Betreibungsämter werden künftig keine Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt. Erbringt der Gläubiger in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen jedoch den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.
Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative (09.530). Sie wurde in der Wintersession 2016 vom Parlament beschlossen, die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 unbenutzt abgelaufen. Damit die Revision in Kraft gesetzt werden kann, muss die Gebührenverordnung zum SchKG ergänzt sowie eine Weisung der SchKG-Oberaufsicht zur Anwendung der neuen Bestimmung durch die Betreibungsämter erlassen werden. Zudem müssen die Änderungen in den unterschiedlichen IT-Lösungen der fast 500 Betreibungsämter programmiert und getestet werden. Diese drei Massnahmen werden derzeit umgesetzt, so dass die Änderungen per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden können.
Letzte Änderung 14.09.2018
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