Verheiratet mit einer Schweizerin oder einem Schweizer

Wer mit einer Schweizerin oder Schweizer verheiratet ist, kann sich erleichtert einbürgern lassen.

Self-Check Einbürgerung

Voraussetzungen

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann stellen:

  1. der Ehemann bzw. die Ehefrau einer Schweizerin oder eines Schweizers. Die gesuchstellende Person muss sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, das letzte Jahr vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz verbracht haben und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer leben.
  2. Der Ehemann einer Auslandschweizerin bzw. die Ehefrau eines Auslandschweizers. Die gesuchstellende Person muss seit sechs Jahren mit der Schweizerin oder dem Schweizer in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein.
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Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners ist ausgeschlossen, wenn

  • im Zeitpunkt der Eheschliessung beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit hatten und die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung nach der Eheschliessung erworben hat;
  • oder der Schweizer Ehegatte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits verstorben ist.
      

Bei Aufenthalt in der Schweiz: Erfolgreiche Integration

Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie zum Beispiel keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine oder keine Strafregistereinträge;
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, das heisst unter anderem auch kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe;
  • und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, wird angemessen Rechnung getragen.

Die gesuchstellende Person darf zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Sprachanforderungen bei Aufenthalt in der Schweiz

Die gesuchstellende Person muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer schweizerischen Landessprache verständigen können. Sie muss bei der Einreichung des Gesuchs schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 nachweisen.

Detaillierte Informationen zum Sprachenpass
Liste der anerkannten Sprachzertifikate (PDF, 289 kB, 01.01.2024)
FAQ Erleichterte Einbürgerung
Sprachförderkonzept des Bundes
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe Ihrer genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
  


Bei Aufenthalt im Ausland: Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die gesuchstellende Person ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

  • sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
  • sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
  • über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt;
  • und Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.

Referenzpersonen mit Aufenthalt in der Schweiz müssen diese Voraussetzungen bestätigen.

Zudem muss die gesuchstellende Person

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen sowie
  • die Integration der Familienmitglieder fördern und unterstützen und
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, wird angemessen Rechnung getragen.
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Das Gesuchsformular können Sie bei Aufenthalt im Ausland bei der zuständigen schweizerischen Vertretung anfordern, und Sie müssen es auch bei dieser einreichen.
  


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Es müssen sämtliche Dokumente, welche in der «Liste erforderlicher Unterlagen» aufgeführt sind zusammen mit dem Gesuchsformular, den Beilagen sowie der unterzeichneten Liste der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die erleichterte Einbürgerung.
  

Letzte Änderung 31.01.2024

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