Das Wichtigste in Kürze:
- Ab Frühjahr 2019 werden schweizweit neue, beschleunigte Asylverfahren eingeführt.
- Diese raschen und fairen Verfahren werden seit vier Jahren in Zürich und seit April 2018 auch in der Westschweiz erfolgreich erprobt.
- Der Bundesrat hat am 8. Juni 2018 das letzte von drei Paketen zur Umsetzung dieser Asylverfahren verabschiedet u.a. mit den detaillierten Bestimmungen zum erweiterten Rechtsschutz.
In den neuen, beschleunigten Asylverfahren gelten kurze Fristen. Damit die Verfahren gleichzeitig rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden, erhalten Asylsuchende von Anfang an eine Beratung und Rechtsvertretung. Die meisten Verfahren sollen so innerhalb von maximal 140 Tagen abgeschlossen werden. Während dieser Zeit werden sich die Asylsuchenden in den Bundesasylzentren (BAZ) aufhalten. Alle für das Verfahren verantwortlichen Personen und Organisationen befinden sich in diesen Asylzentren unter einem Dach, deshalb können die Abläufe effizienter gestaltet und Kosten eingespart werden. Nur wenn zusätzliche Abklärungen nötig sind, die das Asylverfahren verlängern, werden die Asylsuchenden wie bisher den Kantonen zugewiesen.
Positive Erfahrungen im Testbetrieb Zürich
Diese beschleunigten Verfahren werden seit 2014 in Zürich erfolgreich erprobt. Die Erfahrungen im Testbetrieb sind sehr positiv: Auswertungen von unabhängigen Fachleuten zeigten, dass die Verfahren einen Drittel weniger lang dauern als bisher, es dabei ein Drittel weniger Beschwerden gibt und zudem dreimal mehr Asylsuchende freiwillig in ihr Land zurückkehren. Seit Anfang April 2018 werden mit den Bundesasylzentren Boudry und Giffers die beschleunigten Asylverfahren auch in der Westschweiz in einem zweiten Pilotprojekt durchgeführt, um weitere Erfahrungen im Hinblick auf die schweizweite Umsetzung rascher und fairer Asylverfahren zu gewinnen.
Sowohl für den Bund wie auch für die Kantone, Städte und Gemeinden ergibt sich aus dem 2015 verabschiedeten Gesetz ein umfassender Anpassungsbedarf, insbesondere auf organisatorischer, technischer und struktureller Ebene. Aus diesem Grund hatte der Bundesrat beschlossen, die Vorlage gestaffelt in Kraft zu setzen.
Nachdem ein erster Teil der Beschleunigungsvorlage bereits am 1. Oktober 2016 und der zweite Teil zum Plangenehmigungsverfahren am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, hat der Bundesrat nun den dritten und letzten Teil der Verordnungsanpassungen verabschiedet.
Anpassungen für Beschleunigung und Rechtsschutz
Die entsprechenden Verordnungspassungen betreffen Regelungen, die für die Beschleunigung der Asylverfahren wesentlich sind, wie beispielsweise den Rechtsschutz in den Bundesasylzentren und im erweiterten Verfahren sowie die konkreten Verfahrensabläufe. Im Weiteren beinhalten die Änderungen auch Ausführungen zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone und regeln die Zuständigkeit der Kantone für den Vollzug der Wegweisungen von abgewiesenen asylsuchenden Personen. Zudem enthalten die Verordnungsanpassungen auch Änderungen im Bereich der Nothilfe- und Verwaltungskostenpauschale.
Gleichzeitig mit der Verabschiedung dieser Bestimmungen hat der Bundesrat beschlossen, diese per 1. März 2019 in Kraft zu setzen. So werden ab Frühjahr 2019 alle neuen Asylgesuche im Rahmen von raschen und fairen Asylverfahren behandelt.
Dokumentation
- Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens (PDF, 422 kB, 13.07.2020)
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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)
(AS 2018 2857; am 1. März 2019 in Kraft getreten)
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
(AS 2018 2875; am 1. März 2019 in Kraft getreten;
Artikel 68 Absätze 3 und 4 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten) -
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3)
(AS 2018 2889; am 1. März 2019 in Kraft getreten)
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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
(AS 2018 2849; am 1. März 2019 in Kraft getreten)
- Kommentar (PDF, 946 kB, 13.07.2020)
Letzte Änderung 08.06.2018
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