Mit dem neuen Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vom 16. Dezember 2016 wird die Integrationsförderung gestärkt. Das Potenzial derjenigen Menschen, die bereits in der Schweiz leben, soll besser ausgeschöpft werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll für sie erleichtert werden. Aus diesem Grund wird nun mit der revidierten Verordnung die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft. Heute müssen vorläufig Aufgenommene zehn Prozent ihres Lohns in Form einer Sonderabgabe entrichten. Mit der Streichung dieser Abgabe reduziert sich zum einen der administrative Aufwand für die Arbeitgeber. Zum andern wird es für vorläufig Aufgenommene attraktiver, eine Arbeit aufzunehmen.
Weitere Änderungen
Weitere Verordnungsänderungen beziehen sich auf die kantonalen Integrationsprogramme. Diese sollen in den Jahren 2018 bis 2021 fortgesetzt werden. Die Erfahrungen während der laufenden Programmperiode haben allerdings gezeigt, dass sich die Fixierung des jährlichen Beitrags aus den Integrationspauschalen in der Praxis nicht bewährt, da die Zahl der Personen im Asylbereich starken Schwankungen unterliegt. Künftig wird der Bund den Kantonen die Mittel für die Integrationsförderung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen deshalb wieder wie früher gestützt auf die effektive Zahl der Entscheide im Asylbereich zwei Mal jährlich ausrichten.
Die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsänderungen läuft nun bis zum 16. August 2017. Gesetz und Verordnungen sollen zu Beginn des Jahres 2018 in Kraft treten. Ein zweites Paket wird alle übrigen Ausführungsbestimmungen zum neuen AIG regeln. Eine dieser Bestimmungen soll ein Meldeverfahren einführen, welches das bestehende Bewilligungsverfahren für die Erwerbstätigkeit ablöst. Dieses neue Verfahren soll den Zugang zum Arbeitsmarkt weiter erleichtern. Dieses zweite Paket wird der Bundesrat voraussichtlich im Herbst dieses Jahres in die Vernehmlassung schicken.
Letzte Änderung 26.04.2017
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