Personenfreizügigkeit: Vernehmlassung über zusätzliche Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen
Bern, 02.07.2014 - Europäische Staatsangehörige, die einzig zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen, werden ausdrücklich von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Der Bundesrat hatte diese Präzisierung des geltenden Rechts im Januar beschlossen, am Mittwoch hat er dazu die Vernehmlassung eröffnet. Die Übernahme dieser Bestimmung ins Bundesrecht ermöglicht es, die Praxis der Kantone zu vereinheitlichen.
Der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) hält fest, dass europäische Staatsangehörige, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt auch für Familienangehörige. Die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) wurde ebenfalls teilweise geändert. Sie legt nun ausdrücklich fest, dass ausländische Personen, die eine Stelle suchen, über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Verlust des Aufenthaltsrechts bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Der Entwurf zur Änderung des AuG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt europäische Staatsangehörige ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige verlieren, wenn sie arbeitslos werden. Wenn Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis L, bis zu einem Jahr) ihre Stelle verlieren, erlischt demnach ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Ausweises oder nach Beendigung der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen. Die betroffenen Personen dürfen sich danach während weiteren sechs Monaten als Stellensuchende in der Schweiz aufhalten, sie sind aber von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
In Bezug auf europäische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B, bis zu fünf Jahre) verfügen, sind zwei Fälle denkbar, je nachdem, ob sie ihre Stelle während den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz verlieren oder später:
- Personen, die in den ersten zwölf Monaten arbeitslos werden, verlieren ihr Aufenthaltsrecht sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, falls sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, mit Beendigung der Auszahlung dieser Leistungen.
- Personen, die nach den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz arbeitslos werden, verlieren ihr Aufenthaltsrecht ebenfalls sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, falls sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, sechs Monate nach Beendigung der Auszahlung dieser Leistungen.
In beiden Fällen können europäische Staatsangehörige, die über einen Ausweis B verfügen, nach Ablauf dieser Fristen ihr Aufenthaltsrecht behalten, wenn sie beweisen, dass sie aktiv eine Stelle suchen, und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Automatischer Informationsaustausch zwischen den Behörden
Eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen sieht vor, dass die für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden die kantonalen Ausländerbehörden künftig automatisch informieren müssen, wenn sie einer ausländischen Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Ergänzungsleistungen ausrichten. Umgekehrt sieht das AuG künftig auch eine Meldepflicht der Migrationsbehörden vor, wonach diese den zuständigen Organen der Ergänzungsleistungen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung melden müssen. Durch diese Gegenseitigkeit wird verhindert, dass Leistungen zu Unrecht ausgerichtet werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen in die von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gewünschte Richtung, die sie in ihrem Bericht vom 4. April 2014 zum Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern unter dem Personenfreizügigkeitsabkommen vorgibt. Neben einer einheitlichen Praxis auf gesamtschweizerischer Ebene sorgen sie auch für die Rechtssicherheit bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU (FZA). Dieses sieht nämlich bereits vor, dass Arbeitssuchende während der Dauer ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. Oktober 2014. Parallel zu den vorgeschlagenen Änderungen wird der Bundesrat bis zum Jahresende auch einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung in die Vernehmlassung geben, nachdem sich Volk und Stände am 9. Februar 2014 für die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ausgesprochen haben. Das FZA bleibt bekanntlich in Kraft, bis es eine neue Rechtslage gibt.
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Céline Kohlprath, Bundesamt für Migration, Tel. +41 58 465 00 59
Herausgeber
Der Bundesrat
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Letzte Änderung 10.06.2024