"Ich werde den Auslieferungsentscheid prüfen"
NZZ, rz./-yr.
NZZ: "Bundesrätin Widmer-Schlumpf widerspricht in der Causa Polanski ihrer Amtsvorgängerin Elisabeth Kopp: Der nationale Ordre public sei im vorliegenden Fall unerheblich. Die Fragen wurden schriftlich beantwortet."
Im internationalen Haftbefehl gegen Roman Polanski war die drohende Höchststrafe mit 50 Jahren angegeben. Beim Auslieferungsersuchen reduzierte sich diese Höchststrafe auf 2 Jahre. Hätte die Schweiz gleich gehandelt im Wissen um diese deutlich tiefere Strafandrohung?
Die Schweizer Behörden hätten gleich gehandelt, denn entscheidend ist, dass gemäss Artikel 2 des bilateralen Auslieferungsvertrags die Straftat nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Gemäss altem Recht betrug in den USA die Höchststrafe für Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen 50 Jahre Freiheitsstrafe. Das internationale Fahndungsersuchen von 2005 führte dieses Strafmass als Höchststrafe auf. Das massgebliche formelle Auslieferungsersuchen präzisierte, dass gemäss dem am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen und im vorliegenden Fall anwendbaren Recht die Höchststrafe für dieses Delikt zwei Jahre Freiheitsentzug beträgt.
Zuständig für das Auslieferungsersuchen ist ein Sachbearbeiter im Bundesamt für Justiz. Entscheidet dieser selbständig?
Wie in jedem anderen Fall gibt es auch im Fall Polanski einen verantwortlichen Sachbearbeiter. Dieser bereitet aber nicht einsam den Auslieferungsentscheid vor, sondern spricht sich mit seinen Vorgesetzten ab. Ich selber werde seit letztem Herbst vom Bundesamt für Justiz laufend über den Fall informiert und werde einen entsprechenden Antrag des Bundesamtes für Justiz prüfen.
Seit der Einreichung des Auslieferungsersuchens ist über ein halbes Jahr vergangen. Was ist seither geschehen?
Zur langen Dauer des Auslieferungsverfahrens hat insbesondere der Umstand beigetragen, dass das Bundesamt für Justiz den Entscheid des Court of Appeal in Kalifornien abgewartet hat. Dieses Gericht hatte über den Antrag zu entscheiden, ein Abwesenheitsverfahren gegen Polanski durchzuführen. Dieses Vorgehen ermöglicht es, das Auslieferungsverfahren auf das US-Verfahren abzustimmen. Es berücksichtigt, dass je nach Entscheid des Gerichts ein Rückzug des Auslieferungsersuchens nicht ausgeschlossen ist. Dieser Entscheid vom 22. April 2010 ist mittlerweile rechtskräftig geworden, da Polanski auf einen Weiterzug an die nächste Instanz verzichtet hat.
Bis wann ist seitens des EJPD mit einem Entscheid zu rechnen?
Das hängt davon ab, bis wann uns alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die wir brauchen, um das Auslieferungsersuchen definitiv und abschliessend beurteilen zu können.
Kann es sich die Schweiz in der gegenwärtigen Lage überhaupt leisten, einen Antrag der US-Justiz auszuschlagen?
Das Bundesamt für Justiz muss prüfen, ob alle Voraussetzungen gemäss bilateralem Auslieferungsvertrag, Rechtshilfegesetz und Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts für eine Auslieferung erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Auslieferung nicht möglich.
Inwiefern kann das EJPD bei der Entscheidfindung den einheimischen Ordre public mitberücksichtigen?
Gemäss bilateralem Auslieferungsvertrag sind die Schweiz und die USA verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben. Sind die Voraussetzungen – namentlich die beidseitige Strafbarkeit – erfüllt, besteht somit eine vertragliche Auslieferungsverpflichtung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Bundesamt für Justiz und auf Beschwerde hin das Bundesstrafgericht oder letztlich das Bundesgericht zu entscheiden. Eine Anrufung des EJPD oder des Bundesrates wegen einer Verletzung des nationalen Ordre public ist gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht möglich, da der bilaterale Auslieferungsvertrag keinen solchen Vorbehalt aufweist.