das Anerkennungsverfahren wird vereinfacht
Nach geltendem Recht führt die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zwingend zur Durchführung eines Hilfsverfahrens in der Schweiz. Damit sollen gewisse Gläubiger mit Bezug zum Inland bevorzugt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das heutige Verfahren teilweise unverhältnismässig hohe Kosten verursacht. Das Hilfsverfahren soll die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen. Oftmals gibt es aber gar keine solchen Gläubiger. In diesen Fällen macht die obligatorische Durchführung keinen Sinn. Ein Hilfsverfahren soll deshalb neu nicht mehr in allen Fällen durchgeführt werden, sondern nur dann, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.
Zur Erhöhung der Verfahrenseffizienz stimmt der Vorentwurf das Niederlassungsverfahren besser auf das Hilfsverfahren ab. Entscheiden soll neu der Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sein: Vor diesem Zeitpunkt kann ein Niederlassungsverfahren beantragt werden, danach nicht mehr.
Mit der vorgeschlagenen Revision wird der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung getragen und eine bessere Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren ermöglicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Bankenberiech in den Grundzügen bereits seit 2011 in Kraft.
Die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht dauert bis zum 5. Februar 2016.
Letzte Änderung 14.10.2015
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