Die neue EU-Richtlinie vom 27. April 2016 regelt die Datenbearbeitung im Rahmen der Strafverfolgung sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Sie stärkt den Schutz der betroffenen Personen und erweitert die Pflichten der Organe, die für die Datenbearbeitung verantwortlich sind. Sie legt weiter fest, welche Voraussetzungen für Übertragung persönlicher Daten von einem Schengen-Staat in einen Drittstatt erfüllt sein müssen. Ferner regelt sie die Aufgabe und die Kompetenzen der Kontrollbehörde.
Als assoziierter Schengen-Staat war die Schweiz an der Ausarbeitung der neuen EU-Richtlinie beteiligt. Um diese Richtlinie umzusetzen, müssen das Datenschutzgesetz (DSG) und weitere Gesetze angepasst werden. Der Bundesrat hat bereits am 1. April 2015 entschieden, bei der laufenden Revision des DSG namentlich die Datenschutzreform der EU zu berücksichtigen. Er wird die Vorlage voraussichtlich im Herbst in die Vernehmlassung schicken.
Letzte Änderung 31.08.2016
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