Gemäss geltendem Recht werden heute nur lebend geborene Kinder sowie Totgeborene im Personenstandsregister eingetragen. Als Totgeborene gelten Kinder, welche mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der vollendeten 22. Schwangerschaftswoche tot geboren werden. Sie erhalten einen Eintrag im Personenstandsregister. Wenn Kinder hingegen ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen und die Grenzwerte von 500 Gramm oder 22 Wochen Schwangerschaftsdauer nicht erreichen, gelten sie als Fehlgeborene und werden heute im Personenstandsregister nicht eingetragen. Das Postulat 14.4183 hat deshalb den Bundesrat aufgefordert, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Rechtslage verbessert werden kann.
Registereintrag kann bei Trauerarbeit helfen
Im Einklang mit der Praxis anderer europäischer Länder kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Postulat zum Schluss, dass Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung im Personenstandsregister haben sollen. Deren Eintragung soll dabei nach dem gleichen Prozess erfolgen wie die Beurkundung von Totgeborenen. Der Bericht hält fest, dass eine Beurkundung die Trauerarbeit der Eltern erleichtern kann. Wo die kantonalen oder kommunalen Bestattungsordnungen eine Beisetzung zulassen, kann sie zudem die Formalitäten rund um die Bestattung vereinfachen.
Damit auch Fehlgeborene im Personenstandsregister eingetragen werden können, muss die Zivilstandsverordnung angepasst werden. Zusätzlich sind auch technische Anpassungen im Personenstandsregister erforderlich. Beide Anpassungen erfolgen im Rahmen bereits laufender Projekte.
Letzte Änderung 03.03.2017
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