Sanierung von Unternehmen wird erleichtert; Bundesrat verabschiedet Botschaft zur SchKG-Teilrevision

Bern, 08.09.2010 - Der Bundesrat will die Sanierung von Unternehmen erleichtern. Er hat zu diesem Zweck am Mittwoch eine Botschaft zur Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verabschiedet.

Das geltende Insolvenzrecht stellt für die Sanierung von Unternehmen sachgerechte und praktikable Lösungen zur Verfügung und muss nicht vollständig überholt werden. Der Bundesrat will aber verschiedene Schwachstellen durch punktuelle Verbesserungen des geltenden Rechts beseitigen. Die Schaffung eines Konzernkonkursrechts für Grossinsolvenzen erachtet er nicht als erforderlich, berücksichtigt jedoch in einzelnen Punkten der SchKG-Teilrevision besonders das Konzernverhältnis. Die Vorlage sieht namentlich folgende Neuerungen vor:

Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern vermehrt auch lediglich zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können. Zudem wird der aktienrechtliche Konkursaufschub aufgehoben und in das Nachlassverfahren des SchKG integriert. Damit wird das Moratorium in Zukunft sämtlichen Unternehmensformen zur Verfügung stehen.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages werden herabgesetzt: Die Genehmigung hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist. Dieses Erfordernis blockiert nämlich oft erhebliche finanzielle Mittel und erschwert erheblich das Zustandekommen eines Nachlassvertrages. Die Anteilsinhaber müssen zudem künftig bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten, damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigern erreicht wird.

Differenzierte Regelung bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Im ersten Fall wird auf die Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts der Konkurs- oder Liquidationsmasse verzichtet. Im zweiten Fall kann hingegen der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.

Rechte der Gläubiger gestärkt

Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestärkt. Falls es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen repräsentativen Gläubigerausschuss ein, der den Sachwalter beaufsichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Sachwalter verpflichtet, eine ausserordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen.

Sozialplan als Ausgleich

Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, entfällt künftig die Pflicht, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen. Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden, ist im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu verhandeln. An dieser Neuerung hält der Bundesrat trotz Kritik der Arbeitnehmerverbände fest, da sie nach seiner Ansicht ein unverzichtbares Element eines wirksamen Sanierungsrechts darstellt. Als Ausgleich führt er eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen ausserhalb einer Insolvenz ein. Diese Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen wollen. Damit kommen mehr als ein Drittel der Arbeitskräfte in der Schweiz in den Genuss der neuen Regelung.

Privileg für Forderungen aus Mehrwertsteuer wird aufgehoben

Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben. Dieses Privileg erschwert oder verunmöglicht viele Sanierungen, die unter früherem Recht hätten durchgeführt werden können. Die SchKG-Teilrevision kann ihr Ziel nur dann erreichen, wenn das Privileg für Forderungen aus Mehrwertsteuer aufgehoben wird.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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