Zugang zu amtlichen Dokumenten

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kann jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ein Dokument erstellt oder empfangen hat. Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich Gebührenpflichtig. Wenn die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder einschränkt, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein Schlichtungsgesuch an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten richten. Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die angefochten werden kann.

Ein Zugangsgesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie können dazu die unten stehende Vorlage verwenden.

Für Auskünfte betreffend das Öffentlichkeitsgesetz wenden Sie sich bitte an:

Staatssekretariat für Migration
Quellenweg 6
CH-3003 Bern
Stabsbereich Recht
Mail: dsbo@sem.admin.ch
dsbo@sem.admin.ch

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 11.10.2020

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