Privatbestechung effizienter bekämpfen
Bern, 15.05.2013 - Der Bundesrat will die Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Korruption ausbauen. Insbesondere soll die Privatbestechung zum Offizialdelikt werden und im Wirtschaftsleben auch dann geahndet werden, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Dazu hat er am Mittwoch eine Änderung des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 5. September 2013.
Die Schweiz gehört zu den Ländern, die am wenigsten von der Korruption betroffen sind, und sie verfügt grundsätzlich über ein wirksames Korruptionsstrafrecht. Dieser Befund wird auch von den zwischenstaatlichen Organisationen des Europarates, der OECD und der UNO gestützt, welche sich mit der Korruptionsbekämpfung befassen. Vor allem im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen bei der Organisationsvergabe sportlicher Grossanlässe zeigten sich jedoch Schwächen bei der Privatbestechung. Weil diese Straftat nur auf Antrag verfolgt wird, kommt sie zudem äusserst selten zur Anwendung.
Privatbestechung neu im Strafgesetzbuch
Zurzeit ist die Privatbestechung nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb führt. Fehlt jedoch eine klassische Konkurrenzsituation, ist korruptes Handeln unter Privaten straflos. Dieser Umstand wurde in letzter Zeit insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Bestechungshandlungen in internationalen Sportverbänden diskutiert.
Neu soll deshalb die Privatbestechung im Strafgesetzbuch geregelt werden und nicht mehr von einer Konkurrenzsituation abhängig sein. So sind künftig beispielsweise auch Bestechungshandlungen bei der Vergabe grosser Sportanlässe strafbar.
Privatbestechung neu als Offizialdelikt
Im geltenden Recht wird die Privatbestechung nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Die neue Regelung als Offizialdelikt soll auch dem Umstand Rechnung tragen, dass eine konsequente Verfolgung der Privatbestechung im Interesse der Gesamtbevölkerung liegt. Denn die Privatbestechung kann z. B. der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn in diesen Bereichen korrupte Geschäfte abgeschlossen werden.
Neben den Änderungen im Bereich der Privatbestechung schlägt der Bundesrat zudem auch eine Präzisierung bei der Bestechung von Amtsträgern vor. Künftig soll korruptes Verhalten in jedem Fall auch dann strafbar sein, wenn nicht der Amtsträger selbst, sondern ein Dritter, wie beispielsweise ein Sportverein, das Bestechungsgeld erhält.
Empfehlungen der GRECO
Die Vorlage steht im Zusammenhang mit den Empfehlungen, welche die Staatengruppe GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption) der Schweiz Ende 2011 gemacht hatte. Das zweite Thema der Empfehlungen war die Parteienfinanzierung. Dazu fand am 10. April 2013 in Bern ein Meinungsaustausch mit einer Delegation der GRECO statt. Noch in der ersten Jahreshälfte wird die Schweiz der GRECO über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht erstatten. GRECO wird diesen Bericht prüfen und voraussichtlich vor Ende Jahr einen ersten Situationsbericht verabschieden.
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Letzte Änderung 26.06.2024