Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umrissen - Bundesrat wird Ende Jahr die Botschaft verabschieden

Bern, 22.08.2002 - Der Bundesrat hat am Mittwoch den Geltungsbereich des künftigen Öffentlichkeitsgesetzes umrissen und sich über die voraussichtlichen Kosten der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips informieren lassen wird. Er wird Ende Jahr die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden.

Das künftige Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) erleichtert der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten und erhöht auf diese Weise die Transparenz der Bundesverwaltung. Jede Person hat ein "Recht auf Zugang", d.h. sie kann Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft darüber verlangen. Damit wird für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt. Das "Recht auf Zugang" gilt nicht unbeschränkt: Es kann, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen, eingeschränkt, aufgeschoben oder ganz verweigert werden.

Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip

Vor allem privatrechtlich oder spezialgesetzlich organisierte Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich im Besitz des Bundes sind, hatten in der Vernehmlassung gegen eine Unterstellung unter das BGÖ opponiert. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) prüfte in der Folge die Frage der Unterstellung von Organisationen mit öffentlichen Aufgaben unter das BGÖ nochmals eingehend. Nach Ansicht des Bundesrates soll das Öffentlichkeitsprinzip für die Bundesverwaltung gelten sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen (z. B. SBB, Post, SUVA, Pro Helvetia, Schweizerischer Nationalfonds), soweit diese Organisationen Verfügungskompetenzen besitzen. Nicht dem BGÖ unterstellt werden die Eidg. Bankenkommission, die Schweizerische Nationalbank, die Kranken- und Unfallversicherer sowie die AHV- und IV-Ausgleichskassen. Weitere Ausnahmen kann der Bundesrat in der Verordnung regeln.

Der Bundesrat beschloss ferner, die Funktion des Öffentlichkeitsbeauftragten dem Eidg. Datenschutzbeauftragten zuzuordnen. Auf diese Weise kann die Anwendung des Datenschutzgesetzes und des Öffentlichkeitsprinzips optimal koordiniert werden.

Auswirkungen auf die Verwaltung

Es ist schwierig abzuschätzen, welche Kosten die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips zur Folge haben wird. Die Verwaltung wird durch die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips zusätzlich belastet werden. Dem finanziellen und organisatorischen Mehraufwand steht ein vielfältiger Nutzen gegenüber. Die Offenlegung von Akten bietet der Bundesverwaltung insbesondere die Chance, sich nach aussen kommunikativ und benutzerfreundlich darzustellen und dadurch in der Öffentlichkeit Verständnis und Unterstützung für ihre Tätigkeit zu gewinnen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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