Aktienrecht: flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften ab dem 1. Januar 2023

Bern, 02.02.2022 - Ab dem 1. Januar 2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 die entsprechenden Änderungen im Obligationenrecht (OR) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft gesetzt. Damit ist die umfangreiche Revision des Aktienrechts abgeschlossen.

Das Parlament verabschiedete die Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020. Die Vorlage beinhaltet unter anderem die Umsetzung der Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe, neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften, die Einführung von Geschlechterrichtwerten sowie strengere Transparenzregeln für Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind. Die beiden letztgenannten Änderungen sowie die im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung hat der Bundesrat bereits in Kraft gesetzt. Sämtliche weiteren Bestimmungen setzt der Bundesrat auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Mehr Flexibilität bei den Gründungs- und Kapitalvorschriften

Bei der Revision des Aktienrechts hat das Parlament ebenfalls neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften beschlossen. Konkret wird ein neues Rechtsinstitut eingeführt: das Kapitalband. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens wird ermächtigt, das Kapital innerhalb einer im Voraus festgesetzten Bandbreite während einer Dauer von maximal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen.

An seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zu den notwendigen technischen Ausführungen in der Handelsregisterverordnung (HRegV) zur Kenntnis genommen. Die eingegangenen Stellungnahmen haben den Vorschlag des Bundesrats grundsätzlich positiv gewürdigt, weshalb dieser auf grundlegende Änderungen verzichtet hat.

Aktienkapital neu auch in ausländischer Währung

Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wurde der Bundesrat beauftragt, den Katalog der zulässigen Fremdwährungen für das Aktienkapital auszuarbeiten. Neu soll das Aktienkapital auch in ausländischer Währung geführt werden können. Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 auch die Vernehmlassungsergebnisse zu diesen Änderungen in der HRegV zur Kenntnis genommen. Nur vereinzelt wurde gefordert, den Katalog der zulässigen Währungen weiter zu fassen und etwa auch Kryptowährungen aufzunehmen. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Erweiterung der Liste der zulässigen Fremdwährungen.

Aufhebung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegV)

Weil nun sämtliche Bestimmungen zu den übermässigen Vergütungen auf Gesetzesstufe geregelt sind, hebt der Bundesrat zudem die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) auf den 1. Januar 2023 vollständig auf.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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