Bundesrat legt Kontingente 2022 für Erwerbstätige aus Drittstaaten und dem Vereinigten Königreich fest
Bern, 24.11.2021 - Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2022 die benötigten qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können. An seiner Sitzung vom 24. November 2021 hat der Bundesrat die dafür notwendige Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten sowie aus dem Vereinigten Königreich und für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA werden auf dem Niveau von 2021 weitergeführt.
Ergänzend zum im Inland vorhandenen Arbeitskräftepotential und zum Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA sollen Schweizer Unternehmen auch im kommenden Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können. Der Bundesrat hat daher entschieden, die Höchstzahlen für Fachkräfte aus Drittstaaten im Jahr 2022 unverändert auf dem Niveau von 2021 weiterzuführen. Dieser Entscheid erfolgte nach Anhörung der Kantone und Sozialpartner sowie unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Bedarfs. Die Weiterführung der Höchstzahlen auf dem Niveau von 2021 soll die Erholung der Wirtschaft nach dem pandemie-bedingten Rückschlag unterstützen.
Im nächsten Jahr können daher erneut bis zu 8500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.
Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA
Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. Im Jahr 2022 werden somit 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise freigegeben.
Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige
Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) infolge des Austritts des UK aus der Europäischen Union (EU) nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seit dem 1. Januar 2021 daher nicht mehr als EU/EFTA-Staatsangehörige, sondern als Drittstaatsangehörige. Damit die Unternehmen in der Schweiz auch im kommenden Jahr Fachkräfte aus dem UK rekrutieren können, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 auch die für ein weiteres Jahr gültigen Höchstzahlen für erwerbstätige UK-Staatsangehörige beschlossen. Im kommenden Jahr sollen wiederum bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Die Kontingente werden quartalsweise an die Kantone freigegeben. Die Bewilligungen für britische Staatsangehörige werden ausschliesslich in kantonaler Kompetenz erteilt; sie müssen nicht vom Bund bewilligt werden.
Diese Höchstzahlen gelten im Sinne einer Übergangslösung vorerst für ein weiteres Jahr. Die zukünftige Regelung nach 2022 wird unter anderem auch im Lichte der Entwicklungen zu einem möglichen präferenziellen Abkommen zwischen der Schweiz und dem UK über die zukünftigen Migrationsbeziehungen betrachtet werden.
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Letzte Änderung 10.06.2024