Die Covid-19-Situation hat auch den Migrationsbereich vor grosse Herausforderungen gestellt. So kam es im Frühjahr 2021 immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich geweigert haben, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung zu verhindern. Am 2. Oktober 2021 ist deshalb eine dringliche Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes in Kraft getreten, wonach ausreisepflichtige Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich im Rahmen des Wegweisungsvollzuges verpflichtet sind, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen (Art. 72 Abs. 1 AIG). Unterziehen sich die betroffenen Personen nicht freiwillig einem solchen Test, können die für den Vollzug zuständigen Behörden diese Personen gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere mildere Mittel sichergestellt werden kann. Von einer zwangsweisen Zuführung zu einem Covid-19-Test und dessen zwangsweisen Durchführung ausgenommen sind Minderjährige unter 15 Jahren (Art. 72 Abs. 3 AIG).
- Die Änderung ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten und war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
- Der Bundesrat hat dem Parlament am 3. Juni 2022 eine Botschaft zur Verlängerung der Gültigkeit von Artikel 72 AIG bis zum 30. Juni 2024 unterbreitet.
- Das Parlament hat der Verlängerung am 16. Dezember 2022 zugestimmt.
Dokumentation
Neue Bestimmung
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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung
(AS 2021 587, am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten)
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Verlängerung: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG): Covid-19-Test bei der Ausschaffung
(AS 2022 818, am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten)
Botschaften
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Botschaft zur Änderung des AIG (Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
(BBl 2021 1901) (11. August 2021)
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Verlängerung: Botschaft zur Änderung des AIG (Verlängerung der Bestimmungen zum Covid-19-Test bei der Ausschaffung)
(BBl 2022 1359) (3. Juni 2022)
Medienmitteilungen
Letzte Änderung 03.06.2022