Beurteilung der Transportfähigkeit im Rahmen des Wegweisungsvollzuges

Bern, 18.03.2022 - Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe die organisatorischen Abläufe bei der Weitergabe medizinischer Daten im Rahmen des Wegweisungsvollzuges fest. Diese Abläufe werden bereits in der heutigen Praxis angewendet und tragen den Anliegen der involvierten Stellen Rechnung. Dazu hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2022 eine Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL) von ausländischen Personen beschlossen. Die Änderung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Die beschlossene Änderung der VVWAL legt auf Verordnungsstufe die organisatorischen Abläufe bei der Weitergabe medizinischer Daten fest, die bereits in der heutigen Praxis angewendet werden. Im Rahmen des Wegweisungsvollzuges sind zwei medizinische Fachpersonen involviert: die medizinische Fachperson, die im Auftrag der betroffenen Person handelt (behandelnder Arzt), sowie die medizinische Fachperson, die im Auftrag des Staatssekretariats für Migration SEM (Arzt SEM) die Reisefähigkeit einer rückzuführenden Person prüft.

Klare Zuständigkeiten definieren

Die VVWAL legt klare Abläufe und Verantwortlichkeiten fest, die der geltenden Praxis entsprechen und den Anliegen der involvierten Stellen Rechnung tragen. So wird neu explizit auf Verordnungsstufe festgehalten, dass der Entscheid über die Transportfähigkeit einer betroffenen Person ausschliesslich beim Arzt SEM liegen soll.

Der behandelnde Arzt soll hingegen nicht verpflichtet sein, die Transportfähigkeit beurteilen zu müssen. Er gibt ausschliesslich medizinische Daten direkt an den Arzt SEM weiter, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendig sind. Es handelt sich dabei um Daten über den Gesundheitszustand einer rückzuführenden Person, die für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs unerlässlich sind (z.B. eine Immundefizienz) oder auch um medizinische Informationen, die zum Schutz der betroffenen Person erforderlich sind (z.B. Notwendigkeit eines Rollstuhls für das Boarding eines Flugzeuges). Die Verordnungs-Änderung stellt sicher, dass die für die Organisation des Wegweisungsvollzugs notwendigen Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, damit der Wegweisungsvollzug verzögerungsfrei durchgeführt werden kann.

Die interessierten Kreise (FMH, SAMW, KSG, KKJPD, SODK und VKM) wurden zu dieser Verordnungsänderung im Rahmen zweier informeller Konsultationen begrüsst. Die Änderung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Information und Kommunikation SEM, medien@sem.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Staatssekretariat für Migration
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

Letzte Änderung 10.06.2024

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