Vernetzung der Datenbanken von Bund und Kantonen erfordert sorgfältige Koordination
Bern, 06.03.2026 — Wollen sich Behörden des Bundes und der Kantone gegenseitig Zugang zu ihren Datenbanken gewähren, müssen die entsprechenden Rechtsgrundlagen kompatibel sein. Nur so ist die gemeinsame Nutzung von Datenbanken zulässig. Entsprechend wichtig ist deshalb die sorgfältige Koordination bei der Gesetzgebung. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht vom 6. März 2026. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird bis Ende 2026 prüfen, ob der Leitfaden zur Datenschutzgesetzgebung mit entsprechenden Hinweisen ergänzt werden soll.
Sowohl der Bund als auch die Kantone gewähren einander teilweise Zugriff auf Datenbanken, die persönliche Daten enthalten. Die Datenbank mit den AHV-Nummern wird beispielsweise vom Bund betrieben und unter bestimmten Voraussetzungen mit den kantonalen Behörden geteilt; gleichzeitig werden die Zivilstandsregister auch mit Daten aus den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern gespeist. Die Vernetzung von Datenbanken hat mehrere Vorteile: Die Behörden können mit der Verknüpfung von Datenbanken ihre Arbeit schneller erledigen und Kosten reduzieren. Ausserdem erspart es der Schweizer Bevölkerung den Aufwand, die gleichen Informationen bei verschiedenen Behörden einzureichen.
Im Auftrag des Parlaments (Postulat 19.4567 Flach) hat der Bundesrat nun geprüft, welche Herausforderungen die Vernetzung von Datenbanken zwischen Bund und Kantonen insbesondere mit Blick auf den Datenschutz mit sich bringt. Während der Bund in Bezug auf den Datenschutz das Datenschutzgesetz (DSG) einhält, unterliegen die Kantone je nach Tätigkeit entweder dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht und wenden mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften der eigenen Datenschutzgesetzgebung an.
Damit der Bund und die Kantone ihre Datenbanken jedoch gemeinsam nutzen und auf diese Weise Daten austauschen können, dürfen sich ihre jeweiligen Bestimmungen nicht widersprechen. In seinem Bericht vom 6. März 2026 kommt der Bundesrat deshalb zum Schluss, dass Behörden, die ihre Datenbanken vernetzen wollen, ihre Vorgehensweisen sorgfältig aufeinander abstimmen müssen. Bereits im Rahmen der Gesetzgebung ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen zur Verknüpfung von Datenbanken sowie zum Datenschutz kohärent ausgestaltet sind.
Zur Unterstützung einer möglichst kohärenten Ausgestaltung der entsprechenden Rechtsgrundlagen hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2026 zu prüfen, ob der Leitfaden zur Datenschutzgesetzgebung (DSG) um entsprechende Hinweise ergänzt werden soll. Eine solche Präzisierung könnte insbesondere den Bundes- und Kantonsbehörden als Orientierungshilfe dienen, um die für die Vernetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen in vergleichbarer Weise auszugestalten. Änderungen oder Ergänzungen des Datenschutzrechts selbst erachtet der Bundesrat hingegen nicht als notwendig.