Veröffentlicht am 28. Februar 2016
Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" (Durchsetzungsinitiative)
Volksabstimmung vom 28. Februar 2016
- Stimmbeteiligung: 63,73%
- Total Stimmen: 3'342'063
- Ja: 1'375'098 (41,1%)
- Nein: 1'966'965 (58,9%)
- Stimmbeteiligung: 63,73%
Unten finden Sie die Informationen zur Initiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)", die das EJPD vor der Abstimmung vom 28. Februar 2016 online veröffentlicht hatte.
Ende 2010 haben Volk und Stände die Initiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" angenommen. Diese Initiative verpflichtete das Parlament, die neuen Verfassungsbestimmungen innert fünf Jahren umzusetzen, also die entsprechenden Gesetze anzupassen. Das Parlament hat diesen Auftrag inzwischen fristgerecht erfüllt. Gegen die neuen Gesetze zur Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer wurde kein Referendum ergriffen. Stattdessen hatten die Initianten bereits Ende Dezember 2012, also noch während die Gesetzgebungsarbeiten liefen, eine Initiative eingereicht ("Durchsetzungsinitiative"), die weiter geht als die Ausschaffungsinitiative und die Gesetze nochmals verschärfen will.
Strikter Automatismus
Die Initiative verlangt, dass ausländische Personen automatisch aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie bestimmte Straftaten begangen haben. Wie schwer die Tat war und wie hoch die Strafe ausfällt, soll dabei ebenso wenig eine Rolle spielen wie andere Umstände.
Bruch mit Grundregeln der Demokratie
Bundesrat und Parlament lehnen die Durchsetzungsinitiative ab. Für den Bundesrat steht ausser Frage: Die Durchsetzungsinitiative ist unmenschlich und behandelt die 2 Millionen Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz wie Menschen zweiter Klasse. Bei ihnen soll plötzlich nicht mehr der Grundsatz gelten, dass ein Gericht jeden Einzelfall prüft, wenn es eine so schwerwiegende Massnahme wie die Landesverweisung ausspricht. Besonders betroffen davon wären Menschen, die in der Schweiz verwurzelt sind, zum Beispiel "Secondos".
Die Durchsetzungsinitiative hebelt zudem die Gewaltenteilung aus und bricht mit Grundregeln unserer Demokratie. Sie umgeht das Parlament, indem sie detaillierte Bestimmungen über die Ausschaffung direkt in die Verfassung schreiben will. In unserer Demokratie ist es aber die Aufgabe des Parlaments, Gesetze zu erlassen. Zudem will die Durchsetzungsinitiative auch die Befugnisse der Gerichte massiv einschränken. Bei einer Annahme der Initiative könnten die Gerichte nicht mehr auf Besonderheiten eines Falls eingehen; auch schwere persönliche Härtefälle würden nicht mehr berücksichtigt.
Rechtsunsicherheit – schädlich für die Wirtschaft
Schliesslich steht die Durchsetzungsinitiative in Konflikt mit internationalen Verpflichtungen, unter anderem mit den Menschenrechten und dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU. Eine Annahme könnte zusätzliche Unsicherheiten in die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bringen und das Klima für die ohnehin schwierigen Gespräche zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verschlechtern. Unklare Beziehungen zum wichtigsten Wirtschaftspartner belasten die Wirtschaft sehr. Stabilität und Rechtssicherheit sind aber zwei grosse Trümpfe der Schweiz, die wir nicht leichtsinnig aufs Spiel setzen sollten.
Fragen und Antworten
Die Durchsetzungsinitiative und die Demokratie
Unsere Demokratie funktioniert deshalb so gut, weil viele Akteure eng zusammenarbeiten. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und die Kantone entscheiden über Verfassungsinitiativen; das Parlament setzt aufgrund entsprechender Vorschläge des Bundesrats angenommene Initiativen im Gesetz um und sorgt dafür, dass allfällige Widersprüche zwischen neuen und bisherigen Verfassungsartikeln möglichst aufgelöst werden. Kantone, Parteien und weitere Interessierte können sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf äussern. Wer am Ende mit dem Gesetz nicht einverstanden ist, kann das Referendum ergreifen. Diese fein austarierten Mechanismen stellen sicher, dass ein Gesetz breit abgestützt ist und in der Praxis tatsächlich auch angewendet und vollzogen werden kann.
Die Initianten der Durchsetzungsinitiative haben aber einen anderen Weg gewählt. Sie haben kein Referendum ergriffen gegen das von ihnen kritisierte Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Stattdessen haben sie – noch bevor sich das Parlament mit der Ausschaffungsinitiative überhaupt beschäftigt hat –, eine neue Initiative eingereicht und durchbrechen den bewährten Gesetzgebungsprozess. Aus diesen Gründen bricht die Durchsetzungsinitiative mit Grundregeln der Demokratie. Denn sie bringt die Gewaltenteilung aus dem Gleichgewicht: Das Parlament wird ausgeschaltet, und die Bevölkerung wird zum Parlament.
Nein. Die Ausschaffungsinitiative verpflichtete den Gesetzgeber, die Umsetzung innert einer Frist von 5 Jahren abzuschliessen. Diese Frist wurde eingehalten. Das Parlament hat seine Aufgabe erfüllt. Die Ausschaffungsinitiative ist umgesetzt, die Gesetze sind verschärft. Sie können nach der Abstimmung rasch in Kraft treten.
Der Bundesrat hatte früh einen Gesetzesentwurf vorgelegt und in die Vernehmlassung geschickt. Doch bereits kurz nach der Vernehmlassung und noch bevor das Parlament die Gesetzesvorlage überhaupt beraten konnte, wurde bereits die Durchsetzungsinitiative eingereicht. Der Gesetzgeber wird damit faktisch umgangen, und dieses Vorgehen passt nicht zu den Grundregeln unserer Demokratie.
Durchsetzungsinitiative und Umsetzung der Ausschaffungsinitiative
Die Durchsetzungsinitiative sieht einen strikten Automatismus vor: Bei bestimmten Straftaten wird jede ausländische Person automatisch aus der Schweiz ausgewiesen, ohne dass eine Strafbehörde die Umstände des Einzelfalls prüfen kann.
Auch die Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sehen bei schweren Delikten eine obligatorische Landesverweisung vor; dank einer Härtefallregelung kann ein Gericht in Ausnahmefällen aber davon absehen.
Die Einzelheiten sind in zwei zusätzlichen Dokumenten aufgeführt:
Unterschiede zwischen der Durchsetzungsinitiative und den neuen Gesetzen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative
PDF153.29 kB5. Juni 2020
Wichtigste Unterschiede: Ausschaffungsinitiative – Durchsetzungsinitiative – Umsetzung Ausschaffungsinitiative
PDF172.57 kB5. Juni 2020
Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative – Umsetzung neue Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative
PDF74.97 kB5. Juni 2020
Bei der Durchsetzungsinitiative sind die Straftaten, die zu einer Landesverweisung führen sollen, in zwei Deliktskatalogen aufgelistet. Im ersten Deliktskatalog sind überwiegend schwere Straftaten aufgelistet. Nach diesen Straftaten erhält eine ausländische Person in jedem Fall zwingend auch eine Landesverweisung. Im zweiten Deliktskatalog sind auch leichtere Straftaten aufgeführt (z.B. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) und sogar Delikte, die nicht von Amtes wegen verfolgt werden (z.B. einfache Körperverletzung, «Einbruch» definiert als Sachbeschädigung mit Hausfriedensbruch). Bei diesen Delikten kommt es erst dann zu einer Ausschaffung, wenn der Täter vorbestraft ist, d.h. innert der letzten 10 Jahre zu irgendeiner Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde.
Die Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative beschränken sich auf einen einzigen Deliktskatalog. Zu einer Landesverweisung führen nicht nur gewisse, sondern systematisch alle Verbrechen, bei denen Menschen getötet, schwer verletzt oder gefährdet werden, sowie alle Sexualverbrechen und alle schweren Verbrechen gegen das Vermögen. Nur vereinzelte leichtere Straftaten sind ebenfalls erfasst. Eine Vorstrafe ist nicht vorausgesetzt.
Der Bundesrat wartet das Ergebnis der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 ab, bevor er über die Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative entscheidet. Er wird dabei dem von den Kantonen geltend gemachten Zeitbedarf Rechnung tragen, damit diese Ausführungserlasse und Infrastrukturen anpassen können. Dieser Entscheid erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit einer Annahme der Durchsetzungsinitiative Volk und Stände implizit auch die vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ablehnen würden.
Ja, der Wortlaut der Durchsetzungsinitiative ist diesbezüglich klar. Erfasst werden «kriminelle Ausländerinnen und Ausländer». Darunter fallen alle Personen ohne Schweizer Bürgerrecht – also auch sogenannte Secondos. Für sie sieht die Durchsetzungsinitiative keine Ausnahme vor.
Im Unterschied dazu enthalten die vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative eine spezielle Regelung für Secondos: Das Gesetz hält nämlich fest, dass der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Bei ihnen kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die betreffende Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen (Härtefallklausel).
Nein. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallklausel sind sehr eng formuliert. Die Klausel soll nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Der schwere persönliche Härtefall alleine reicht noch nicht, dass die Gerichte im konkreten Fall auf eine Landesverweisung verzichten dürften. Die Härtefallklausel verlangt nämlich weiter, dass zusätzlich die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht überwiegen dürfen. Im Ergebnis kann die Härtefallklausel also in aller Regel nur dann zum Zug kommen, wenn der betreffende Ausländer – ob Secondo oder nicht – ein leichtes Delikt begangen hat. Bei schweren Delikten kommt es zu einer Landesverweisung, denn: Wenn das öffentliche Interesse überwiegt, muss ein Straftäter aus der Schweiz gewiesen werden.
Für den Bundesrat ist klar: Ausländische Personen, die schwere Straftaten begangen haben, müssen die Schweiz verlassen. Dies aber nicht um jeden Preis: Es darf nicht vergessen werden, dass unsere Verfassung fundamentale rechtsstaatliche Garantien enthält, die für Schweizer Bürger und ausländische Personen gelten. Diese Grundsätze können dank der Härtefallklausel besser eingehalten werden. Das gilt auch für die internationalen Verpflichtungen der Schweiz: Dank der Härtefallklausel lassen sich die Bestimmungen über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer besser mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU oder auch der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbaren.
Anzahl Betroffener und Fragen der Sicherheit
Im Jahr 2014 wären laut dem Bundesamt für Statistik von der Durchsetzungsinitiative 10 210 Personen betroffen gewesen, von den neuen Gesetzen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative 3 863. Allerdings lässt sich nicht berechnen, bei wie vielen Personen die angeordnete Landesverweisung effektiv vollzogen werden kann (Non-Refoulement-Prinzip oder technische Hindernisse).
Zudem sehen sowohl die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative als auch die Durchsetzungsinitiative die Möglichkeit vor, in gewissen Fällen von einer Ausschaffung abzusehen. Die Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative enthalten eine Härtefallbestimmung. Diese erlaubt es den Gerichten, ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Darüber hinaus kann das Gericht auch in seltenen Fällen von Notwehr- und Notstandsituationen von einer Landesverweisung absehen. Bei der Durchsetzungsinitiative kann nur in seltenen Fällen von Notwehr- und Notstandssituationen von einer Landesverweisung abgesehen werden.
Bei wie vielen Fällen die Strafbehörden diese Ausnahmen anwenden, lässt sich nicht berechnen.
Sicher ist aber: Von der Durchsetzungsinitiative sind potentiell deutlich mehr Personen betroffen als von den neuen Gesetzen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Denn die Durchsetzungsinitiative erfasst auch leichtere Massendelikte.
Bei den schweren Delikten gibt es kaum Unterschiede, die Deliktkataloge unterscheiden sich nur in wenigen Delikten. Der grosse und entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Durchsetzungsinitiative auch leichtere Massendelikte erfasst, die neuen Gesetze nicht: Rund 7 700 Personen (Basis 2014) wären gemäss Bundesamt für Statistik nur schon wegen leichteren Delikten von der Anordnung einer Landesverweisung betroffen gewesen. Das sind rund drei Viertel.
Dazu gehören etwa einfache Verstösse gegen das Ausländergesetz (z.B. Verletzung der Einreisevorschriften, rechtswidriger Aufenthalt oder Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung; Art. 115 Abs. 1 AuG), leichtere Drogendelikte (Art. 19 Abs. 1 BetmG) oder «Einbruch» definiert als Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (Art. 139 in Verbindung mit Art. 144 StGB). Bei diesen Delikten wird eine Landesverweisung automatisch angeordnet, wenn jemand schon einmal wegen irgendeines Delikts eine Freiheits- oder Geldstrafe erhalten hat.
Die Durchsetzungsinitiative zielt also nicht nur auf schwere Kriminalität ab. Zudem muss ein guter Teil der Ausländerinnen und Ausländer, die sie erfasst, die Schweiz auch heute schon verlassen, weil sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.
Gerade bei den leichten Delikten wäre eine Prüfung des Einzelfalls besonders wichtig, um die Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Durchsetzungsinitiative lässt das aber nicht zu.
Der Anteil ausländischer Personen in den Gefängnissen ist hoch. Er belief sich 2014 auf 68 Prozent. Ausländerkriminalität muss auf verschiedenen Ebenen bekämpft werden. Einzig mit Landesverweisungen lässt sich die Ausländerkriminalität nicht beseitigen. Wichtig ist auch die Prävention. So ist beispielsweise mehr Integration zentral, um Kriminalität vorzubeugen, und Asylsuchende sollen möglichst eine Tagesstruktur erhalten und an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Im Bereich des Kriminaltourismus hat der Bundesrat in den letzten Jahren die grenzüberschreitende Polizeikooperation sukzessive ausgebaut. Überdies stellt Schengen den Behörden für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität wichtige Instrumente zur Verfügung (z.B. das Schengener Informationssystem, SIS).
Die Kosten für den Strafvollzug bei kriminellen Ausländerinnen und Ausländern fallen nicht einfach weg. Auch wenn die Durchsetzungsinitiative angenommen wird, müssen ausländische Straftäter, die in der Schweiz verurteilt werden und von der Durchsetzungsinitiative erfasst sind, zunächst ihre Strafe verbüssen. Erst dann werden sie aus der Schweiz verwiesen. Das steht so im Initiativtext (Art.197 Abs. 1 Ziff. III/1 BV)
Es ist offen, ob im Laufe der Zeit der Anteil der ausländischen Gefangenen tatsächlich sinkt. Das hängt von der weiteren Entwicklung der Kriminalität ab.
Zudem sind den Ausgaben für den Strafvollzug jene Kosten gegenüberzustellen, welche mit dem Vollzug der zahlreichen zusätzlichen Landesverweisungen verbunden sind.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass mit der Durchsetzungsinitiative viel mehr Arbeit auf die Gerichte und die Staatsanwaltschaften zukommt, weil sich die Betroffenen auch bei geringen Strafen mit allen Mitteln gegen die Landesverweisung wehren und die Urteile vermehrt vor höhere Gerichtsinstanzen weiterziehen dürften. Dies kann zu enormen Mehrkosten führen.
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit
Die Durchsetzungsinitiative kann im Einzelfall selbst bei ausländischen Personen, die mehr als einmal straffällig werden, zu absolut unverhältnismässigen Entscheiden führen. Denn es ist möglich, dass jemand zum Beispiel wegen eines leichteren Delikts im zweiten Deliktskatalog der Durchsetzungsinitiative verurteilt wird und nun zwingend die Schweiz verlassen muss, weil er bereits früher einmal zum Beispiel eine bedingte Geldstrafe für ein anderes leichtes Delikt erhalten hat. In Frage für eine solche Vorstrafe kommen beispielsweise auch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, sofern diese zum Beispiel mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert wurden.
Zudem darf der Richter selbst in Fällen, wo laut seiner Einschätzung keine schwere Tat vorliegt, die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Damit kann es zu stossenden Situationen kommen, wenn die zwingende Landesverweisung schlicht unverhältnismässig ist.
Damit geht die Durchsetzungsinitiative unmenschlich mit den Ausländerinnen und Ausländern um. Sie behandelt nämlich Ausländerinnen und Ausländer wie Menschen zweiter Klasse. Bei ihnen sollen nicht mehr die Grundsätze gelten, die für alle Menschen in diesem Land geschaffen wurden. Dazu gehört, dass ein Gericht jeden Einzelfall prüft.
Zwei Beispiele verdeutlichen einen Verstoss gegen Grundsätze wie das Verhältnismässigkeitsprinzip:
- Eine junge und bestens integrierte «Seconda-Frau» klettert über einen Zaun einer Fabrik und sprayt ein «Graffiti» auf die Wand des Fabrikgebäudes. Der Richter verurteilt sie wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Weil die junge Frau ein paar Jahre zuvor ohne Lernfahrausweis mit dem Auto unterwegs war und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, muss das Gericht sie jetzt zwingend – und ohne die Umstände seines Falles anschauen zu dürfen – für mindestens fünf Jahre des Landes verweisen.
- Ein seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhafter und arbeitstätiger ausländischer Familienvater gerät – leicht angetrunken – in einen Streit mit einem Kollegen und verpasst diesem einen Schlag ins Gesicht. Der Kollege stellt einen Strafantrag und die Staatsanwaltschaft verurteilt den Familienvater wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Familienvater hatte aber neun Jahre zuvor, als er sich beleidigt fühlte, einen Arbeitskollegen beschimpft und wurde damals zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft den Familienvater nun zwingend für mindestens fünf Jahre aus der Schweiz ausweisen – und damit von seiner Familie, seinem sozialen Umfeld und seiner Arbeitsstelle trennen.
Konflikte mit Europa
Der Automatismus der Durchsetzungsinitiative ist mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) nicht vereinbar. Zwar lässt dieses Abkommen auch zu, einen Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates aus der Schweiz auszuweisen. Voraussetzung ist aber eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Um das feststellen zu können, müssen die Umstände des Einzelfalls geprüft werden können. Die Durchsetzungsinitiative lässt das nicht zu.
Es ist davon auszugehen, dass eine Annahme der Durchsetzungsinitiative zusätzliche Unsicherheiten in die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bringt und die laufenden Gespräche zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative belasten könnte. Ob es zu einer Kündigung des FZA kommen könnte, lässt sich heute nicht voraussehen. Juristisch wäre die Ausgangslage bei einer Kündigung aber klar: eine Kündigung des FZA würde aufgrund der Guillotine-Klausel auch zu einem Ende der Bilateralen I führen.
Die Schweiz kann wie die EU und die EU-Mitgliedstaaten jederzeit eine Änderung des FZA vorschlagen. Eine Anpassung könnte aber nur in Kraft treten, wenn alle Beteiligten des Abkommens einverstanden wären, also die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten.
Eine Annahme der Durchsetzungsinitiative würde die Rechtssicherheit gefährden, und zwar aus verschiedenen Gründen. Erstens: Macht das Modell der Durchsetzungsinitiative Schule, muss bei weiteren Initiativen, die Bundesrat und Parlament nicht genau nach den Vorstellungen der Initianten umsetzen, mit neuen Durchsetzungsinitiativen gerechnet werden. Zweitens: Es ist davon auszugehen, dass eine Annahme der Durchsetzungsinitiative zusätzliche Unsicherheiten in die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bringt und die laufenden Gespräche zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative belasten könnte.
Beides führt zu Rechtsunsicherheit. Rechtsstaatlichkeit und Stabilität sind aber absolut zentral für unsere Wirtschaft. Sie ziehen Investitionen an und stärken den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Konflikte mit Menschenrechtsgarantien
Der Automatismus tangiert die EMRK sowie den UNO-Pakt II, weil er keine Beurteilung mehr zulässt, ob eine Landesverweisung für die ausländische Person einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt. Kriterien wie die Schwere der Straftat oder die familiäre Situation des Betroffenen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Zudem könnte nicht mehr sichergestellt werden, dass die Rechte der Kinder eingehalten werden, welche die Kinderrechtskonvention statuiert. Die Kinderrechtskonvention hält nämlich als Grundsatz fest, dass bei allen behördlichen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten ist (Art. 3). Wenn ein Elternteil aus der Schweiz gewiesen wird, sind auch regelmässige persönliche Beziehungen und Kontakte – je nach Land – nicht möglich.
Nach Annahme der Durchsetzungsinitiative müsste die Schweiz mit einer zunehmenden Zahl von Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rechnen. Damit stünde die Schweiz unter internationalem Druck, und die Glaubwürdigkeit ihrer Menschenrechtspolitik würde geschwächt.
Theoretisch könnte der Europarat die Schweiz aus dem Europarat ausschliessen. Ein solcher Ausschluss, der die Wirkung einer Kündigung hätte (Art. 58 Abs. 3 EMRK), ist bisher aber noch nie erfolgt. Eine Kündigung aus eigenem Antrieb ist für den Bundesrat keine Option. Die EMRK ist ein zentraler Baustein der europäischen Wertegemeinschaft und hat den Grundrechtekatalog der Bundesverfassung von 1999 massgeblich geprägt.
Weitere Fragen
Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament, eine Initiative oder Teile davon für ungültig zu erklären, wenn sie die Einheit der Form oder der Materie verletzt oder gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verstösst (Art. 139 Abs. 3 BV).
Die Durchsetzungsinitiative enthielt eine Bestimmung, die abschliessend definiert hat, was unter zwingendem Völkerrecht zu verstehen ist. Diese Definition war sehr eng und entsprach damit weder der Praxis der Bundesbehörden noch der Staatenpraxis. Die Schweiz kann zwingendes Völkerrecht nicht einfach umdefinieren. Sie kann in ihrer Verfassung so wenig abschliessend definieren, was zum zwingenden Völkerrecht gehört, wie ein Kanton in seiner Verfassung bestimmen darf, was Bundesrecht ist. Hätte das Parlament die verfassungsrechtliche Pflicht zur Teilungültigerklärung nicht angewendet, hätte es sich über den Willen von Volk und Ständen hinweggesetzt, die diese Regel bestimmt haben.
Fallbeispiele Landesverweisung
Mit der Durchsetzungsinitiative sollen Ausländer, die bestimmte Delikte begangen haben, automatisch aus der Schweiz gewiesen werden. Auch die neuen Gesetze, mit denen die Ausschaffungsinitiative von 2010 bereits umgesetzt wurde, sehen bei schweren Delikten eine obligatorische Landesverweisung vor. Im Folgenden wird anhand einiger Fallbespiele aufgezeigt, wo es Unterschiede gibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das EJPD nicht für die verbindliche Auslegung von Straftatbeständen zuständig ist. Dies ist Sache der Rechtsprechung.
Ein Schwede, der seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, fährt 50 km/h in einer Tempo-30-Zone. Er wird geblitzt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Fünf Jahre später stiehlt er auf dem Vorplatz des Nachbars dessen Fahrrad. Der Nachbar zeigt ihn an, das Gericht verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall dürfte zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen. Die Geldstrafe wegen der Geschwindigkeitsübertretung (grobe Verkehrsregelverletzung, Art. 90 Abs. 2 SVG) zählt als Vorstrafe. Wenn der Schwede auf dem Grundstück des Nachbarn ein Velo stiehlt, begeht er einen «Hausfriedensbruch» (Art. 186 StGB) und «Diebstahl» (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Er müsste ausgewiesen werden, weil diese Kombination der Straftatbestände eine Variante des sog. Einbruchdelikts darstellt, das im zweiten Deliktskatalog der Initiative enthalten ist.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Auch hier wäre eine Ausschaffung von mindestens 5 Jahren aufgrund des Deliktskatalogs möglich. Allerdings können die Gerichte auf einen Landesverweis verzichten, wenn die Ausschaffung für den Betroffenen «einen schweren persönlichen Härtefall» bedeutet und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.
Eine junge, in der Schweiz geborene und bestens integrierte Engländerin klettert über den Zaun, der ein Fabrikgelände umgibt. Sie sprayt ein «Grafitti» auf die Wand des Fabrikgebäudes. Der Fabrikbesitzer erstattet Anzeige, der Staatsanwalt verurteilt die junge Frau zu einer bedingten Geldstrafe. Weil die junge Frau ein Jahr zuvor mit dem Auto unterwegs war, obwohl die Gültigkeit ihres Führerausweises auf Probe abgelaufen war, erhielt sie eine bedingte Geldstrafe. Wird sie ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall dürfte zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen. Die Geldstrafe wegen «Fahrens ohne Berechtigung» (Art. 95. Abs. 2 SVG) ist eine Vorstrafe im Sinne der Initiative. Das Übersteigen des Zaunes stellt einen «Hausfriedensbruch» dar (Art. 186 StGB) und das Besprayen des Gebäudes eine «Sachbeschädigung» (Art. 144 StGB). Diese Kombination ist im zweiten Deliktskatalog der Initiative enthalten (Variante des sog. Einbruchdelikts).
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Dieser Fall führt zu keiner Landesverweisung, weil diese Kombination des sog. Einbruchsdelikts nicht im Deliktskatalog enthalten ist.
Ein Deutscher fährt nach einem Fest stark angetrunken nach Hause. Er gerät in eine Verkehrskontrolle und der Alkoholtest ergibt einen Blutalkoholgehalt von 0.9 Promille. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Ein paar Jahre später beschimpft er einen Polizisten, der ihn wegen Falschparkierens büssen will, als «Arschloch». Er wird deswegen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Wird er ausgewiesen?
Dieser Fall führt weder gemäss Durchsetzungsinitiative noch gemäss dem Umsetzungsgesetz des Parlaments zu einem Landesverweis. Zwar ist die Geldstrafe wegen «Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren» (Art. 91 Abs. 2 SVG) eine Vorstrafe im Sinne der Initiative. Der Straftatbestand «Beschimpfung» (Art. 177 StGB) ist aber weder in den Deliktskatalogen der Initiative noch im Umsetzungsgesetz des Parlaments enthalten.
Ein junger Secondo klettert gemeinsam mit seinen Schweizer Freunden aus jugendlichem Leichtsinn über den Zaun eines Freibades. Sie brechen in den Kiosk des Bades ein, indem sie das Schiebefenster eindrücken. Sie stehlen Esswaren, Getränke und Zigaretten zum Eigenkonsum sowie ein paar Lose. Sie werden zu bedingten Geldstrafen verurteilt1. Wird der junge Secondo ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Durch das Übersteigen des Zaunes begeht der Secondo einen «Hausfriedensbruch» (Art. 186 StGB) und durch das Eindrücken des Schiebefensters eine «Sachbeschädigung» (Art. 144 StGB). Durch das Stehlen von Esswaren etc. zum Eigenkonsum liegt ein «Diebstahl» vor (Art. 139 StGB). Er müsste für mindestens 10 Jahre die Schweiz verlassen, weil diese Kombination der Straftatbestände im ersten Deliktskatalog der Initiative enthalten ist.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Auch hier wäre eine Ausschaffung von mindestens 5 Jahren aufgrund des Deliktskatalogs möglich. Allerdings können die Richter auf einen Landesverweis verzichten, wenn die Ausschaffung für den Betroffenen «einen schweren persönlichen Härtefall» bedeutet und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.
1 Hinweis: Dieser Sachverhalt basiert auf dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2016, 6B_105/2015.
Ein in der Schweiz aufgewachsener Amerikaner verkauft als 19-Jähriger einem Berufsschulkollegen Cannabis, das er selber angepflanzt hatte. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit 25 Jahren verpasst er einem anderen Mann im Streit ein blaues Auge und wird – weil der Mann ihn anzeigt – mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall dürfte zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen. Der Verkauf von Cannabis ist ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Geldstrafe zählt als Vorstrafe. Die «einfache Körperverletzung» (Art. 123 StGB) gehört zu den Delikten, die bei einer Vorstrafe zur Landesverweisung führen.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Kein Landesverweis, da die einfache Körperverletzung im Deliktkatalog nicht aufgeführt ist.
Ein in der Schweiz aufgewachsener und verheirateter Türke überfällt mehrere Tankstellen-Läden, bedroht das Personal und erbeutet Geld, Spirituosen und Zigaretten. Das Gericht verurteilt ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Er sagt, er sei in der Schweiz verwurzelt und habe in der Türkei weder Familie noch Freunde. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall führt zu einem Landesverweis von mindestens 10 Jahren. «Raub» (Art. 140 StGB) ist im ersten Deliktskatalog der Initiative enthalten.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Auch hier dürfte es zu einem Landesverweis von mindestens 5 Jahren kommen, weil Raub ebenfalls im Deliktskatalog enthalten ist. Die Härtefallklausel dürfte hier nicht zur Anwendung kommen. Bei schweren Raubüberfällen dürften die Gerichte zum Schluss kommen, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Türken am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Ein Österreicher zündet einen Holzschuppen an, der komplett niederbrennt. Er wird vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Der Fall dürfte zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen. Das Anzünden des Holzschuppens stellt «Brandstiftung» (Art. 221 StGB) dar. Da dieser Straftatbestand im zweiten Deliktskatalog der Initiative aufgeführt ist, dürfte der Österreicher nur dann ausgewiesen werden, wenn er früher wegen irgendeinem Verbrechen oder Vergehen eine Geld- oder Freiheitsstrafe erhalten hat.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Dieser Fall führt - unabhängig von einer Vorstrafe - zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren; dies unter Vorbehalt der Härtefallklausel.
Eine seit Jahren in der Schweiz wohnhafte Portugiesin verschweigt gegenüber den Steuerbehörden Einkünfte aus einem Nebenerwerb. Die Behörde merkt dies und verurteilt sie zu einer Busse wegen Steuerhinterziehung. Wird sie ausgewiesen?
Dieser Fall führt weder gemäss Durchsetzungsinitiative noch gemäss dem Umsetzungsgesetz des Parlaments zu einem Landesverweis. Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) ist nicht in den Deliktskatalogen aufgeführt.
Ein seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhafter Niederländer fälscht seinen Lohnausweis, um weniger Steuern bezahlen zu müssen. Er wird wegen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall führte zu keiner Landesverweisung. Der Steuerbetrug (Art. 186 DBG) ist nicht in den Deliktskatalogen aufgeführt.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Der Steuerbetrug dürfte – unter Vorbehalt der Härtefallklausel – zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen; dies weil der Steuerbetrug im Deliktskatalog aufgeführt ist.
Ein in der Schweiz verwurzelter Portugiese sagt als Zeuge in einem Gerichtsprozess gegen seinen Schweizer Kollegen nicht die Wahrheit, weil er diesen nicht zusätzlich belasten will. Weil der Portugiese seine Falschaussage aber noch rechtzeitig zurückzieht, wird er nur zu einer geringfügigen bedingten Geldstrafe verurteilt. Ein paar Jahre zuvor wurde der Portugiese bereits zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er ein Kontrollschild verwendet hat, das nicht für sein Motorrad bestimmt war. Wird er ausgewiesen?
- Durchsetzungsinitiative: Dieser Fall dürfte zu einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren führen. Indem der Portugiese im Zivilprozess falsch aussagt, liegt ein «Falsches Zeugnis» vor (Art. 307 StGB). Dieser Straftatbestand ist im zweiten Deliktskatalog der Initiative aufgeführt. Wegen der Geldstrafe, die er wegen «Missbrauch von Ausweisen und Schildern» erhalten hat (Art. 97 Abs. 1 SVG), gilt er als vorbestraft im Sinne der Initiative.
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Dieser Fall führt zu keiner Landesverweisung, weil der Straftatbestand «Falsches Zeugnis» nicht im Deliktskatalog enthalten ist.
Weitere Infos
Erläuterungen
Links
- Durchsetzungsinitiative (www.admin.ch)
- Initiativtext: Bundesbeschluss über die Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)" vom 20. März 2015
- Umsetzung Ausschaffungsinitiative: Bundesbeschluss vom 20. März 2015
- Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)"
- Chronologie: Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)'
20. März 2025
SEM passt Asylpraxis für Afghanistan an
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis in Bezug auf Afghanistan an: Alleinstehende Männer, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, können unter bestimmten Umständen wieder weggewiesen werden. Das SEM erachtet die Rückkehr nach Afghanistan in gewissen Fällen als zumutbar.
21. Juni 2023
Finanzielle Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund
Der Bund wird kantonale Ausreisezentren finanziell unterstützen können. Das Parlament hat eine entsprechende Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Die Umsetzung dieser Gesetzesänderung erfordert Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL). An seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet.
16. Dezember 2022
Bundesrat lehnt elektronische Fussfesseln im Ausländerrecht ab
Der Bundesrat will keine gesetzliche Grundlage schaffen, um Electronic Monitoring im Ausländerrecht als Alternativen zur Administrativhaft einzuführen. Dagegen will er im Ausländer- und Integrationsgesetz eine gesetzliche Grundlage schaffen, um Personen mit einer Anwesenheitspflicht belegen zu können. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 entschieden. Grundlage des Entscheids ist der Bericht zur «Einführung elektronischer Fussfesseln im Ausländer- und Integrationsgesetz».
3. Juni 2022
Bundesrat will Regelung zum Covid-19-Test bei Rückführungen verlängern
Wer die Schweiz verlassen muss, kann seit dem 2. Oktober 2021 zu einem Covid-19-Test verpflichtet werden, wenn eine Wegweisung ansonsten nicht vollzogen werden kann. Denn viele Staaten verlangen weiterhin einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme weggewiesener Personen. Damit die Kantone ihre Vollzugsaufgabe weiterhin erfüllen können, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Juni 2022 eine Botschaft zur Verlängerung dieser Regelung bis Ende Juni 2024 verabschiedet.
18. Mai 2022
Bund kann Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze künftig finanziell unterstützen
Ausreisepflichtige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sollen von Bund und Kantonen kurzfristig festgehalten werden können, um sie gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen an die Behörden eines Nachbarstaates übergeben zu können. Ausserdem soll sich der Bund bei einer ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten finanziell an den Kosten beteiligen können, die vor allem den Grenzkantonen mit Ausreisezentren entstehen. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Mai 2022 beschlossen. Die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) geht nun ans Parlament.
28. Februar 2016
Ablehnung der Durchsetzungsinitiative: Reaktion von Bundesrätin Simonetta Sommaruga
Es gilt das gesprochene Wort.
20. November 2013
Durchsetzungsinitiative: Statement von Bundesrätin Simonetta Sommaruga
Es gilt das gesprochene Wort.
26. Juni 2013
Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Statement von Bundesrätin Simonetta Sommaruga
Es gilt das gesprochene Wort.
23. Mai 2012
Umsetzung der Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer": Statement von Bundesrätin Simonetta Sommaruga
Es gilt das gesprochene Wort.
5. Februar 2016
"Arena": Schafft die Durchsetzungs-Initiative mehr Sicherheit?
SRF1, Arena: "Die Durchsetzungsinitiative legt dem Stimmvolk einen Delikte-Katalog vor, wann kriminelle Ausländer ausgeschafft werden müssen. Gewisse Straftaten führen direkt zur Ausweisung, andere bedingen eine Vorstrafe. Schafft man so mehr Sicherheit? Oder gefährdet man damit die Grundsätze unserer Demokratie?"
5. Februar 2016
TeleD: Bundesrätin Simonetta Sommaruga zur Durchsetzungsinitiative
Im Interview mit dem Ostschweizer Regionalsender tritt Bundesrätin Simonetta Sommaruga für ein Nein zur Durchsetzungsinitiative ein.
1. Februar 2016
"Die SVP betreibt Etikettenschwindel"
Aargauer Zeitung: "Justizministerin Simonetta Sommaruga wirbt für ein Nein am 28. Februar – und wirft der SVP vor, mit falschen Behauptungen zu operieren."
1. Februar 2016
"Entschiedenheit ja, Ungerechtigkeit nein"
Le Temps: "Einen Monat vor der Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative bekräftigt Justizministerin Simonetta Sommaruga: 'Die Schweiz wird die Europäische Menschenrechtskonvention nicht aufkündigen'"
20. Januar 2016
Bundesrätin Sommaruga tritt in Infrarouge für ein Nein zur Durchsetzungsinitiative ein
RTS, Infrarouge: In der Sendung Infrarouge vertritt Bundesrätin Sommaruga die Position des Bundesrates, die Durchsetzungsinitiative am 28. Februar 2016 abzulehnen. Sie erklärt unter anderem, warum die Initiative unmenschlich ist, mit ihrem absoluten Automatismus alle Ausländer wie Menschen zweiter Klasse behandelt, die Rechtssicherheit und Stabilität der Schweiz aufs Spiel setzt und die ohnehin schwierigen Verhandlungen mit der EU zusätzlich erschweren würde. Bundesrätin Sommaruga diskutiert dabei mit Befürwortern und Gegnern der Initiative.