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Veröffentlicht am 29. August 2010

"Man nimmt das Volk nicht ernst"

Zentralschweiz am Sonntag, Eva Novak und Jürg auf der Maur

Beamte sollen die Initianten von problematischen Volksbegehren wie jenes für die Todesstrafe beraten. Ein Verfassungsgericht lehnt Eveline Widmer-Schlumpf ab.

Die Volksinitiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe wurde zurückgezogen. Kann man jetzt wieder zur Tagesordnung übergehen?
Nein, die Initiative hat gezeigt, dass wir zu Recht der Frage nachgehen, ob man eine materielle Vorprüfung vornehmen sollte, bevor die eigentliche Unterschriftensammlung beginnt. Es ist unbefriedigend, dass gesammelt werden kann, obwohl ein Begehren zumindest teilweise ungültig erklärt werden muss. Der Teil der Initiative, der die Todesstrafe auch rückwirkend für bereits früher begangene Straftaten einführen wollte, verstösst klar gegen das zwingende Völkerrecht. Über den Rest kann man diskutieren – über die Frage, ob die Wiedereinführung der Todesstrafe nicht dem Völker-Gewohnheitsrecht widerspricht, wie es heute im europäischen Raum gilt.

Sie begrüssen die Diskussion um die Volksrechte, die mit der Initiative losgetreten wurde?
An dem Beispiel kann man in der Tat gut zeigen, wo unser System verbesserungsbedürftig ist, in welchen Fällen man den Initianten sagen muss: Ihr könnt zwar sammeln, das Parlament wird die Initiative aber für ungültig erklären müssen. Heute haben wir nur die formelle Vorprüfung durch die Bundeskanzlei, aber keine Möglichkeit, um eine Initiative in diesem Stadium materiell zu beurteilen.

Welche Möglichkeiten sehen Sie?
Der Bundesrat hat den zuständigen Kommissionen des Parlaments einen Bericht zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht vorgelegt, welcher dafür Lösungen sucht und die Frage aufwirft, ob zwingendes Völkerrecht wirklich der einzige Grund bleiben soll, damit ein Begehren ungültig erklärt wird. Die meisten europäischen Staaten haben die Zusatzprotokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet, welche die Todesstrafe verbieten. Wenn das alle Staaten über viele Jahre so sehen, kann man sagen, es sei Völker-Gewohnheitsrecht geworden. Die Frage lautet, ob man das dem zwingenden Völkerrecht gleichsetzen kann.

Wie lautet Ihre Antwort?
Das kann ich Ihnen heute nicht sagen, weil ich die entsprechenden Vorschläge bis Ende Jahr dem Bundesrat vorlegen werde. Es geht darum, ob solch massgebende, grundsätzliche Werte zum zwingenden Völkerrecht gehören. Wir werden die Möglichkeiten einer erweiterten Definition dieses Begriffs darstellen.

Wie zum Beispiel?
Die Todesstrafe ist ein solches Beispiel, weil sie das Recht auf Leben tangiert. Nach unserer Verfassung ist dies das grundlegendste aller Menschenrechte. Nach heutiger Praxis fällt das aber nicht unter zwingendes Völkerrecht. Da muss man sich fragen, ob das für die Bürgerinnen und Bürger verständlich ist. Die andere Frage, die wir lösen wollen, ist jene der Vorprüfung.

Soll dafür das Bundesgericht als «Verfassungsgericht light» zuständig sein?
Ein Verfassungsgericht wurde in den 1990er-Jahren abgelehnt. Deshalb ist das aus heutiger Optik nicht der richtige Weg. Eine andere Möglichkeit ist, dass es die Verwaltung macht. Wir werden als eine Variante vorschlagen, dass das Bundesamt für Justiz zusammen mit der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten solche Initiativen in einem Vorverfahren anschaut. Sie könnten diese zwar nicht für ungültig erklären, denn dieser Entscheid liegt beim Parlament. Doch sie können darauf hinweisen, dass Mängel bestehen – und allenfalls versuchen, gemeinsam mit den Initianten eine Formulierung im Rahmen des geltenden Rechts zu finden.

Was, wenn die Initianten kein Einsehen zeigen?
Dann müsste man versuchen, schon während der Unterschriftensammlung auf die bestehenden Probleme hinzuweisen. Man sagt immer, die demokratischen Rechte gingen über alles, nimmt aber am Ende das Volk doch nicht ernst. Bei der Verwahrungsinitiative habe ich das von A bis Z miterlebt. Da wurde gesammelt und abgestimmt, obwohl man ganz genau wusste, dass sie nicht tel quel umzusetzen ist. Nach der Abstimmung haben die Initianten zusammen mit der Verwaltung und den politischen Verantwortlichen eine Lösung gesucht, um das Begehren verfassungskonform und bürgerrechtskonform umzusetzen. Diese entspricht aber nicht mehr in allen Teilen dem, worüber eigentlich die Mehrheit des Volkes abgestimmt hat.

Wie lautet Ihre Schlussfolgerung?
Wenn etwas völkerrechtswidrig ist, kann man schon demokratisch darüber abstimmen. Man kann es aber danach nicht eins zu eins umsetzen. Also nimmt man weder das Volk noch die Initianten ernst. Es wird überdies auch schwierig zu erklären, woher die Initianten die Legitimation nehmen, eine andere Umsetzung vorzuschlagen, als das Volk entschieden hat.

Was sagen Sie zum Inhalt der Initiative zur Todesstrafe?
Ich kann zwar die Ohnmacht und den Frust von Menschen, die einen Angehörigen auf so schreckliche Weise verloren haben, verstehen. Dass sie in ihrer Verzweiflung eine solche Initiative lancieren, ist aus ihrer Optik nachvollziehbar. Wenn man es aber aus der Optik des Werts des Lebens anschaut, dann relativiert man diesen. Das führt wieder in die Diskussion, welches Leben lebenswert ist. Davon sind wir ja zum Glück weggekommen. Deshalb sollte das Recht auf Leben als zwingendes Recht anerkannt werden. Sicher ist aber, dass jemand, der ein schweres Verbrechen begeht, eingesperrt werden soll, wenn nötig lebenslänglich. Nach wie vor besteht auch die Gefahr von Fehlurteilen.

Wo liegt die Grenze? Was, wenn jemand auf die Idee kommt, eine Initiative zu lancieren, wonach Sexualmörder öffentlich gesteinigt werden sollen?
Dann bin ich überzeugt, dass diese Person die nötigen 100 000 Unterschriften nicht zusammenkriegt.

Die Schlagzeilen im Ausland wären uns aber garantiert.
Die haben wir schon jetzt mit der zurückgezogenen Initiative. Interessanterweise empören sich auch Leute in jenen Ländern, welche die Todesstrafe noch vollziehen. Im Übrigen wurde das Verbot der Todesstrafe seinerzeit nicht zu zwingendem Völkerrecht erklärt, weil die Todesstrafe in gewissen US-Bundesstaaten noch gilt.

Die Initianten wollten darauf aufmerksam machen, dass die Justiz die Täter schütze und die Opfer ihrem Schicksal überlasse. Sehen Sie das auch so?
Das nicht, aber man hat in zahlreichen Fällen den Strafrahmen, den das Gesetz bieten würde, nicht voll ausgenützt. Um auf den schweren Fall, welcher der Initiative zu Grunde liegt, zurückzukommen: Wir werden eine Vorlage bringen, welche die Strafen für die fahrlässige Tötung und die vorsätzliche schwere Körperverletzung erhöht.

Um wie viele Jahre wollen Sie die Strafen erhöhen?
Ich kann nur sagen, dass wir bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung und bei fahrlässiger Tötung die Höchststrafe erhöhen wollen. Heute beträgt diese drei Jahre. Bei vorsätzlicher, schwerer Körperverletzung soll der Mindeststrafrahmen erhöht werden. Die Vorlage ist fertig, ich werde sie bald dem Bundesrat unterbreiten.

Sie wollen ja auch die kurzen Freiheitsstrafen bis sechs Monate wieder einführen und die stattdessen eingeführten Geldstrafen wieder abschaffen. Wie kommt das an?
Die Vernehmlassung zu dieser Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs dauert noch bis Ende Oktober. Bereits in einer ersten Runde hatten viele Kantone vor allem die bedingte Geldstrafe als völlig untauglich kritisiert. Wenn etwa in einem Fall von Gewalt in der Familie dem Mann eine bedingte Geldstrafe und dazu vielleicht noch eine Busse auferlegt werden, macht das in der Regel keinen grossen Eindruck. So kann man das Problem der Gewalt in Partnerschaften nicht wirklich beheben. Es wirkt viel abschreckender, wenn jemand damit rechnen muss, ins Gefängnis zu kommen, als wenn er nur etwas zahlen muss.

Stimmt es, dass auch viele in den Knast wollen statt eine Geldstrafe zu zahlen, was zu überfüllten Gefängnissen führt?
Dass es keinen Platz hätte, stimmt im Moment nur für die Romandie. Dort gibt es Gefängnisse, die überbelegt sind. Sonst zeigt aber die Statistik, dass die Gefängnisse zu 91 Prozent belegt sind. Zuständig für die Gefängnisplanung sowie für allfällig notwendige zusätzliche Gefängnisse sind die drei Konkordate der Kantone. Wenn unsere Vorschläge durchkommen, möchten wir für kurze Freiheitsstrafen bis sechs Monate das System mit dem Electronic Monitoring als mögliche Form des Strafvollzugs einführen, wie dies bereits in sieben Kantonen versuchsweise zum Einsatz kommt.

Täter sollen mit einer elektronischen Fussfessel zu Hause bleiben können?
Sie können mit der elektronischen Fussfessel zu Hause bleiben oder allenfalls auch arbeiten. In den sieben Kantonen, die das bereits praktizieren, hat sich das sehr bewährt. Dennoch liess der Bundesrat die Frage vorerst offen, ob diese Vollzugsform gesetzlich verankert werden sollte. Denn mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Sanktionensystem, das die kurzen Freiheitsstrafen durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzte, entfiel der Hauptanwendungsbereich der elektronischen Fussfessel. Wir haben aber den Kantonen erlaubt, ihre Versuche weiterzuführen, und stellen fest, dass jetzt immer mehr Kantone diese Vollzugsform auch einführen möchten. Zudem möchten wir wieder die kurzen Freiheitsstrafen einführen. Deshalb haben wir gleichzeitig vorgeschlagen, das Electronic Monitoring als ordentliche, mögliche Vollzugsform zu verankern.