Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde des Bundes für die Umsetzung des Übereinkommens. In dieser Funktion ist es vorwiegend Ansprechpartner der Zentralen Behörden anderer Länder und nimmt Koordinationsaufgaben wahr.
Die Zentrale Behörde des Bundes hat folgenden Aufgaben (Art. 1 Abs. 3 BG-KKE):
- Mitteilungen aus dem Ausland an die zuständige Zentrale Behörde des Kantons weiterzuleiten;
- ausländischen Behörden Auskünfte über schweizerisches Recht und die in der Schweiz für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen;
- die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;
- die Zentralen Behörden der Kantone betreffend diese Übereinkommen zu beraten und für deren Anwendung zu sorgen;
- die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden der Kantone untereinander, mit den Fachpersonen und Institutionen nach Artikel 3 BG-KKE sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern.
Letzte Änderung 22.09.2023