Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung: Bundesrat und Parlament empfehlen am 9. Februar ein Ja
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Parlament hat den Geltungsbereich der Strafnorm zum Verbot der Diskriminierung und des Aufrufs zum Hass erweitert. Die sogenannte Anti-Rassismus-Strafnorm schützt heute vor Diskriminierung und Hass wegen der Rasse, Ethnie oder Religion. Sie wird auf die Diskriminierung wegen Homo-, Hetero- oder Bisexualität ausgedehnt.
- Verboten sind öffentliche Äusserungen oder Handlungen, welche die Menschenwürde einer Person oder Personengruppe verletzen und somit ein Klima des Hasses schüren und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft gefährden.
- Bundesrat und Parlament empfehlen, am 9. Februar 2020 Ja zu stimmen.
Heute gibt es im Strafgesetzbuch eine Bestimmung, die vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen der Rasse, Ethnie oder Religion schützt. Wer dagegen verstösst, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Anti-Rassismus-Strafnorm ist seit 1995 in Kraft. In der von den Gerichten seither entwickelten Rechtsprechung wird der Meinungsäusserungsfreiheit grosses Gewicht beigemessen. Das Parlament hat zusätzlich das Kriterium der sexuellen Orientierung in die Norm aufgenommen. Ein Komitee, in dem namentlich die Eidgenössisch-Demokratische Union und die Junge SVP vertreten sind, hat gegen die Änderung des Strafgesetzbuchs das Referendum ergriffen.
Heute sind Personen nur dann vor Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung geschützt, wenn das diskriminierende Verhalten andere Gesetzesartikel verletzt (z. B. Ehrverletzung oder Körperverletzung). Geschützt werden zudem nur Einzelpersonen. Der Aufruf zu Hass gegen "die Homosexuellen" beispielsweise kann nicht bestraft werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar
Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit diskriminierendes Verhalten und Hassreden nach der Strafnorm strafbar sind. Die Äusserungen und Handlungen müssen öffentlich erfolgen. Äusserungen im Familien- oder Freundeskreis, zum Beispiel am Stammtisch, sind nicht verboten. Zudem muss das Verhalten vorsätzlich sein. Das heisst, die Person will bewusst verletzen. Schliesslich ist das Verhalten nur strafbar, wenn es die Menschenwürde verletzt, indem eine Person als minderwertig bezeichnet wird oder ihr Rechte abgesprochen werden.
Meinungsäusserungsfreiheit garantiert
Gemäss dem Bundesrat und dem Parlament wird die Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt, denn kontroverse Diskussionen wie zurzeit über die "Ehe für alle" sind weiterhin erlaubt. Es ist weiterhin möglich, religiöse Überzeugungen sowie die eigene Meinung zu äussern, selbst wenn sie kritisch ist. Verboten ist nur, was den Kern der Menschenwürde grob verletzt.
Letzte Änderung 17.12.2019
Kontakt
Kommunikationsdienst EJPD
Bundeshaus West
CH-3003
Bern
T
+41 58 462 18 18