Wir bitten Sie, die wichtigsten Fragen und Antworten zu den geltenden Einreisebeschränkungen und Ausnahmen aufmerksam durchzulesen. Falls Sie im Anschluss daran noch Fragen haben, können Sie uns gerne per Mail kontaktieren. Mit Angaben zu folgenden Punkten erleichtern Sie uns die Arbeit: Zu Ihrer Staatsangehörigkeit; zum Land, in dem Sie Ihre Reise starten und zum Land, aus dem Sie in die Schweiz einreisen; zu Ihrem Einreise-/Aufenthaltsgrund.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Einreiseformular, zum negativen Testresultat und zur Quarantänepflicht bei der Einreise in die Schweiz bitte an das zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Direkt zu:
- Allgemeine Fragen
- Grenzsanitarische Massnahmen / Quarantäne
- Einreise
- Regelung unverheiratete Paare
- Aus- und Durchreise Schweiz
- Hinweise für internationale Reisende
- Familiennachzug und Ehevorbereitung
- Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA
- Regelung UK-Staatsangehörige (Brexit)
- Einreise zur Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige (Nicht EU/EFTA-Staatsbürger/innen)
- Einreise zur Aus- und Weiterbildung für Drittstaatsangehörige (Nicht EU/EFTA-Staatsbürger/innen)
- Visa Regime
Als Schweizer Migrationsbehörde geben wir Ihnen nur zur Einreise in die Schweiz Auskunft. Die Einreise in andere Staaten liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staates.
Allgemeine Informationen und Chronologie
Seit Beginn der Corona-Pandemie in den ersten Monaten des Jahres 2020 hat der Bundesrat eine Reihe von Beschlüssen gefasst und Massnahmen angeordnet – unter anderem auch zur Regelung der Einreise in die Schweiz.
- Die Covid-19-Verordnung 3 regelt die wegen des Coronavirus eingeführten Massnahmen an den Binnen- und Luftgrenzen der Schweiz. Sie sollen die weitere Ausbreitung der Pandemie bremsen. Die Sicherheit der Bevölkerung steht an erster Stelle.
- Per 11. Mai 2020 beschloss der Bundesrat erste Lockerungen an der Schweizer Grenze.
- Eine weitere Lockerung mit Deutschland und Österreich erlaubte ab dem 16. Mai 2020 unverheirateten Partnern, Zweitwohnungsbesitzern, Schrebergartenbetreibern etc. den Besuch über die gemeinsamen Grenzen hinweg.
- Per 8. Juni 2020 griffen zusätzliche Lockerungen, die vor allem Erleichterungen für die Wirtschaft brachten und die Rekrutierung auf dem Arbeitsmarkt vereinfachten. Alle Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum werden seither wieder bearbeitet. Zudem könnten Schweizer Unternehmen wieder hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anstellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder sie diese dringend benötigen. Der Familiennachzug ist wieder für alle Personen mit einer Niederlassungs-, Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung unter den üblichen Bedingungen und Verfahren möglich. Die kantonalen Behörden können wieder Gesuche von Konkubinatspartnern von Schweizern oder von Ausländern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie Gesuche um Ehevorbereitung in der Schweiz bzw. zum Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (gleichgeschlechtliche Paare) prüfen. Schliesslich behandeln die kantonalen Behörden auch wieder Gesuche um Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Aus- oder Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen. Gleichzeitig gilt die vorübergehend ausgesetzte Stellenmeldepflicht wieder, damit inländische Stellensuchende bei der Bewerbung einen zeitlichen Vorsprung haben.
- Mit der Streichung sämtlicher Schengen-Staaten von der Risikoliste des SEM per 15. Juni 2020 erfolgte ein substantieller Schritt in Richtung Normalisierung der Einreisevoraussetzungen. Er hatte zur Folge, dass die Grenzkontrollen an allen Land- und Luftgrenzen zwischen Schengen-Staaten und der Schweiz wieder aufgehoben wurden. Zudem sind die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU seither wieder vollumfänglich anwendbar.
- Per 6. Juli 2020 wurden sowohl die coronabedingten Beschränkungen bei der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten, also Staaten ausserhalb der EU/EFTA, als auch die Beschränkungen für Aufenthalte über 90 Tage für die nichterwerbstätigen Drittstaatsangehörigen, wie beispielsweise Rentner oder die Aufenthalter für medizinische Behandlungen, vollständig aufgehoben. Die Kantone bearbeiten solche Gesuche wieder im Rahmen der ordentlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen.
- Per 20. Juli 2020 hat das EJPD entschieden, den Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 anzupassen und einzelne Drittstaaten sowie die EU-Staaten ausserhalb des Schengen-Raums von der Risikoliste des SEM zu streichen. Für Einreisen aus diesen Ländern gelten wieder die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen. Die Aktualisierung der Risikoliste des SEM von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 wird periodisch überprüft.
- Seit dem 3. August 2020 können Lebenspartnerinnen und Lebenspartner aus Drittstaaten wieder einreisen, sofern sie ihre Beziehung belegen können. Wer mit einer in der Schweiz lebenden Person verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder mit dieser Person minderjährige Kinder hat, gilt gemäss Covid-19-Verordnung 3 als Härtefall und ist deshalb von den coronabedingten Einreisebeschränkungen ausgenommen.
- Seit dem 31. August 2020 gelten gewisse Präzisierungen und Neuerungen in den Bereichen Transitreisende im Luftverkehr, Betreuung von Familienangehörigen und Umgang mit Visa, die nach dem 16. März 2020 in einem zeitweilig von der Risikoliste des SEM gestrichenen Staat ausgestellt wurden, wenn dieser bei der Einreise erneut auf der Risikoliste steht.
- Am 21. Dezember 2020 entschied der Bundesrat aufgrund neuartiger Mutationen des Coronavirus ein Einreiseverbot für Reisende aus dem vereinigten Königreich und Südafrika. Dieses Einreiseverbot wurde per 8. Februar 2021 aufgehoben.
Siehe Medienmitteilungen
Muss ich nach der Einreise in Quarantäne?
Seit Mitte Juni 2020 sind wiederholt mit dem neuen Coronavirus infizierte Personen in die Schweiz eingereist.
Daher können ein- oder rückreisende Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr).
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht laut Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft werden kann.
Bitte beachten Sie auch die Verhaltensregeln des BAG:
Empfehlungen für Reisende
Einreise
Welche Staaten gehören nicht zu den Risikoländern?
Alle Schengen-Staaten sowie die im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 als Ausnahmen aufgeführten Drittstaaten.
Kann ich aus einem Staat, der nicht zu den Risikoländern gehört, einreisen?
Ja, für Einreisen aus diesen Staaten gelten die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen.
Wichtige Informationen zu den gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen
Bitte beachten Sie: Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Ein- oder rückreisende Personen aus Staaten oder Gebieten auf der BAG-Liste der Risikoländer müssen möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und können einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr)
Welche Staaten gehören zu den Risikoländern?
Alle Länder, die keine Schengen-Staaten sind und die nicht im Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3 als Ausnahmen aufgeführt sind.
Kann ich aus einem Staat, der zu den Risikoländern gehört, einreisen?
Grundsätzlich sind Einreisen aus Risikoländern in die Schweiz nicht möglich. Informationen zu den Ausnahmen finden Sie in der Frage «Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz nicht betroffen?».
Bitte beachten Sie: Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Ein- oder rückreisende Personen aus Staaten oder Gebieten auf der BAG-Liste der Risikoländer müssen möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und können einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr)
Warum kann ein Visum, das nach dem 16. März 2020 ausgestellt wurde, nicht genutzt werden?
Es ist möglich, dass Visa nicht genutzt werden können, die nach dem 16. März 2020 in einem von der Risikoliste des SEM gestrichenen Staat ausgestellt wurden – etwa weil der Staat, in dem das Visum ausgestellt wurde, zum Zeitpunkt der geplanten Reise wieder auf der Risikoliste steht.
In diesem Zusammenhang gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Der Besitz eines Visums verleiht dem Inhaber oder der Inhaberin kein absolutes Recht auf das Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen, da die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener Grenzkodex zum Einreisezeitpunkt erfüllt sein müssen und daher erneut überprüft werden.
- Es obliegt dem Visumsinhaber oder der Visumsinhaberin, sich vor der Reise über die beim geplanten Reiseantritt geltenden Einreisebestimmungen zu informieren.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, die aus Risikoländern einreisen und keiner Ausnahmekategorie der Covid-19-Verordnung 3 entsprechen, bestehen daher, trotz Vorliegen eines Visums, wieder Einreisebeschränkungen.
Welches Land ist massgebend für die Frage, von wo eingereist wird?
Als Einreiseland gilt grundsätzlich jenes Land, aus welchem eingereist wird. Im Luftverkehr ist das bei Direktflügen in die Schweiz jenes Land, in dem der Flug gestartet ist.
Erfolgt die Einreise im Luftverkehr jedoch über einen oder mehrere Transitflughäfen – ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen – so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt.
Das bedeutet, dass Passagiere, die ihre Reise in einem Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Risikoland kommend gelten, wenn sie über den Flughafen eines Nicht-Risikolandes transitieren. Umgekehrt gelten Reisende, die ihre Reise in einem Nicht-Risikoland beginnen, auch dann als aus einem Nicht-Risikoland kommend, wenn sie lediglich über einen Flughafen eines Risikolandes transitieren, sofern sie dort die internationale Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Aufenthaltsdauer in der internationalen Transitzone des Flughafens spielt dabei in beiden Fällen keine Rolle.
Zum Aufenthalt in sogenannten Flughafenhotels lassen sich keine generellen Aussagen machen, da sich diese teilweise innerhalb, teilweise ausserhalb der Transitzonen befinden.
Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz betroffen?
Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland kommend für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten in die Schweiz einreisen wollen, namentlich:
- Personen, die in der Schweiz eine Dienstleistung empfangen wollen;
- Touristen, Besucher und Teilnehmende an Veranstaltungen;
- Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen wollen, die noch nicht begonnen wurde oder nicht als notwendig angesehen wird;
- Personen, die auf Stellensuche sind oder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen sind;
- Personen, die ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung einreichen wollen.
Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz nicht betroffen?
Personen – auch aus einem Risikoland kommend – dürfen weiterhin in die Schweiz einreisen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
- Sie verfügen über ein Reisedokument, beispielsweise Pass oder Identitätskarte, und
- • einen Aufenthaltstitel, namentlich eine gültige schweizerische Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L / B / C / Ci);
- • eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G);
- • eine Legitimationskarte des EDA;
- • ein von der Schweiz ausgestelltes Visum D;
- • ein von der Schweiz ausgestelltes Visum C, welches ab dem 16. März 2020 aufgrund eines Ausnahmegrundes oder zur kurzfristigen Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde;
- • eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung durch eine kantonale Migrationsbehörde oder eine Einreiseerlaubnis mit einem durch die Schweiz ausgestelltem Visum.
- Dienstleistungserbringer/innen aus dem Vereinten Königreich benötigen ab dem 1. Januar 2021 eine Meldebestätigung aus dem Online-Meldeverfahren, wenn sie bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz reisen wollen.
- Sie verfügen über einen von der Schweiz ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge, oder für Staatenlose, respektive einen von der Schweiz ausgestellten Pass für ausländische Personen sowie eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen gültigen F-Ausweis.
- Sie sind freizügigkeitsberechtigt. Sofern solche Personen der Visumspflicht unterstehen, genügt ein gültiges Schengenvisum C, ein gültiges Visum D oder ein gültiger Schengen-Aufenthaltstitel. Siehe dazu die Frage «Wer ist freizügigkeitsberechtigt?»
- In gewissen Fällen: Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiter zu reisen. Siehe dazu die Frage «Ist die Durchreise durch die Schweiz weiterhin möglich?» unter Aus- und Durchreise Schweiz.
- Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit (Härtefall; siehe unten). Die Beurteilung der Notwendigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Grenzkontrollbehörde.
Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obgenannten Bedingungen erfüllen. Geeignete Nachweise sind beim Grenzübertritt vorzulegen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen sie Passagiere transportieren. Bitte klären Sie gegebenenfalls bei der jeweiligen Fluggesellschaft deren Beförderungsbedingungen ab.
Wer ist freizügigkeitsberechtigt?
Freizügigkeitsberechtigt sind EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Zu den Familienangehörigen zählen
- die Ehegattin bzw. der Ehegatte sowie die/der zivilrechtlich eingetragene Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Es handelt sich um eigene Verwandte des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie diejenigen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der/des zivilrechtlich eingetragenen Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es handelt sich um eigene Verwandte des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie diejenigen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der/des zivilrechtlich eingetragenen Partner/in des/der EU/EFTA-Staatsangehörigen;
- im Fall von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die als Studierende in der Schweiz leben: der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der/die zivilrechtlich eingetragene Partner/in und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Wenn es sich um Verwandte in absteigender Linie handelt, die 21 Jahre alt oder älter sind oder um Verwandte in aufsteigender Linie, wie Eltern oder Grosseltern, muss belegt werden, dass diesen Verwandten Unterhalt gewährt wird.
Der Begriff «Unterhaltsgewährung» bedeutet folgendes:
Bereits vor der Einreise in die Schweiz, sowie während des Aufenthalts in der Schweiz wird ein wesentlicher Teil des Unterhaltsbedarfs durch die Verwandten in der Schweiz gedeckt. Nur eine finanzielle Unterstützung für Verpflegung und Unterkunft in der Schweiz genügt nicht.
Visumpflichtige Personen erbringen den Nachweis der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Visumverfahrens gegenüber der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung.
Visumbefreite Personen erbringen den Nachweis der Unterhaltsgewährung an der Schweizer Grenze. In begründeten Fällen kann auch ihnen eine Bescheinigung zur Einreise durch die zuständige Schweizer Auslandsvertretung ausgestellt werden.
Ebenso freizügigkeitsberechtigt sind Drittstaatsangehörige, wenn sie für maximal 90 Tage im Jahr von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA als Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt werden und wenn sie zuvor seit mindestens einem Jahr auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat zugelassen waren.
Auch freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige können visumpflichtig sein. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Wann liegt eine Situation der äussersten Notwendigkeit (Härtefall) vor?
Bei Situationen äusserster Notwendigkeit (Härtefälle) ist es möglich, trotz des Einreisestopps, in die Schweiz einzureisen. Visumpflichtige Personen müssen dazu bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein Visumgesuch einreichen und die Situation der äussersten Notwendigkeit darlegen. Die Auslandvertretungen können im Einzelfall entsprechende Bescheinigungen zur Einreise ausstellen. Bei nicht visumpflichtigen Personen entscheidet die Grenzkontrollbehörde an den Schengen-Aussengrenzen (Flughäfen) über das Vorliegen einer solchen Situation. Sie gewährt die Einreise insbesondere in folgenden Fällen:
- Besuch wegen eines Todesfalls oder einer im Sterben liegenden Person eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds, insbesondere Ehegatten, Lebenspartner/in, Eltern, Geschwister, Kind, Enkelkind oder Schwäger/in. Die Einreise ist zusammen mit der Kernfamilie der/des Besuchenden möglich, dazu zählen: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige Kinder;
- Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung;
- Ehepartner/in und minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit eines/r Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der aktuellen Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem/der Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz zurückkehren möchten, beispielsweise zur Evakuation;
- Dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen der Schweiz;
- Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Transportmittel wie Linien- und Charterflügen sowie von Besatzungsmitgliedern von Fracht-, Arbeits- und Ambulanzflügen, Flügen zu Unterhaltszwecken und Privatflügen (Business- und General Aviation) zur Beförderung von einreiseberechtigten Personen;
- Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern) in medizinischen Notfällen. Wenn kein medizinischer Notfall vorliegt, stellt die Kinderbetreuung durch Familienangehörige keine Situation der äussersten Notwendigkeit dar und gilt grundsätzlich als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. Es kommen die üblichen Zulassungsvoraussetzungen zur Erwerbstätigkeit zur Anwendung;
- Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von Kindern und deren Begleitperson, dies umfasst auch die Einreise des Kindes in die Schweiz;
- Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder) mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwistern, Kindern, Enkelkindern) mit Wohnitz in der Schweiz, wenn ein wichtiger familiärer Grund vorliegt (Geburt, Hochzeit, schwere Erkrankung). Das gilt auch für die Kernfamilie der Einreiseberechtigten, sofern die Einreise zusammen erfolgt.
- Wahrnehmung gerichtlicher oder nicht aufschiebbarer geschäftlicher Termine oder Besprechungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern. Dazu zählen beispielsweise Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, geschäftliche Besichtigungen, praktische Schulungen oder wichtige repräsentative Einsätze;
- Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten (seit dem 1. Januar 2021 auch aus dem Vereinigten Königreich), die während bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers aus einem Drittstaat vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist (beispielsweise praktische Aus- und Weiterbildungen bzw. Trainings on the Job);
- Einreisen von Profisportler/innen und ihren Betreuenden für die Teilnahme an Wettkämpfen oder für Trainingscamps – beispielsweise die Teilnahme an Qualifikationsturnieren im Fussball oder internationale Tennis-Turniere;
- Begleitung von Personen bei der Ein- und Ausreise aus der Schweiz, deren Einreise gemäss Art. 4 Covid-19-Verordnung 3 erlaubt ist und die auf besondere Unterstützung angewiesen sind, beispielsweise Kinder, Betagte, Behinderte, Kranke;
- Einreise von Angehörigen der Kernfamilie von bei einer Schweizer Auslandvertretung registrierten Schweizer Staatsangehörigen, die zusammen mit der/dem Schweizer Staatsangehörigen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in die Schweiz einreisen. Zur Kernfamilie gehören die Ehegattin/der Ehegatte, die/der eingetragene Lebenspartner/in und minderjährige (Stief-)Kinder der/des Schweizer Staatsangehörigen. Unter bestimmten Bedingungen gilt dies auch für Konkubinatspartner/innen;
- Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen oder anderer engen Partnerschaften von nicht verheirateten oder registrierten Partnerinnen und Partner oder von Personen ohne gemeinsame Kinder (Lebenspartnerschaft) sind möglich, wenn:
- a) eine Einladung des in der Schweiz wohnhaften Lebenspartners vorliegt, der Schweizer Bürger oder eine ausländische Person mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
- b) eine Bestätigung der bestehenden Partnerschaft eingereicht wird;
- c) und mindestens ein persönlicher physischer Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland nachgewiesen ist.
- Reine Ferienbekanntschaften berechtigen nicht zur Einreise. Es muss sich um eine bereits länger dauernde Beziehung handeln, die regelmässig gepflegt wird. Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen, dass sie regelmässig in Kontakt gestanden sind.
Ausnahmen dürfen weder im Widerspruch zur Pandemiebekämpfung noch zu Anordnungen des BAG stehen. Unabhängig von diesen Einreisegewährungen müssen sämtliche Personen, die aus einem Staat oder Gebiet auf der BAG-Risikoliste in die Schweiz einreisen, möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.
Härtefälle und Fälle von öffentlichem Interesse sind glaubhaft zu machen. Hierfür können insbesondere folgende Dokumente der Grenzkontrollbehörde oder der Schweizer Auslandvertretung vorgelegt werden:
- Wohnsitzbescheinigung
- Arztzeugnis
- Todesanzeige
- Familienregisterauszüge oder andere Zivilstandsurkunden
- Bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern:
- a) schriftliche Einladung der in der Schweiz wohnhaften Person, mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises;
- b) von beiden unterschriebene Bestätigung der Partnerschaft, in Briefform oder gescanntes Dokument;
- c) Dokumente, die eine längerfristige Lebenspartnerschaft dokumentieren (beispielsweise Brief- und Mail-Korrespondenz, Socialmedia, Telefonabrechnungen, Flugticket, Fotos);
- d) und Belege wie beispielsweise eine Passkopie mit Ein- und Ausreisestempeln, dass mindestens ein gegenseitiger persönlicher Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland stattgefunden hat.
- gerichtliche Vorladung
- Gerichtsurteile
- Geschäftliche Unterlagen
- Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer
- Entsendebestätigung, Kopie Werkvertrag oder Auftrag, Einladungsschreiben oder Bestätigung Sportverband
- Ein Einladungsschreiben des Unternehmens in der Schweiz mit kurzer nachvollziehbarer Begründung, weshalb es sich um einen nicht aufschiebbaren, wichtigen geschäftlichen Termin handelt und weshalb die persönliche Anwesenheit der einreisenden Person erforderlich ist.
Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, liegt im Ermessen der Grenzkontrollbehörde. Ein Vorabentscheid durch das SEM ist nicht notwendig. Bei visumpflichtigen Personen entscheidet die Auslandvertretung.
Ist die betroffene Person im Besitze einer Bescheinigung einer Schweizer Auslandvertretung bezüglich eines Härtefalls (Bescheinigung zur Einreise) oder eines entsprechenden Visums, wird die Einreise grundsätzlich gewährt, soweit beim Grenzübertritt die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Bei der Anreise mit dem Flugzeug in die Schweiz ist Folgendes zu beachten: Sofern die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind und dieser mittels geeigneten Dokumenten glaubhaft gemacht werden kann, ist die Einreise in die Schweiz möglich, wenn die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Hier gilt allerdings zu beachten, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern. Die Schweizer Behörden haben keinen Einfluss auf diesen Entscheid und organisieren für die betroffenen Personen auch keine Flüge in die Schweiz. Bei nicht-visumpflichtigen Personen können die Auslandvertretungen entsprechende Bescheinigungen zur Einreise gebührenfrei ausstellen, falls ohne eine solche Bescheinigung die Reise in die Schweiz nicht möglich ist.
Es ist dringend empfohlen, direkt in die Schweiz einzureisen (Direktflug). Der Transit durch einen anderen Staat ist mit der Bescheinigung zur Einreise nicht gewährleistet. Es gelten die Ein- und Transitbestimmungen des jeweiligen Landes.
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben und Einschränkungen der lokalen Behörden im Ausland abhängig von der epidemiologischen Lage im Land variieren. Es ist mit längeren Wartefristen für die Terminvergabe zu rechnen. Für Informationen zu Restriktionen im entsprechenden Land sowie dem Dienstleistungsangebot bitten wir Sie, die Informationen der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beachten. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Dürfen Personen aus einem Risikoland den/die Partner/in oder Freund/in in der Schweiz besuchen?
Unverheirateten Paaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern kann die Einreise zu Besuchszwecken gewährt werden. Das Vorliegen dieser Konstellation muss an der Grenze mit entsprechenden Dokumenten wie beispielsweise Familienregisterauszügen oder anderen Zivilstandsurkunden glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung muss bei nicht-visumpflichtigen Personen an der Grenze und bei visumpflichtigen Personen gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung erfolgen.
Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen oder anderen engen Partnerschaften von nicht verheirateten oder registrierten Partnerinnen und Partnern oder von Personen ohne gemeinsame Kinder (Lebenspartnerschaft) sind möglich, wenn:
- eine Einladung des in der Schweiz wohnhaften Lebenspartners vorliegt, der Schweizer Bürger oder eine ausländische Person mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
- eine Bestätigung der bestehenden Partnerschaft eingereicht wird;
- und mindestens ein persönlicher physischer Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland nachgewiesen ist.
Reine Ferienbekanntschaften berechtigen die betroffenen Personen nicht zur Einreise. Es muss sich um eine bereits länger andauernde Beziehung handeln, die regelmässig gepflegt wird. Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen, dass sie regelmässig in Kontakt gestanden sind.
Diese Beziehung muss wie folgt belegt werden können:
- schriftliche Einladung der in der Schweiz wohnhaften Person, mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises;
- von beiden unterschriebene Bestätigung der Partnerschaft, in Briefform oder gescanntes Dokument;
- Dokumente, die eine längerfristige Lebenspartnerschaft dokumentieren (beispielsweise Brief- und Mail-Korrespondenz, Socialmedia, Telefonabrechnungen, Flugticket, Fotos);
- Belege wie beispielsweise eine Passkopie mit Ein- und Ausreisestempeln, dass mindestens ein gegenseitiger persönlicher Besuch oder Treffen in der Schweiz oder im Ausland stattgefunden hat.
Die Belege sind durch visumpflichtige Personen im Rahmen des Visumverfahrens einzureichen.
Bei nicht-visumpflichtigen Personen sind die Belege gegenüber der Grenzkontrollbehörde vorzulegen. Die Auslandvertretungen können entsprechende Bescheinigungen zur Einreise gebührenfrei ausstellen, wenn ohne eine solche Bescheinigung die Reise in die Schweiz nicht möglich ist.
Bei der Anreise mit dem Flugzeug in die Schweiz ist Folgendes zu beachten: Sofern die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt sind und dieser mittels geeigneten Dokumenten glaubhaft gemacht werden kann, ist die Einreise in die Schweiz möglich, wenn die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern.
Es ist dringend empfohlen, direkt in die Schweiz einzureisen (Direktflug). Der Transit durch einen anderen Staat ist mit der Bescheinigung nicht gewährleistet. Es gelten die Ein- und Transitbestimmungen des jeweiligen Landes.
Wichtiger Hinweis:
Alle Ausnahmen vom Einreiseverbot zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie setzen voraus, dass die gewöhnlichen ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Bei einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt wird deshalb immer und unabhängig von der Pandemie geprüft, ob eine fristgerechte Wiederausreise möglich ist. Muss davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist, wird die Einreise verweigert. Die Voraussetzung der fristgerechten Wiederausreise wird individuell geprüft.
Reisen ausserhalb des Schengen-Raumes sind zurzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Es fehlen oft kommerzielle und regelmässige Flugverbindungen, und viele Staaten beschränken die Einreise und die Rückkehr selbst für die eigenen Staatsangehörigen. Deshalb ist für diese Personen eine fristgerechte Rückkehr nach einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten nicht sichergestellt. Teilweise wird für eine Rückkehr in den Heimatstaat auch eine behördliche Bewilligung benötigt.
Gesuche um Erteilung eines Aufenthaltstitels für Konkubinatspartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung werden von den kantonalen Migrationsbehörden bearbeitet. Dies gilt auch für Gesuche zwecks Vorbereitung der Ehe oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft.
Kann man noch ins Ausland reisen und wieder zurückreisen, wenn man Wohnsitz in der Schweiz hat?
Für die Einreisebestimmungen ausländischer Staaten sind die zuständigen ausländischen Behörden zu kontaktieren. Die Schweiz hindert niemanden an der Ausreise. Wer aber aus dem Ausland wieder in die Schweiz einreisen will, muss folgende Dokumente vorlegen können:
- Eine Schweizer Identitätskarte oder einen Schweizer Pass
- Als Ausländerin oder Ausländer eines der oben bei der Frage «Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz nicht betroffen?» genannten Dokumente.
Ein- oder rückreisende Personen aus Ländern oder Gebieten auf der BAG-Liste der Risikoländer müssen möglicherweise ein Einreiseformular ausfüllen, ein negatives Testresultat mitführen und können einer Quarantänepflicht unterstehen. Bitte informieren Sie sich dazu beim zuständigen Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht laut Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft werden kann.
Ist die Durchreise durch die Schweiz weiterhin möglich?
Für die Durchreise via Schweiz gilt folgendes:
Durchreise aus Schengen-Staat kommend in anderen Schengen-Staat
Die Einreise aus einem Schengen-Staat zwecks Weiterreise in einen anderen Schengen-Staat ist für alle Personen, die sich legal im Schengen-Raum aufhalten, grundsätzlich möglich.
Durchreise aus Schengen-Staat kommend in Drittstaat
Die Einreise aus einem Schengen-Staat zwecks Weiterreise in einen Staat ausserhalb des Schengen-Raums ist für alle Personen, die sich legal im Schengen-Raum aufhalten, grundsätzlich möglich.
Durchreise aus Drittstaat, der auf der Risikoliste des SEM ist, kommend in Schengen-Staat
Die Einreise aus einem Risikostaat in die Schweiz zur Weiterreise in einen anderen Schengen-Staat ist nicht möglich für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen, die keinen Aufenthaltstitel erfordern. Für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel oder einem nationalen Visum D des Zielstaats im Schengen-Raum ist die Durchreise durch die Schweiz grundsätzlich möglich. Sollte der Zielstaat im Schengen-Raum eine Einreise für einen Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen im Einzelfall bewilligt haben, so muss die Einreise in den Schengen-Raum direkt über diesen Staat erfolgen.
Durchreise aus Drittstaat, der nicht auf der Risikoliste des SEM ist, kommend in Schengen-Staat
Die Einreise aus einem Drittstaat, der nicht auf der Risikoliste ist, in die Schweiz zur Weiterreise in einen anderen Schengen-Staat entspricht einer Einreise in die Schweiz. Es gelten die gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen.
Durchreise aus Drittstaat, der auf der Risikoliste des SEM ist, kommend in Drittstaat
Die Einreise aus einem Drittstaat, der auf der Risikoliste ist, in die Schweiz zur Weiterreise in einen anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums ist nicht möglich. Möglich ist dagegen ein Flughafentransit an den Landesflughäfen Zürich und Genf. Zu prüfen ist, ob eine Transitvisumpflicht besteht. In diesem Fall erfolgt keine effektive Einreise in die Schweiz, der Passagier verbleibt im Transitbereich des Flughafens.
Transitvisumpflicht: Ausweis- und Visumsvorschriften unabhängig von der Staatsangehörigkeit (PDF, 271 kB, 18.03.2021)
Durchreise aus Drittstaat, der nicht auf der Risikoliste des SEM ist, kommend in Drittstaat
Die Einreise aus einem Drittstaat, der nicht auf der Risikoliste ist, in die Schweiz zur Weiterreise in einen anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums ist unter den gewöhnlichen Ein- und Durchreisebedingungen möglich (zu prüfen ist insbesondere, ob eine Transitvisumpflicht besteht).
Verzögerte Weiterreise im Transit
Personen, die aufgrund der gegebenen Umstände ihren Weiterflug nicht antreten können und sich im internationalen Transitbereich eines Flughafens befinden, wenden sich direkt an die Grenzkontrollbehörden vor Ort.
Wenn visumpflichtige Personen die internationale Transitzone verlassen müssen, bis sie ihren Weiterflug antreten können, oder wenn Personen nicht via Airline an ihren Wohnort zurückkehren können und zum Landtransit gezwungen sind, kann an der Grenze ein Schengen-Visum unter folgenden Spezialbestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist die Gültigkeit auf 15 Tage beschränkt:
- Es werden auch Reisedokumente akzeptiert, die weniger als drei Monate gültig sind.
- Es ist keine Reisekrankenversicherung notwendig.
- Staatsangehörige, die der Schengen-Konsultationspflicht unterstehen, erhalten ein Visum mit beschränkter Gültigkeit für die Schweiz (C-VrG);
- Die Visumerteilung erfolgt kostenlos.
Ausreise international
Sollte es Ihnen aufgrund eines annullierten Fluges nicht mehr möglich sein, den Schengen-Raum vor Ablauf Ihres Schengen-Visums zu verlassen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Migrationsbehörde Ihres Aufenthaltskantons.
Sie finden die Adressen unter:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Allgemeiner Hinweis zum Flugverkehr
Bei Flugreisen gilt es zu beachten, dass die Fluggesellschaften selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern. Die Schweizer Behörden haben keinen Einfluss auf diese Entscheide. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich vorgängig bei der betreffenden Fluggesellschaft bezüglich der Transportbedingungen zu erkundigen.
Was bedeutet Familiennachzug?
Der Nachzug von Familienangehörigen meint deren dauerhafte Wohnsitznahme in der Schweiz und nicht Besuche oder Familienferien in der Schweiz.
Familiennachzug zu Schweizer/innen
Für den Familiennachzug von ausländischen Ehegatten/eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern ist die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons zuständig.
Weitere Informationen zum Familiennachzug finden Sie in den
AIG Weisungen des SEM (Ziff. 6.2 ff) (PDF, 3 MB, 01.01.2021)
Familiennachzug zu EU/EFTA-Staatsangehörigen
Für Gesuche um Familiennachzug zu Familienangehörigen von EU/EFTA- Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltstitel L, B und C ist die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons zuständig.
EU/EFTA-Staatsangehörige können ihre Kinder, ihre/ihren Ehegattin/Ehegatten bzw. eingetragene/n Partnerin/Partner und deren/dessen Kinder bis zum 21. Lebensjahr oder älter in die Schweiz bringen, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren. EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Ehegatten/eingetragenen Partner können auch Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern) nachziehen. Studierende aus EU/EFTA-Staaten können den Ehegatten/eingetragenen Partner und unterhaltsberechtigte Kinder in die Schweiz nachziehen.
Wer seine Familienangehörigen nachziehen will, muss über eine angemessene Wohnung verfügen. Selbständigerwerbende sowie Nicht-Erwerbstätige müssen zudem über die nötigen finanziellen Mittel für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen verfügen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons.
Mehr Informationen dazu finden Sie im
Factsheet Familiennachzug EU/EFTA
Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen
Für Gesuche um Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons zuständig. Für die Zulassung zu einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen gelten die ordentlichen Regelungen des AIG[1] und der VZAE[2]. Drittstaatsangehörige können ihre/ihren ausländische/n Ehegattin/Ehegatten bzw. eingetragene/n Partnerin/Partner und ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons:
Kantonale Migrationsämter
Weitere Informationen zum Familiennachzug finden Sie in den
AIG Weisungen des SEM (Ziff. 6.4 ff) (PDF, 3 MB, 01.01.2021)
______
[1] AIG = Ausländer- und Integrationsgesetz
[2] VZAE = Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Wie muss ich den Familiennachzug beantragen?
Das Gesuch zum Familiennachzug muss bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereicht werden. Wenn die nachzuziehende Person eine/ein Drittstaatsangehörige/r ist, muss das Gesuch um Familiennachzug grundsätzlich bei der für den Wohnort zuständigen Schweizer Auslandsvertretung eingereicht werden, die das Gesuch dann an das zuständige kantonale Migrationsamt zur Bearbeitung weiterleitet. Die nachzuziehenden Familienmitglieder benötigen, wenn sie aus einem Risikoland einreisen, für die Einreise nebst ihrem Reisedokument eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum. Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und die Einreiseerlaubnis werden durch die kantonale Migrationsbehörde ausgestellt. Das Visum wird von der Schweizer Auslandsvertretung ausgestellt. Die Schweizer Auslandvertretung benötigt für die Ausstellung eines Visums die Zustimmung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes.
Kann ich zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz einreisen?
Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für Gesuche um eine Kurzaufenthaltsbewilligung von Personen, die eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einem ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eingehen wollen. Dies gilt auch für Gesuche von gleichgeschlechtlichen Paaren im Hinblick auf die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft. Drittstaatsangehörige reichen ihr Gesuch grundsätzlich bei der für ihren Wohnort im Ausland zuständigen Schweizer Auslandsvertretung ein.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben und Einschränkungen der lokalen Behörden im Ausland abhängig von der epidemiologischen Lage im jeweiligen Land variieren. Es ist mit längeren Wartefristen für die Terminvergabe zu rechnen. Für Informationen zu Restriktionen im entsprechenden Land sowie dem Dienstleistungsangebot bitten wir Sie, die Informationen der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beachten. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA
Was gilt für Freizügigkeitsberechtige aus der EU/EFTA?
Für EU/EFTA-Bürger/innen, deren Familienangehörige, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, sowie für Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen FZA berufen können, gelten die Voraussetzungen des FZA und die üblichen Anwendungsbestimmungen.
Regelung UK-Staatsangehörige (Brexit)
Was gilt für UK-Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2021?
Seit dem 1. Januar 2021 sind britische Staatsangehörige ohne vorher erworbene Freizügigkeitsrechte nicht mehr Freizügigkeitsberechtigten gleichgestellt.
Nur jene britische Staatsangehörige, die bis am 31. Dezember 2020 ein Aufenthaltsrecht oder Rechte als Grenzgänger/in gestützt auf das FZA erworben haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 weiterhin als freizügigkeitsberechtigt. Siehe Frage «Wer ist freizügigkeitsberechtigt?» unter Einreise.
Die erworbenen FZA-Rechte müssen mit einem Aufenthaltstitel oder einer Grenzgängerbewilligung belegt werden. Wer noch über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel oder Grenzgängerbewilligung verfügt, kann seine vor dem 1. Januar 2021 erworbenen Rechte mit geeigneten Unterlagen nachweisen. Beispielsweise mit einer Bestätigung der Anmeldung bei der Wohngemeinde in der Schweiz oder mit einer Bestätigung über die Einreichung eines Gesuchs um Ausstellung eines Aufenthaltstitels.
Dienstleistungserbringende aus dem Vereinigten Königreich können weiterhin das Online-Meldeverfahren benutzen für Dienstleistungen bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mehr Informationen dazu finden Sie in den FAQ Brexit «UK-Dienstleistungserbringende». Sie benötigen ab dem 1. Januar 2021 die Meldebestätigung aus dem Online-Meldeverfahren zur Einreise.
UK-Staatsangehörige ohne erworbene Rechte aus dem FZA sind für die Einreise in die Schweiz Drittstaatsangehörigen gleichgestellt und gelten nicht mehr als freizügigkeitsberechtigt. So ist beispielsweise die Einreise aus dem Vereinigten Königreich von UK-Staatsangehörigen als Tourist/in nicht mehr möglich. Siehe Frage «Wer ist vom Einreiseverbot in die Schweiz betroffen?» unter Einreise.
Können Personen aus Drittstaaten zwecks Erwerbstätigkeit einreisen?
Die zuständigen kantonalen Behörden bearbeiten Gesuche für ausländische Erwerbstätige aus Drittstaaten. Sie werden genehmigt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz erfüllt sind. Bei Aufenthalten zur Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von maximal vier Monaten prüfen die zuständigen kantonalen Behörden, ob die Wiederausreise gesichert ist.
Demnach ist eine Einreise von Arbeitnehmenden aus Drittstaaten möglich, sofern sie über eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie über eine Einreiseerlaubnis resp. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Können Drittstaatsangehörige für eine Aus- und Weiterbildung in die Schweiz einreisen?
Grundsätzlich nicht zulässig sind kurzfristige Aus- und Weiterbildungen mit einer Dauer von weniger als 90 Tagen. Ausländische Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Drittstaaten können für Aus- und Weiterbildungen, die über 90 Tage dauern, zugelassen werden sofern die gewöhnlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Siehe Art. 27 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
und Ziffer 5.1 der Weisungen AIG SEM (I. Ausländerbereich).
Sie benötigen für die Einreise eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum.
Drittstaatsangehörige reichen für die Einreise in die Schweiz ein Gesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Auslandsvertretung ein. Das Gesuch wird anschliessend auf Basis des Standorts der Schule/Hochschule an das zuständige kantonale Migrationsamt weitergeleitet. Dieses prüft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium. Für Fragen im Zusammenhang mit der Bescheinigung von Sprachkenntnissen konsultieren Sie bitte die
Weisung des SEM zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 3 (PDF, 372 kB, 12.02.2021). Dazu gelten neue Massnahmen des Bundesrates vom 28.Oktober 2020 im Bereich der Ausbildung in der Schweiz im Zusammenhang mit der Pandemie.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben und Einschränkungen der lokalen Behörden im Ausland abhängig von der epidemiologischen Lage im Land variieren. Es ist mit längeren Wartefristen für die Terminvergabe zu rechnen. Für Informationen zu Restriktionen im entsprechenden Land sowie dem Dienstleistungsangebot, bitten wir Sie, die Informationen der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beachten. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Wieso hat die Schweiz die Visaausstellung gestoppt?
Der Bundesrat entschied zu Beginn der Pandemie, dass alle nicht zwingend notwendigen Reisen eingestellt werden müssten, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Auch die Einstellung der Visaausstellung verfolgte dieses Ziel. Mit der schrittweisen Aufhebung der Einreiserestriktionen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU gegenüber den einzelnen Drittstaaten nimmt die Schweiz parallel dazu auch die Visaerteilung wieder auf.
Welche Visa-Stopps gibt es noch?
Vorerst bleibt der Visastopp Visa C im Grundsatz aufrechterhalten. Aktuell können auch keine Visagesuche für später geplante Reisen eingereicht werden, sofern diese nicht aufgrund der aktuell geltenden Lockerungsmassnahmen wieder möglich sind.
Das EDA (Konsularische Direktion) entscheidet selbst über den Umfang der angebotenen Dienstleistungen und berücksichtigt dabei die Bedingungen der Auslandvertretungen vor Ort.
Über weitere Lockerungen der Einreisebeschränkungen inklusive Visabestimmungen gegenüber weiteren Drittstaaten wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Für welche Personen gilt der Visa-Stopp noch?
Der Visastopp gilt weiterhin für Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen und nicht freizügigkeitsberechtigt sind bzw. keiner Ausnahmekategorie der Covid-19-Verordnung 3 angehören..
Vom Visastopp ausgenommen sind seit dem 6. Juli 2020 insbesondere Arbeitskräfte aus visumpflichtigen Drittstaaten. Für diese Personen können wieder Gesuche eingereicht und bearbeitet werden. Sie benötigen für die Ausstellung des Visums eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sowie eine Einreiseerlaubnis.
Das Visumverfahren steht allen freizügigkeitsberechtigten Personen sowie allen Familienangehörigen von Personen mit einer Niederlassungs-, Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen des Familiennachzugs offen. Es gilt das ordentliche Verfahren, d.h. entsprechende Gesuche sind grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung einzureichen und werden durch diese (Aufenthalt bis 90 Tage) bzw. durch das kantonale Migrationsamt bearbeitet (Aufenthalt über 90 Tage oder Erwerbstätigkeit).
Ferner gelten weiterhin Ausnahmen in Härtefällen bei Kurzaufenthalten. Für einen entsprechenden Visumantrag ist mit der zuständigen Auslandvertretung der Schweiz Kontakt aufzunehmen.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Wichtiger Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Vorgaben und Einschränkungen der lokalen Behörden im Ausland abhängig von der epidemiologischen Lage im jeweiligen Land variieren. Es ist mit längeren Wartefristen für die Terminvergabe zu rechnen. Für Informationen zu Restriktionen im entsprechenden Land sowie dem Dienstleistungsangebot bitten wir Sie, die Informationen der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu beachten. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige schweizerische Auslandvertretung.
Wie ist vorzugehen, wenn ich über eine Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreisebewilligung), eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder ein von der Schweiz erteiltes Visum zwecks Erwerbstätigkeit verfüge, diese wegen der Reiserestriktionen infolge Corona aber nicht benutzen konnte und diese nun abgelaufen sind?
Es ist kein neues Gesuch um Arbeitsbewilligung einzureichen. Der gesuchstellende Arbeitsgeber hat sich aber an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden zwecks Aktualisierung der Einreiseerlaubnis resp. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
Wie ist vorzugehen, wenn ich auf Grund der Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus den Schengen-Raum nicht rechtzeitig verlassen kann resp. konnte?
Wenden Sie sich an die kantonalen Migrationsbehörden, wenn Sie nicht rechtzeitig aus dem Schengen-Raum ausreisen können. Die nach der Gültigkeit des Visums, resp. nach Ablauf der maximal möglichen Aufenthaltsdauer angefallenen Aufenthaltstage werden für einen späteren Aufenthalt mitgezählt. Eine erneute Einreise im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts kann erst nach einem Unterbruch von mindestens 90 Tagen erfolgen.
Bei Anfragen per Telefon ist mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Fragen wann immer möglich per Mail zu stellen an: corona@sem.admin.ch
Rufen Sie die Helpline SEM nur in Notfällen an: +41 58 465 77 60
Wir bauen unser Helpline-Team fortlaufend aus und danken für Ihr Verständnis!
Bei Fragen zum Einreiseformular, dem negativen Testresultat oder der Quarantänepflicht bei der Ein- und Rückreise in die Schweiz wenden Sie sich bitte an das zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG):
www.bag.admin.ch
Helpline BAG: +41 58 464 44 88 (6 bis 23 Uhr).
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht laut Epidemiengesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 bestraft werden kann.
Dokumentation
-
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 3; SR 818.101.24)
-
Weisung SEM (Fassung vom 12. Februar 2021) (PDF, 372 kB, 12.02.2021)
Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz
Letzte Änderung 12.02.2021