Längere Übergangsfrist für interne Qualitätssicherung bei Kleinstrevisoren

Bern. Revisionsunternehmen, die nur eingeschränkte Revisionen bei KMU durchführen und in denen nur eine Person über eine Zulassung verfügt, werden ein Jahr länger von der Pflicht zur internen Qualitätssicherung befreit. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Änderung der Revisionsaufsichtsverordnung verabschiedet, welche die Übergangsfrist bis zum 1. September 2017 verlängert.

Ein Revisionsunternehmen erhält insbesondere dann eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), wenn es über ein internes System zur Qualitätssicherung verfügt sowie dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwacht.

Ein solches System zur Qualitätssicherung setzt allerdings zwei fachkundige Personen voraus. Ist nur eine Person fachkundig, können die Arbeiten dieser Person nicht oder nur unzureichend überprüft werden. Führt ein Revisionsunternehmen nur eingeschränkte Revisionen bei KMU durch, muss es gemäss geltendem Recht bis zum 31. August 2016 entweder eine interne Qualitätssicherung einführen oder sich einem (selbstregulierten) System der regelmässigen Beurteilung seiner Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen (Peer Review-System).

Rechtssicherheit schaffen

Die Revisionsbranche hat es allerdings versäumt, ein solches selbstreguliertes Peer Review-System zu schaffen. Da die verbleibende Zeit zu knapp ist, um ein internes Qualitätssicherungssystem einzuführen, verlängert der Bundesrat die Frist um ein Jahr bis zum 1. September 2017. Damit wird Rechtssicherheit für die rund 1‘500 betroffenen Revisionsunternehmen geschaffen.

Dokumentation

Letzte Änderung 17.08.2016

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