"Wir werden USA drängen"
Finanz und Wirtschaft, Thomas Wyss
Finanz und Wirtschaft: "Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf mag Hochrechnungen, der Vertrag mit den USA in Sachen UBS könne trotz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt werden, da sich genügend amerikanische UBS-Kunden selbst angezeigt hätten, nicht explizit bestätigen – obwohl sie das Selbstanzeigeprogramm als "sehr erfolgreich" bezeichnet. Deutliche Worte braucht sie auch, um das Verhältnis mit den USA in dieser Sache zu qualifizieren. Man werde die US-Behörden zur Veröffentlichung der Zahlen "drängen"."
Frau Bundesrätin, wir sind optimistisch, dass die USA trotz Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu den verlangten 4’450 Dossiers von UBS-Kunden kommen: Die Steuerverwaltung hat 600 Schlussverfügungen erlassen, und nur in 26 Fällen wurde Beschwerde eingereicht - was impliziert, dass sich 96 % der Kunden selbst angezeigt haben. Teilen Sie den Optimismus?
Zum einen stimmt diese Rechnung nicht: Von den rund 600 Schlussverfügungen sind erst rund 450 infolge unbenutzten Verstreichens der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Zum anderen ist der Schluss nicht zwingend, dass die Kunden, die auf eine Beschwerde verzichten, sich auch im Offenlegungsprogramm selbst angezeigt haben.
Ist aufgrund dieser Hochrechnung nicht auch zu vermuten, dass sich – um eine Zuchthausstrafe zu umgehen – mehr als 10’000 UBS-Kunden selbst angezeigt haben? Was spricht dagegen?
Ich halte mich lieber an die Fakten als an Vermutungen. Nach ersten Informationen wissen wir bisher lediglich, dass das Offenlegungsprogramm sehr erfolgreich gewesen ist. Wir wissen aber noch nicht, wie viele UBS-Kunden sich selbst angezeigt haben. Dies zu ermitteln, ist offenbar ziemlich aufwendig. Wir werden aber darauf drängen, dass uns die US-Behörden diese Zahlen geben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in einer der vier Kategorien einen Pilotentscheid gefällt. Sind Sie optimistisch, dass die übrigen drei im Vertrag definierten Kategorien rechtens sind?
Wir müssen davon ausgehen, dass in 4'200 Fällen von Steuerhinterziehung keine Amtshilfe gewährt werden kann und nur in rund 250 Fällen ein Informationsaustausch mit den US-Behörden möglich ist.
Wie viele der 600 Kundendossiers fallen in welche Kategorie?
Alle der rund 600 bisher erlassenen Schlussverfügungen betreffen Fälle von Steuerhinterziehung, welche die im Abkommen mit den USA genannten Kriterien fortgesetzter und schwerer Steuerdelikte erfüllen.
Sie sahen im August aufgrund des Artikels 190 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer die doppelte Strafbarkeit als gegeben an. Was den US-Kunden vorgeworfen wird, ist auch in der Schweiz strafbar. Drängt sich nun nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Anpassung des Artikels 190 auf?
Wir sind im letzten Jahr beim Abschluss des UBS-Abkommens davon ausgegangen, dass in den Fällen schwerer Steuerhinterziehung, in denen die Schweizer Steuerbehörden gestützt auf Artikel 190 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer Bankinformationen beschaffen können, auch Amtshilfe geleistet werden könne. Im Übrigen ist der Bundesrat mit Grundsatzentscheid vom 13. März 2009, die Amtshilfe in Steuersachen gemäss OECD-Standard auszuweiten, noch weiter gegangen. Auf der Grundlage der revidierten Doppelbesteuerungsabkommen wird die Schweiz künftig auch in Fällen einfacher Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten können.
Weshalb wurde der Vertrag nicht von Anfang an als Staatsvertrag ausgestaltet? Was sprach für die gewählte Variante?
Mit dem Abschluss des Amtshilfeabkommens wollte der Bundesrat einen Justiz- und Souveränitätskonflikt beilegen und nicht bloss eine Auslegungsfrage klären. Zudem ist gemäss bilateralem Doppelbesteuerungsabkommen der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung für den Abschluss von Verständigungsvereinbarungen zuständig. Es war deshalb für den Bundesrat nicht vorhersehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht das Amtshilfeabkommen als reine Verständigungsvereinbarung qualifizieren würde.
Rechnen Sie damit, dass UBS-Kunden klagen werden, da der Anhang zum Vertrag verheimlicht wurde - und sie damit in die Offenlegung gezwungen wurden?
Infolge der verzögerten Veröffentlichung des Anhangs sind die Betroffenen während neunzig Tagen im Ungewissen geblieben, ob sie unter die Kriterien fallen. Sie sind aber nicht zur Selbstanzeige gezwungen worden.