Untersuchungshaft

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© Peter Schulthess, prison.photography

Die Unschuldsvermutung als zentrales Element bei der Untersuchungshaft setzt den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen gewisse Grenzen. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 6 Abs. 2 EMRK und auf Bundesebene in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung sowie Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) normiert. Die besondere Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen als Nicht-Verurteilte ist bei der Ausgestaltung der Haft zu berücksichtigen.

Im Rahmen ihrer Besuche legt die Kommission ein Augenmerk auf die Ausgestaltung des Haftregimes aus Sicht der Grundrechte (Garantien des Strafprozessrechts und der Bundesverfassung) und internationaler Standards (unter anderem UN-Pakt II, Antifolterkonvention, EMRK). Insbesondere die Bewegungsfreiheit und die Handhabung von Aussenkontakten inhaftierter Personen spielen eine Rolle. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 235 Abst. 1 StPO) sollte das Haftregime in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und Aussenkontakte möglichst wenig einschränkend sein.

Die Kommission stellte in den von ihr besuchten Einrichtungen unter anderem fest, dass die Untersuchungsgefangenen mit Ausnahme des täglichen einstündigen Spaziergangs, welcher in allen besuchten Einrichtungen als Mindestgrundsatz eingehalten wurde, regelmässig 23 Stunden in ihren Zellen verbringen. Auch Untersuchungsgefangene sollten einen verhältnismässigen Teil des Tages ausserhalb ihrer Zelle verbringen dürfen. Die Kommission traf unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu Aussenkontakten an (Bsp. Empfang und Überwachung von Besuchen und Zugang zum Telefon).

Thematischer Schwerpunktbericht

Letzte Änderung 01.07.2020

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