Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG) zur Verbesserung der Integration gutgeheissen. Die Umsetzung der Gesetzesänderung ist in zwei Pakete aufgeteilt: Das erste Paket trat bereits am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit der Inkraftsetzung des zweiten Pakets per 1. Januar 2019 wird das AuG in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) umbenannt.
Ergebnisse aus der Vernehmlassung
Die Vernehmlassung dauerte von Dezember 2017 bis März 2018. Die Mehrheit der Kantone sowie die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) befürworten die Vorlage. Auch eine Mehrheit der politischen Parteien, die sich zur Vernehmlassung geäussert haben, befürwortet die Vorlage. Unterstützung bekommt die Vorlage zudem von den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und vom Schweizerischen Städteverband. Von den weiteren interessierten Kreisen wird die Vorlage kontrovers beurteilt. Neben positiven Rückmeldungen lehnen einige auch die gesamte Vorlage oder Teile davon ab. Kritisiert wird unter anderem, dass mit den vorgeschlagenen Vollzugsbestimmungen neuer Mehraufwand bei den Kantonen entstehe.
Zugang zur Erwerbstätigkeit fördern
Ab dem 1. Januar 2019 können anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nach einer Meldung an die Arbeitsmarktbehörden eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das schafft einen leichteren Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und entlastet die Arbeitgeber. Damit wird das inländische Arbeitskräftepotenzial gefördert und Ausgaben für die Sozialhilfe reduziert.
Weiter sind die Integrationskriterien auf Verordnungsebene konkretisiert worden, die bei ausländerrechtlichen Entscheiden berücksichtigt werden. So sind Sprachkompetenzen festgelegt worden, die für eine Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung gefordert sind. Dabei steigen die Anforderungen, je mehr Rechte mit einem ausländerrechtlichen Status verbunden sind.
Ausserdem sind die vom Parlament beschlossenen Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Willen zeigen zu ihrer Integration beizutragen, konkretisiert worden. So können die zuständigen Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbinden und damit den betroffenen Personen aufzeigen, was von ihnen erwartet wird. Diese Integrationsvereinbarung wird verbindlich und kann sanktioniert werden. Werden die Integrationskriterien nicht erfüllt, kann eine Rückstufung von einer Niederlassungs- (Ausweis C) auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erfolgen.
Dokumentation
- Ergebnisbericht Vernehmlassung (PDF, 466 kB, 13.07.2020)
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Änderung vom 15. August 2018
(AS 2018 3173; tritt am 1. Januar 2019 in Kraft)
- Erläuterungen VZAE (PDF, 438 kB, 13.07.2020)
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Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 15. August 2018
(AS 2018 3189; tritt am 1. Januar 2019 in Kraft)
- Erläuterungen VIntA (PDF, 327 kB, 13.07.2020)
Letzte Änderung 15.08.2018
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