- Die vorliegenden FAQ dienen allein der Information. Massgeblich sind in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Weisungen und Rundschreiben des SEM.
- Die Bestimmungen über die Integration gelten grundsätzlich für alle Ausländerinnen und Ausländer. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) legt die Integrationskriterien fest. Mit Bezug auf die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf den Bewilligungen sind diese Kriterien wichtig. Siehe unten ab «Integrationskriterien und -vereinbarungen».
- Beratungsstellen in Ihrem Kanton finden Sie hier:
Schweizerische Konferenz der Fachstellen für Integration (KoFI)
- Fragen und Antworten rund um das Schweizer Bürgerrecht und die Einbürgerung finden Sie hier:
FAQ – Schweizer Bürgerrecht
1. Allgemeines zum Aufenthalt
Was für Aufenthaltsbewilligungen gibt es?
-
Ausländerausweise
(3.1.7 Ausländerausweis)
-
Aufenthaltsbewilligung
(3.3 Aufenthaltsbewilligung)
-
Niederlassungsbewilligung
(3.4 Niederlassungsbewilligung)
Wann erhalte ich die Niederlassungsbewilligung?
-
Niederlassungsbewilligung
(3.4 Niederlassungsbewilligung)
2. Integrationskriterien und -vereinbarungen
Was sind Integrationskriterien?
Für die Erteilung, Verlängerung und den Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Die kantonalen Migrationsbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheiden die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und die Integration der Betroffenen. Dabei stützen sie sich auf die vier Integrationskriterien, die im Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 58a AIG) definiert sind. Die Migrationsbehörden prüfen
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- sowie die Sprachkompetenzen (s. weiter unten: «Sprachanforderungen»).
Die einzelnen Integrationskriterien werden nachfolgend erläutert.
Wer muss Integrationskriterien erfüllen?
Die Integrationskriterien gelten grundsätzlich für alle Ausländerinnen und Ausländer. Spezifische Bestimmungen zur Integration bestehen für Aufenthalter und Niedergelassene, darunter namentlich auch für anerkannte Flüchtlinge, sowie für vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
Grundsätzlich müssen die Integrationskriterien zur Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen erfüllt sein. Die Migrationsbehörden prüfen jeden Fall einzeln und berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse von Ausländerinnen und Ausländern (sowie insbesondere die Interessen von Kindern). Sie entscheiden nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass sie bei ihren Entscheiden die Gründe und Umstände im Einzelfall berücksichtigen, wenn Personen bestimmte Integrationskriterien nicht erfüllt haben und daher eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Sie stützen sich dabei auch auf die bestehende Gerichtspraxis.
Die Regelung der Anwesenheit sowie der Familiennachzug von Angehörigen aus EU/EFTA-Staaten sowie der Verlust des Aufenthaltsrechts ist in den jeweiligen Freizügigkeitsabkommen abschliessend geregelt. Siehe auch:
FAQ zur Personenfreizügigkeit
Was bedeutet «Teilnahme am Wirtschaftsleben»?
Ausländerinnen und Ausländer sollen grundsätzlich in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen (beispielsweise mit einem regelmässigen Einkommen, mit Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht).
Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil. So kann der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung führen. Im Einzelfall werden die Ursachen für den Sozialhilfebezug (bspw. Behinderung, Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erschweren) berücksichtigt (siehe «Wann hat der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtliche Konsequenzen?»).
Was bedeutet «Erwerb von Bildung»?
Die Teilnahme am Erwerb von Bildung zeigt sich insbesondere durch die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen im Rahmen der formalen Bildung (beispielsweise einer Lehre mit eidgenössischem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis; Besuch einer Fachmittelschule oder eines Gymnasiums etc.). Bei der Beurteilung der Teilnahme am Erwerb von Bildung wird den persönlichen Umständen (beispielsweise Behinderung, Krankheit, Lernschwäche) Rechnung getragen.
Als Teilnahme zum Erwerb von Bildung gilt auch, wenn Bildungsangebote besucht werden, welche den Einstieg in eine formale Bildung ermöglichen (Brückenangebot; zehntes Schuljahr; Motivationssemester, Qualifizierungsmassnahmen etc.).
Was bedeutet «Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung»?
Als Beispiele für die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können folgende Punkte genannt werden:
- Einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug
- Beachtung behördlicher Verfügungen
- Einhaltung öffentlich-rechtlicher oder privater Verpflichtungen (z.B. keine Betreibungen oder Steuerschulden, fristgerechte Bezahlung von Alimenten etc.)
- Kooperation mit den Behörden (Sozialbehörden, Schulbehörden, Betreibungs- und Konkursbehörden etc.)
Was bedeutet «Respektierung der Werte der Bundesverfassung»?
Die Werte der Bundesverfassung umfassen die Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten in der Schweiz. Beispiele für eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung können sein:
- Missachtung der Schulpflicht
- Mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen
- Missachtung der Gleichstellung von Mann und Frau
Kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an weitere Kriterien geknüpft werden?
Ja, falls ein besonderer Integrationsbedarf besteht (wenn Integrationskriterien nicht erfüllt werden), können die kantonalen Migrationsämter Bedingungen stellen oder den Abschluss einer Integrationsvereinbarung verlangen (siehe «Was sind Integrationsvereinbarungen?»).
Was sind Integrationsvereinbarungen?
Die Integrationsvereinbarung zeigt auf, welchen Beitrag zugezogene Personen im Rahmen ihrer Integration zu erbringen haben, z.B. das Erlernen der lokalen Landessprache. Die Vereinbarung legt entsprechende Ziele fest. An Familienangehörige, welche zu Schweizerinnen und Schweizern zuziehen, und an Personen aus der EU/EFTA können die Kantone Integrationsempfehlungen abgegeben.
Die Kantone wenden die Integrationsvereinbarungen unterschiedlich an.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Ausländerrechtliche Erfordernisse an die Integration
Kann die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an weitere Kriterien geknüpft werden?
Ausländerinnen oder Ausländer müssen integriert sein und bestimmte Wohnsitzfristen erfüllen, damit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Dies bedeutet, dass die Integrationskriterien (siehe «Was sind Integrationskriterien?») erfüllt sein müssen. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nicht mit weiteren Bedingungen verbunden.
3. Sprachanforderungen
Welche Sprachkompetenzen muss ich haben?
Für den Familiennachzug, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie die ordentliche und erleichterte Einbürgerung muss ein Nachweis der Sprachkompetenz für die am Wohnort gesprochene Landessprache erbracht werden. Dabei gelten je nach Bewilligung unterschiedliche Anforderungen an die Sprachkompetenzen. Eine Übersicht finden Sie unter:
Sprachanforderungen
Gibt es Ausnahmen bei den Sprachanforderungen?
Es ist möglich, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderung oder einer Lern-, Lese- oder Schreibschwäche oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht in der Lage ist, sich gute Kenntnisse einer Landessprache anzueignen. In solchen Fällen sieht die Migrationsbehörde vom Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse ab.
Wie sind die Sprachkompetenzen nachzuweisen? Welche Sprachzertifikate sind anerkannt?
Die verlangten Sprachkompetenzen sind mit einem anerkannten Sprachzertifikat nachzuweisen. Davon ausgenommen ist, wer nachweist, dass die am Wohnort gesprochene Sprache seine Muttersprache ist oder wer die obligatorische Schule in der am Wohnort gesprochenen Landessprache während mindestens drei Jahren besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (z.B. Lehre oder Gymnasium) oder Tertiärstufe (z.B. Universität oder Fachhochschule) absolviert hat. Das anerkannte Sprachzertifikat zum Nachweis der Sprachkompetenzen muss international allgemein anerkannten Qualitätsanforderungen entsprechen. Das SEM gibt eine Liste der anerkannten Sprachzertifikate heraus. Sie wird laufend aktualisiert und zeigt auf, welche Sprachzertifikate für den Nachweis der Sprachkompetenz in bürger- und ausländerrechtlichen Verfahren gültig sind.
Liste der anerkannten Sprachzertifikate (PDF, 277 kB, 01.10.2024)
Gelten schweizweit einheitliche Vorgaben bezüglich Sprachniveau oder ist das von Kanton zu Kanton unterschiedlich?
Bei den geforderten Sprachkompetenzen im Ausländerrecht (Erteilung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung) gelten die Vorgaben des Bundes. Siehe dazu:
Anforderungen an die Sprachkompetenzen
Bei den geforderten Sprachkompetenzen im Bürgerrecht (Schweizer Pass resp. Einbürgerung) handelt es sich um Mindestanforderungen. Die Kantone können höhere Anforderungen stellen.
Kann mein Arbeitgeber höhere Sprachanforderungen verlangen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ein gewisses Sprachniveau verlangen, wenn die Ausübung der Arbeitstätigkeit dies notwendig macht. Eine allfällige Auflage des Arbeitgebers hat jedoch nichts mit dem ausländerrechtlichen Verfahren zu tun.
4. Nichtverlängerung und Rückstufung
Wann kann die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) widerrufen oder nicht verlängert werden?
Die Aufenthaltsbewilligung kann von den zuständigen kantonalen Behörden aus verschiedenen Gründen wiederrufen werden – insbesondere bei der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist (siehe Sozialhilfe) oder wenn eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden. Beispielsweise, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Beim Widerruf und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist immer der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Kann die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) widerrufen werden?
Die Niederlassungsbewilligung kann von den zuständigen kantonalen Behörden widerrufen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst oder wenn sie oder er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Richtwert: wenn die Sozialhilfe 80'000.- Franken übersteigt und mindestens zwei bis drei Jahre gedauert hat). Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist immer der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Ich habe eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Kann diese zurückgestuft werden?
Ja, eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung).
5. Familiennachzug
Wann kann ich Familienangehörige nachziehen? Welche Fristen sind zu beachten?
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug sind je nach Aufenthaltsstatus unterschiedlich.
- Für EU/EFTA-Staatsangehörige gibt es für den Familiennachzug keine Fristen
(siehe FAQ zu Personenfreizügigkeit).
- Bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern, Personen mit Niederlassung (Ausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) gibt es Fristen, die für den Familiennachzug einzuhalten sind: Der Familiennachzug von Ehegatten und die minderjährigen Kinder muss beispielsweise innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
- Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner und die ledigen Kinder unter 18 Jahren) von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen beim Familiennachzug beachtet werden?
Folgende weitere Voraussetzungen müssen beachtet werden:
- Die Familie lebt zusammen und es ist dazu eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Richtwert: Familienmitglieder minus eins gleich Anzahl Zimmer der Wohnung).
- Die Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) haben nachzuweisen, dass sie sich zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet haben. Ein Jahr nach der Einreise müssen sie nachweisen, dass sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A1 verständigen können.
FAQ zum Nachweis der Sprachkompetenzen (PDF, 197 kB, 01.02.2023)
Gelten die Voraussetzungen betreffend Sprachanforderungen auch beim Nachzug von Kindern?
Für die Zulassung lediger Kinder unter 18 Jahren im Familiennachzug gelten keine Sprachanforderungen.
6. Sozialhilfebezug
Was ist Sozialhilfe?
Mit der Sozialhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die in einer Notlage ihre Existenz nicht mit eigenen finanziellen Mitteln bewältigen können. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, weshalb diese Personen in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Wer erhält Sozialhilfe?
In der Regel erhalten Personen Sozialhilfe, die sich längerfristig rechtmässig in der Schweiz aufhalten und in einer finanziellen Notlage sind. Dies gilt auch für Personen in einem laufenden Asylverfahren (Ausweis N) und für vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F); sie erhalten die sogenannte Asylsozialhilfe.
Ausnahmen: Von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Durchreisende/Touristen) und Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid oder rechtskräftigem Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung. Sie haben jedoch Anspruch auf Nothilfe (siehe «Wer erhält Nothilfe?»).
Was ist Nothilfe?
Gemäss Bundesverfassung haben alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, ein Recht auf Hilfe in einer Notlage. Die Nothilfe stellt das Überleben sicher. Ihr Ansatz ist tiefer als die Sozialhilfe und wird in der Regel in Form von Sachleistungen gewährt.
Wer erhält Nothilfe?
Personen ohne Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe können beim Kanton oder bei der Gemeinde Nothilfe beantragen.
Was wird durch die Sozialhilfe bzw. andere Stellen finanziert?
Die Sozialhilfe bzw. andere beauftragte Stellen finanzieren folgende Bereiche:
- Die Sozialhilfe sichert die Grundversorgung (insbesondere Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung) und dient somit in erster Linie der Existenzsicherung.
- Die Sozialhilfe kann weitere Unterstützungsmassnahmen und Leistungen finanzieren, zum Beispiel: Massnahmen der beruflichen oder sozialen Integration (wie Sprachkurse, Aus- und Weiterbildungen, Beschäftigung), Leistungen im Gesundheitsbereich, Integrationszulagen, Leistungen für Familien (z. B. Freizeitaktivitäten für Kinder).
- Den Berechtigten werden Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur Invalidenversicherung (IV) gewährt.
- Es wird Alimentenbevorschussung geleistet, wenn Unterhaltsbeiträge für Kinder nicht, unvollständig oder unregelmässig bezahlt werden, und Kosten für Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes übernommen.
Wie hoch ist die Sozialhilfe?
Die Höhe der Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich am konkreten Bedarf – eine Familie mit Kindern erhält beispielsweise mehr Sozialhilfe als eine Einzelperson. Wie viel Sozialhilfe eine Person und allenfalls ihre Familie erhält, errechnet der Sozialdienst des Kantons oder der Gemeinde.
Der Ansatz für Sozialhilfe für Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) ist grundsätzlich tiefer als für andere Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger. Siehe auch:
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Kann der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtliche Konsequenzen haben?
Ja, Sozialhilfebezug kann ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich muss eine Person für ihren Lebensunterhalt und für den Lebensunterhalt ihrer Familie selbst aufkommen. Sozialhilfebezug führt jedoch nicht automatisch zu ausländerrechtlichen Konsequenzen, die kantonale Migrationsbehörde entscheidet im Einzelfall und im Rahmen der Verhältnismässigkeit.
Wann hat der Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtliche Konsequenzen?
Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet immer im Einzelfall. Sie wägt verschiedene Kriterien (siehe Integrationskriterien) ab und entscheidet verhältnismässig. Sie nimmt insbesondere eine Abwägung der persönlichen Interessen der Person an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung aufgrund der Belastung der öffentlichen Finanzen vor.
Massgeblich für Entscheide der Migrationsbehörde, welche zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen, ist der Bezug von grundversorgender Sozialhilfe. Diese dient der Existenzsicherung (siehe «Was wird durch die Sozialhilfe finanziert?», sowie «Kann der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtliche Konsequenzen haben?»).
Dabei berücksichtigt sie bei ihrem Entscheid, ob eine Person sich bemüht hat, eine Arbeit aufzunehmen. Sie berücksichtigt des Weiteren, ob eine Arbeitsaufnahme krankheitsbedingt oder wegen einer Wirtschaftskrise oder einer Pandemie-Situation nicht möglich war (siehe auch «Teilnahme am Wirtschaftsleben»).
Nach einer Geburt eines Kindes wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres ein beruflicher (Wieder-)Einstieg erwartet.
Welche Leistungen haben beim Bezug von Sozialhilfe in der Regel keine ausländerrechtlichen Konsequenzen?
Die kantonale Migrationsbehörde prüft jeden Fall einzeln und berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Personen. In der Regel hat dabei der Bezug von folgenden Leistungen keine negativen Konsequenzen auf den Entscheid:
- Wenn eine Person durch Teilnahme an Integrationsmassnahmen oder an einer Aus- oder Weiterbildung versucht, zukünftig selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen oder die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu lindern, so kann dies während einer gewissen Zeit zu einem (verlängerten) Bezug von Sozialhilfe führen. Die Migrationsbehörde berücksichtigt bei ihrem Einzelfallentscheid, ob der Sozialhilfebezug während der Teilnahme an solchen Massnahmen stattgefunden hat. Ebenso berücksichtigt sie dies bei den Kosten für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung während der Teilnahme an Integrations- und Bildungsmassnahmen.
- Des Weiteren prüft die Migrationsbehörde, ob die Person die weiteren Integrationskriterien erfüllt und wie ihre persönlichen/familiären Verhältnisse sind. Bei Kindern wird das Kindeswohl berücksichtigt. Ein Sozialhilfebezug im Bereich des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Entzug oder Nichtverlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
- Ebenfalls keine Auswirkungen zuungunsten der betreffenden Person hat der Bezug von Alimentenbevorschussung und von Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversicherung.
Kann der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtliche Konsequenzen haben?
Der Bezug von Ergänzungsleistungen kann bei Personen aus EU/EFTA-Ländern sowie beim Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Dieser führt jedoch nicht zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
Welches sind mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen bei Sozialhilfebezug?
Die Migrationsbehörde kann nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall folgende Entscheide treffen (siehe «Nichtverlängerung und Rückstufung» sowie «Familiennachzug»):
- Widerruf der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis B und L) und Wegweisung
- Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) zu einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und Wegweisung bei dauerhaftem und erheblichem Bezug von Sozialhilfe
- Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug.
Kann die Familie nachgezogen werden, obschon Sozialhilfe bezogen wird?
In der Regel kann die Familie nur nachgezogen werden, wenn genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind und folglich keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die finanziellen Mittel, z. B. aus dem erzielten Einkommen, müssen den Unterhalt der ganzen Familie decken.
Ausnahmen: Personen aus EU/EFTA-Staaten, die einer unselbständigen Arbeit nachgehen, haben ungeachtet ihrer finanziellen Situation ein Recht auf Familiennachzug. Ebenfalls einen Anspruch auf Familiennachzug haben Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen, sofern kein dauerhafter und erheblicher Bezug von Sozialhilfe besteht. Auch anerkannte Flüchtlinge haben in der Regel ein Recht auf Familiennachzug ungeachtet ihrer finanziellen Situation.
Letzte Änderung 25.08.2021