Worum geht es?
Heute können gewisse Sonderzeichen anderer Sprachen, etwa der in der kroatischen Sprache verwendete Akut auf dem Buchstaben C (Ć), in den Schweizer Registern nicht erfasst werden. Namen mit einem solchen Sonderzeichen können daher nicht so eingetragen werden, wie sie in der jeweiligen Sprache geschrieben werden. Entsprechend werden diese Namen auch im Pass und in weiteren amtlichen Dokumenten ohne diese Sonderzeichen geführt. Folglich bezeichnete der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation 16.3717 "Wer Schweizerin oder Schweizer wird, soll die Schreibweise seines Namens frei wählen können" die Situation als unbefriedigend.
Was ist bisher geschehen?
Basierend auf einer "Studie zur Verwaltung der Sonderzeichen in den Personenregistern der Schweiz" vom Mai 2019 hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen, in allen Personenregistern der Schweiz einen einheitlichen Zeichensatz einzuführen. Damit können künftig bis auf wenige Ausnahmen alle Sonderzeichen europäischer Sprachen geführt werden. Dies ermöglicht es den betroffenen Personen, ihre Zivilstandsdokumente (z. B. Geburtsurkunde und Familienschein) und Ausweispapiere (z. B. Pass und Identitätskarte) mit korrekt geschriebenem Namen zu beantragen.
Die technischen Anpassungen der Registeranwendungen sind bereits weit fortgeschritten. Am 11. November 2024 wird das neue elektronische Personenstandsregister Infostar New Generation (Infostar NG) in Betrieb gehen. Für dessen Einführung, inklusive des vorgesehenen neuen einheitlichen Zeichensatzes, wurden die Zivilstandsverordnung (ZStV) und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) punktuell revidiert. Der Bundesrat hat dazu vom 10. Mai 2023 bis am 1. September 2023 eine Vernehmlassung durchgeführt. Am 26. Juni 2024 hat der Bundesrat die neuen Bestimmungen verabschiedet und per 11. November 2024 in Kraft gesetzt.
Mit dem bislang verwendeten Zeichensatz (ISO 8859-15) wurden viele Zeichen westeuropäischer Sprachen abgedeckt, insbesondere Deutsch, Englisch, Niederländisch, Wallonisch, Dänisch, Schwedisch, Norwegisch, Färöisch, Isländisch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Katalanisch, Spanisch, Portugiesisch, Irisch, Schottisch, Finnisch, Estnisch, Albanisch, Baskisch. Daneben enthält er auch Zeichen einiger anderer Sprachen, z. B. Afrikaans und Swahili.
Mit dem erweiterten neuen Zeichensatz (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A) werden zahlreiche Sonderzeichen weiterer Sprachen abgebildet werden, unter anderem Serbisch, Kroatisch, Rumänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch, Slowenisch. Ausländische Namen, die Sonderzeichen einer dieser Sprache enthalten, können so – allenfalls nach einer vorgängig durchzuführenden Transkription in die lateinische Schrift – künftig korrekt wiedergegeben werden.
Die Erweiterung des Zeichensatzes macht es möglich, dass zahlreiche Personen, die heute im zentralen Personenstandsregister registriert sind, deren Namensschreibweise aber bislang nicht korrekt erfasst werden konnte, die Schreibweise ihres Namens im Register anpassen können. Die Namen können so erfasst werden, wie sie im Ursprungsland geschrieben werden. Die Namensanpassung im Register ist Bedingung dafür, dass der Name auch in den Zivilstandsurkunden und in den amtlichen Ausweisen korrekt, d. h. mit den entsprechenden Sonderzeichen, wiedergegeben werden kann.
Der neue Zeichensatz wird mit der Aufnahme des Betriebs des neuen elektronischen Personenstandsregisters Infostar NG am 11. November 2024 zur Anwendung gelangen.
- Personen, die neu im Personenstandsregister erfasst werden, werden ab diesem Datum automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst. Es besteht keine Möglichkeit, den Namen mit dem bisherigen Zeichensatz zu erfassen.
- Personen, die heute im Personenstandsregister bereits erfasst sind und bei denen es zu einem Zivilstandsereignis kommt, das nach dem 11. November 2024 im Personenstandsregister beurkundet wird (beispielsweise eine Geburt eines Kindes oder eine Trauung), können ein Gesuch stellen, dass ihr Name mit dem neuen Zeichensatz im Personenstandsregister geführt wird. Wird kein solches Gesuch gestellt, bleibt der Name mit dem bisherigen Zeichensatz im Register.
- Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, bei denen es aber nicht zu einem Zivilstandsereignis kommt, können ab dem 1. Januar 2025 bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz ein Gesuch um Anpassung der Schreibweise ihres Namens einreichen. Wird kein solches Gesuch gestellt, bleibt der Name mit dem bisherigen Zeichensatz im Register.
Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, können bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz sowie bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein schriftliches Gesuch stellen und so die Anpassung der Schreibweise ihres Namens verlangen.
Das Gesuch ist schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der gesuchstellenden Person persönlich zu unterschreiben.
Gesuchsformular (DOCX, 32 kB, 05.11.2024)
Das Gesuch kann jederzeit und ohne zeitliche Befristung gestellt werden.
Jede Person, die eine Anpassung ihrer Namensschreibweise wünscht, muss ein eigenes Gesuch stellen. Die Sonderzeichen müssen mit geeigneten ausländischen Dokumenten nachgewiesen werden, entweder mit einem amtlichen Identitätsnachweis (ID oder Pass) oder mit ausländischen Zivilstandsdokumenten.
Die Änderung der Namensschreibweise gilt nur für die Zukunft. Eine Bereinigung alter Personenstände ist nicht vorgesehen.
Mit dem Gesuch kann nur die Anpassung aller im Personenstandsregister geführten Namen verlangt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Namen oder einzelne Sonderzeichen ist nicht möglich. Das Gesuch betrifft damit alle aktuell im Personenstandsregister geführten Namen: Vornamen, andere amtliche Namen sowie Familiennamen. Auch der Ledigname ist gegebenenfalls anzupassen, da dieser auf zahlreichen Zivilstandsdokumenten weiterhin aufgeführt wird.
Die Behörden werden Zivilstandsdokumente wie insbesondere der Personenstands- und der Familienausweis sowie der Ausweis über den registrierten Familienstand sowie Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) ab der Aktualisierung mit den neuen Sonderzeichen ausstellen können. Geburtsurkunden werden ebenfalls aktualisiert ausgestellt, sofern die Geburt in Infostar beurkundet wurde. Dagegen werden Dokumente zu früheren Ereignissen, die nicht aktualisiert werden (beispielsweise eine Eheschliessung), weiterhin mit der bisherigen Schreibweise ausgestellt.
Für jede Person, die ihre Namensschreibweise anpassen will, ist ein separates Gesuch einzureichen. Für minderjährige Kinder ist das Gesuch von den Eltern zu unterzeichnen. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, ist die Unterschrift beider Eltern erforderlich. Der Elternteil, der ein Gesuch alleine stellen möchte, muss nachweisen, dass er oder sie alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist.
Stellt derjenige Elternteil, von dessen Name der Name des Kindes abgeleitet wurde, ein Gesuch um Anpassung der Namensschreibweise, muss auch für sämtliche minderjährige Kinder, die ihren Namen von diesem Elternteil ableiten, ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so muss es der Anpassung der Namensschreibweise zustimmen, sonst ändert sein Name nicht.
Das Gesuch hat ausschliesslich Auswirkungen auf den Namen der gesuchstellenden Person. Deshalb muss, wenn die Namensschreibweise bei mehreren Personen angepasst werden soll, für jede Person ein separates Gesuch gestellt werden. Wird kein solches Gesuch gestellt, bleibt der Name mit dem bisherigen Zeichensatz im Register.
Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB führen, können das Gesuch nur gemeinsam stellen, soweit der Familienname betroffen ist.
Nachdem das Gesuchsformular beim Zivilstandsamt eingegangen ist, prüft dieses, ob das Gesuch vollständig ist und bewilligt werden kann. Ist dies der Fall, wird das Gesuch bearbeitet und die Anpassung der Namensschreibweise im Personenstandsregister eingetragen. Anschliessend wird der gesuchstellenden Person eine schriftliche Mitteilung gemacht, in welcher die Anpassung der Namensschreibweise bestätigt wird.
Da wir mit einer grossen Zahl von Gesuchen bei den Zivilstandsämtern rechnen, kann es sein, dass die Bearbeitung Ihres Gesuches mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird. Das Zivilstandsamt wird Ihnen eine schriftliche Mitteilung machen, sobald das Gesuch bearbeitet wurde.
Wir bitten Sie, auf Nachfragen beim Zivilstandsamt zum Stand des Verfahrens zu verzichten.
Für bereits im elektronischen Personenstandsregister erfasste Personen ist die Anpassung der Namensschreibweise gebührenfrei, wenn das Gesuch anlässlich der Beurkundung eines anderen Zivilstandsereignisses gestellt wird (z. B. Heirat, Kindesanerkennung).
Wird das Gesuch dagegen unabhängig von einem Zivilstandsereignis gestellt und verarbeitet, wird für die Anpassung der Namensschreibweise eine Gebühr in Rechnung gestellt. Diese beträgt Fr. 75.00. Bei verheirateten Paaren sowie bei Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, und die das Gesuch gleichzeitig stellen, wird die Gebühr nicht doppelt erhoben, sondern es kommt eine reduzierte Gebühr von Fr. 100.- zur Anwendung. Die gleiche Gebühr kommt auch zur Anwendung, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, die gleichzeitig mit den Eltern oder einem Elternteil ein entsprechendes Gesuch stellen.
Damit der Name mit der neuen Namensschreibweise auf den schweizerischen Ausweisdokumenten geführt werden muss, muss vorgängig ein Gesuch um Anpassung der Namensschreibweise bei einem Zivilstandsamt eingereicht, bewilligt und verarbeitet werden.
Erst wenn die gesuchstellende Person die schriftliche Bestätigung des Zivilstandsamts erhalten hat, dass die Anpassung der Namensschreibweise im Personenstandsregister vollzogen worden ist, kann sie sich an die zuständige Stelle wenden und dort neue Ausweisdokumente beantragen.
Sobald das Gesuch beim Zivilstandsamt verarbeitet worden ist, erhalten die für die Ausstellung der Ausweise zuständigen Stellen die neuen Daten automatisch über eine elektronische Schnittstelle zugestellt.
Für die neuen Ausweise sind die üblichen Gebühren zu bezahlen.
Für die privaten Register besteht keine gesetzliche Pflicht, den neuen Zeichensatz zu übernehmen. Es liegt einzig in ihrer Verantwortung und ihrem Ermessen, den neuen erweiterten Zeichensatz zu verwenden. Sofern sie über eine automatisierte Schnittstelle Daten von einer anderen Datenbank erhalten, die ihrerseits den neuen Zeichensatz verwendet, ist darauf zu achten, dass der Datentransfer weiterhin funktioniert.
Dokumente
Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen:
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Letzte Änderung 05.11.2024
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