Art. 9 GwG – Meldepflicht bei begründetem Verdacht
Art. 9 Meldepflicht
1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
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a. | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen; |
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b. | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder | |
c. | der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. |
Letzte Änderung 09.06.2020
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Bundesamt für Polizei
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
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