Erwachsenenschutzrecht: Einheitliche Anwendung von Bundesrecht verbessern

Bern, 27.09.2019 - Der Bundesrat will die einheitliche Anwendung von Bundesrecht im Bereich des Erwachsenenschutzrechts verbessern: Zum einen soll in einer Verordnung die Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) klarer geregelt werden. Zum andern sollen die Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von Personen mit einem Beistand oder Vormund revidiert werden. An seiner Sitzung vom 27. September 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den entsprechenden Vorlagen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 17. Januar 2020.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert. Um den Abschluss eines ungültigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner jedoch die Handlungsunfähigkeit seines Gegenübers prüfen können. Diese Information wird ihm auf Gesuch von der zuständigen KESB erteilt.

Diese Auskunftspflicht wird von den kantonalen KESB heute jedoch unterschiedlich wahrgenommen. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat im Jahr 2016 beauftragt, die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB in einer Verordnung zu regeln. Damit sollen die notwendigen Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden können.

Mit der Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes kommt der Bundesrat diesem Auftrag nach. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand Auskunft über allfällige Massnahmen des Erwachsenenschutzes oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag erhalten kann und welche Wirkung dies auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person hat. Ein entsprechendes Auskunftsgesuch soll schriftlich, auf elektronischem Weg oder persönlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können.

Die KESB untersteht einer Verschwiegenheitspflicht; die Auskunft darf grundsätzlich nur so weit gehen, wie dies notwendig ist, um einen sicheren Rechtsverkehr zu gewährleisten. Über bestehende Massnahmen soll die KESB deshalb nur dann Auskunft erteilen dürfen, wenn der Entscheid der Behörde vollstreckbar ist und die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des im Gesuch genannten Rechtsgeschäftes eingeschränkt ist.

Vermögensverwaltung bei Personen mit Schutzmassnahmen einheitlicher anwenden

Im Rahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts hat der Bundesrat per Verordnung auch Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von Personen mit einem Beistand oder Vormund erlassen. Die Bestimmungen wurden zusammen mit dem Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Seither hat sich gezeigt, dass verschiedene Unklarheiten eine einheitliche Anwendung erschweren. Dabei geht es namentlich um den Bereich der Anleitungsfunktion sowie den anwendbaren Sorgfaltsmassstab.

Mit der Totalrevision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft sollen diese Probleme behoben werden. Neben für die Praxis wichtigen Präzisierungen beinhaltet die Totalrevision kleinere und grössere materielle Anpassungen, deren Notwendigkeit sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung ergeben hat. An den Grundsätzen der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft ändert sich nichts: Die Vermögenswerte der betroffenen Person sind einerseits sicher anzulegen, andererseits sind bei der Wahl der Anlage die gesamten persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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