Härtefälle

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie das Asylgesetz (AsylG) sehen in bestimmten Fällen die Möglichkeiten vor, ausländischen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn deren Verweigerung zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (vgl. Weisungen SEM Ausländerbereich (PDF, 3 MB, 01.01.2025) Ziffer 5 unten) für die betroffene Person führen würde.

Dabei können drei Fallgruppen unterschieden werden:

  • Schwerwiegende persönliche Härtefälle bei Ausländerinnen und Ausländer (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, namentlich «Sans-Papiers»)
  • Umwandlungen von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AIG)
  • Schwerwiegende persönliche Härtefalle bei Personen aus dem Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Die entsprechenden Statistiken für diese drei Fallkonstellationen finden sich hier:
   

Härtefallbewilligungen an vorläufig Aufgenommene (Art. 84 Abs. 5 AIG)

Art. 84 Abs. 5 AIG sieht vor, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz vertieft geprüft werden muss, ob nicht ein persönlicher Härtefall vorliegt.

Härtefallbewilligungen an Personen ohne Anwesenheitsregelung (Art. 30 Abs.1 Bst. b AIG)

Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ermöglicht es an Personen, welche sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

Härtefallbewilligungen an Personen aus dem Asylbereich (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Art. 14 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass asylsuchende Personen auf Antrag des Kantons eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Diese Regelung gilt unabhängig des Verfahrensstandes, d.h. auch für Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde.

Letzte Änderung 19.03.2021

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