- Klären Sie unbedingt vor Ihrer Bestellung ab, ob das gewünschte Produkt für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung benötigt.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihr kantonales Waffenbüro oder per E-Mail an die Zentralstelle Waffen (zsw@fedpol.admin.ch). - Ist das Produkt bewilligungspflichtig, benötigen Sie eine Einfuhrbewilligung bei der Zentralstelle Waffen.
Bitte beachten Sie, dass je nach Waffenart vorgängig beim kantonalen Waffenbüro ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung beantragt werden muss. Diese kantonale Bewilligung ist dann zusammen mit dem Gesuch für die Einfuhrbewilligung und den übrigen Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
Das entsprechende Gesuchsformular für die Einfuhrbewilligung finden sie hier, unter «Nicht gewerbsmässiges Verbringen (Einfuhr)» - Bestellen Sie das gewünschte Produkt erst, nachdem Sie die Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Waffen erhalten haben.
Ich habe einen Brief vom Transportunternehmen (z.B. DHL, UPS, TNT oder die Post) erhalten, dass meine Sendung blockiert ist und ich eine Einfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen einsenden muss. Ich bin jedoch nicht im Besitz einer solchen Bewilligung. Wie geht es nun weiter?
Die Einfuhrbewilligung muss vor der Einfuhr in die Schweiz vorliegen. Wenn Sie eine Waffe im Ausland bestellt haben und nicht über die entsprechenden Einfuhrbewilligungen verfügen, haben Sie sich unter Umständen strafbar gemacht.
Sendungen vom Ausland müssen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr übernimmt das Transportunternehmen, z.B. DHL, UPS, oder die Post, diese sogenannte Zollanmeldung. Für ergänzende Auskünfte zum Verzollungsprozess wenden Sie sich bitte an das betreffende Transportunternehmen.
Ist die Zollanmeldung erfolgt, ohne dass eine entsprechende Einfuhrbewilligung vorgelegt wurde, wird die Waffe wird durch das Transportunternehmen der Eidgenössischen Zollverwaltung übergeben. Letztere hat bei Unstimmigkeiten im Handelsverkehr – egal ob eine Bewilligung nachträglich beigebracht werden kann oder nicht – ein Anzeigeprotokoll aufzunehmen und dies an die Staatsanwaltschaft des Wohnsitzkantons der Empfängerin / des Empfängers zuzustellen.
Was passiert, wenn ich nicht auf das Schreiben des Transportunternehmens reagiere?
Reagieren Sie nicht, wird die Sendung in jedem Fall der Eidgenössischen Zollverwaltung zur weiteren Beurteilung übergeben.
Ich habe einen Brief von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhalten, dass meine Sendung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Was kann ich nun tun?
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat in Ihrer Sendung einen mutmasslichen Verstoss gegen das Waffengesetz festgestellt und ist verpflichtet, dies der zuständigen Staatsanwaltschaft zu rapportieren. Die Zuständigkeit liegt nun ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft, welche die strafrechtliche Beurteilung vornehmen wird.
Kann ich auch nachträglich eine Einfuhrbewilligung beantragen?
Es steht Ihnen frei, auch nachträglich eine Einfuhrbewilligung zu beantragen. Inwiefern diese wegen des drohenden oder bereits laufenden Strafverfahrens erteilt werden kann, wird im Einzelfall entschieden. Wichtig: Eine nachträglich erteilte Bewilligung schützt vor einer Strafe und dem Einzug (Vernichtung) der Waffe nicht.
Um Waffen ins schweizerische Staatsgebiet einzuführen, benötigen Sie eine Bewilligung von fedpol. Dies gilt auch für wesentliche Bestandteile von Waffen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile. Sämtliche Objekte müssen beim Zoll, möglichst mit Quittung, angemeldet werden.
Auch für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Rahmen einer Reise brauchen Sie eine Bewilligung. Reisende aus Schengen-Staaten erhalten sie nur, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Jäger und Sportschützen benötigen zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass keine Bewilligung, wenn sie eine Einladung für einen entsprechenden Anlass vorweisen können.
Liechtenstein
Bei der definitiven Einfuhr von Waffen aus Liechtenstein besteht eine Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Letzte Änderung 25.02.2021