EJPD holt die Meinung der Kantone zu den Neuerungen im Strafrecht ein

Bern, 08.04.2009 - Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist an den Erfahrungen interessiert, welche die Kantone mit den umstrittenen Neuerungen im Strafrecht gemacht haben. Die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, hat deshalb Ende März einen Fragebogen an die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verschickt.

Vor gut zwei Jahren sind die revidierten allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (AT-StGB) in Kraft getreten. Die schon während des Gesetzgebungsverfahrens namentlich von kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geübte Kritik am neuen Recht ist bis heute nicht verstummt. Sie richtet sich vor allem gegen die weitgehende Ablösung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit. Im Zentrum dieser Kritik steht insbesondere die bedingte Geldstrafe, deren präventive Wirkung bezweifelt wird.

Die Wirksamkeit verschiedener Neuerungen im Strafrecht wird im Rahmen einer im letzten Jahr angelaufenen Gesetzesevaluation überprüft. In der ersten Phase dieser Evaluation werden vor allem Daten und Fakten gesammelt. In den vergangenen Monaten haben sich auch einzelne kantonale Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren in der Öffentlichkeit kritisch zum neuen Recht geäussert. Das EJPD möchte deshalb ergänzend zum Evaluationsverfahren von allen Kantonen wissen, welche Erfahrungen sie mit den umstrittenen Bestimmungen des revidierten Strafrechts gemacht haben und welche Anliegen sie in diesem Zusammenhang haben. Im Rahmen der bis Ende Mai dauernden Umfrage möchte das EJPD insbesondere erfahren, wie die für die Strafverfolgung und die Strafjustiz zuständigen kantonalen Departemente die Wirksamkeit von Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit als Ersatz für die kurzen Freiheitsstrafen beurteilen. Zudem legt das EJPD den Kantonen mögliche Gesetzesänderungen zur Stellungnahme vor, so etwa die vorgeschlagene Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten kombiniert mit dem Verzicht auf den bedingten Vollzug von Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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