Die Wiedereinbürgerung

Die Schweizer Staatsbürgerschaft kann verloren gehen. Unter bestimmten Umständen kann die verlorene Staatsbürgerschaft jedoch wiedererlangt werden.

Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft

Unter den verschiedenen Konstellationen, in denen die Schweizer Staatsbürgerschaft verloren gehen kann, gibt es drei Möglichkeiten, wie diese wiedererlangt werden kann:

Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürger, die im Ausland leben, können die Schweizer Staatsbürgerschaft an nachfolgende Generationen weitergeben. Im Ausland geborene Kinder müssen bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei der Schweizer Vertretung im Ausland oder bei einer Schweizer Behörde im Inland gemeldet werden oder sie müssen sich selber melden und schriftlich erklären, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, verlieren sie die Schweizer Staatsbürgerschaft, vorausgesetzt, sie besitzen noch eine weitere Staatsbürgerschaft.

Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger werden auf Begehren aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Damit verlieren sie die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Ausserdem konnte eine Schweizerin, die vor dem 1. Januar 1992 einen Ausländer heiratete, das Schweizer Bürgerrecht verlieren.

Wiedererlangen der Schweizer Staatsbürgerschaft

Das neue Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verloren haben, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung innert zehn Jahren nach dem Verlust ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen können. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann die Wiedereinbürgerung nur noch beantragt werden, wenn eine Person seit drei Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist.

Noch Fragen?

Auf folgenden Webseiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:

Für weiterführende Fragen können Sie sich per Mail an das Staatssekretariat für Migration SEM oder an die zuständige Vertretung im Ausland wenden.

Letzte Änderung 23.03.2021

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