Der Bund ist verpflichtet, in der Asylregion Tessin/Zentralschweiz – wie in den anderen fünf Asylregionen der Schweiz ebenso – ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (BAZoV) mit insgesamt 340 Plätzen zu errichten. Darauf haben sich Bund und Kantone 2014 geeinigt. Im Sinne einer politisch einvernehmlichen Lösung wurde entschieden, auf den bisher verfolgten Standort Wintersried in Schwyz zu verzichten und anstatt eines BAZoV mit 340 Plätzen zwei kleinere mit je 170 Plätzen in der Zentralschweiz zu realisieren. Buosingen wurde in diesem Zusammenhang als geeigneter Standort für ein definitives BAZoV mit 170 Plätzen evaluiert und wird in den Sachplan Asyl aufgenommen.
Der Kanton Schwyz erhält standort- und fallbezogene Kompensationen durch den Bund. Die Gemeinde Arth wird in Jahren mit durchschnittlichen Asylzahlen von weiteren Asylzuweisungen durch den Kanton entlastet.
Das Zentrum wird vom Bund betrieben. Betreuung und Sicherheit sind rund um die Uhr durch Personal vor Ort gewährleistet. Aufenthalts- und Beschäftigungsangebote tragen zur Strukturierung des Alltags bei. Innerhalb des Zentrums gelten klare Regeln, beispielsweise betreffend Hygiene, Alkoholkonsum und Verpflegung. Ein BAZ ist kein Gefängnis., das heisst, Asylsuchende können die Zentren des Bundes mit Bewilligung des Staatssekretariats für Migration SEM verlassen (mehr Infos finden Sie hier: Häufig gestellte Fragen zu den Bundesasylzentren: Betrieb).
In einem BAZoV werden Personen untergebracht, deren Asylverfahren abgeschlossen ist oder die in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden sollen. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel kurz und dient ausschliesslich der Vorbereitung der Wegweisung.
Im Zentrum werden verschiedene interne und externe Beschäftigungsprogramme angeboten. Daneben sind auch gemeinnützige Arbeitseinsätze vorgesehen, etwa beim Unterhalt von Wanderwegen, bei Aufräumarbeiten nach Unwettern oder in der Waldpflege. Darüber hinaus übernehmen die Asylsuchenden obligatorische Aufgaben innerhalb des Zentrums, beispielsweise in der Küche oder der Wäscherei. Die Menschen im Zentrum erhalten ihre Mahlzeiten vor Ort.
Das Sicherheitsdispositiv des Bundes umfasst Zugangskontrollen, ständige Präsenz von Sicherheitspersonal sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Zusätzlich betreibt das SEM eine Hotline, über die das Zentrum jederzeit erreichbar ist. Bei Bedarf können externe Patrouillen eingesetzt werden.
Aus Sicht des Bundes sind keine signifikanten Auswirkungen auf die lokale Infrastruktur zu erwarten. Für die Beschulung von schulpflichtigen Kindern im BAZ ist der Kanton zuständig. Die Beschulung findet in Räumlichkeiten des BAZ statt. Details werden in einer entsprechenden Vereinbarung geregelt. Die medizinische Grundversorgung wird im Zentrum durch medizinisches Personal gewährleistet; das SEM schliesst ausserdem Vereinbarungen mit einem Hausarzt der Region ab. Wenn immer möglich, werden lokale Anbieter zur Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten des BAZ berücksichtigt, z.B. Handwerker, Lebensmittellieferanten.
Zunächst wird ein Studienauftrag im selektiven Verfahren mit vorgelagerter Präqualifikation durchgeführt. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist für die Ausschreibung und Durchführung zuständig. Nach der Auswahl eines Planungsteams folgen die Projektentwicklung, das Plangenehmigungsverfahren und anschliessend die bauliche Umsetzung. Die Inbetriebnahme des Zentrums ist frühestens gegen Ende dieses Jahrzehnts vorgesehen.
Die Parteien habe sich gemeinsam und vertraglich darauf geeinigt, dass das Vertragsverhältnis per 30. Juni 2026 ausläuft. Die nicht mehr bewohnten Stellplätze werden kontinuierlich zurückgebaut.
Aus heutiger Sicht liegt der voraussichtliche Baubeginn Ende 2028.
Das Zentrum entsteht innerhalb des BLN-Gebiets Nr. 1606 «Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi». Die Planung des BAZ hat diesem sensiblen Naturraum Rechnung zu tragen. Es gelten Vorgaben zur Reduktion versiegelter Flächen, zur Eingliederung des Bauvolumens in die Landschaft, zum Schutz des Chlausenbachs als Wildtierkorridor sowie zur Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards.
Im Rahmen des Sachplanverfahrens können sich Bundesämter, der Kanton sowie die Gemeinde und ihre Bevölkerungen zum Standort äussern. Der Bundesrat würdigt dabei in seiner Beurteilung diese Eingaben entsprechend und es wird versucht, Widersprüche zur kantonalen Richt- oder kommunalen Nutzungsplanung auszuräumen. Im Plangenehmigungsverfahren besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen das konkrete Bauvorhaben zu erheben.
Das SEM wird die Bevölkerung regelmässig in geeigneter Weise über den Projektfortschritt informieren.
Mit der Aufnahme des Areals in den Sachplan Asyl und der abschliessenden Plangenehmigung wird die raumplanerische Grundlage für die Realisierung geschaffen. Die Nutzung als Bundesasylzentrum wird damit bundesrechtlich gesichert.
Häufig gestellte Fragen zu den Aufgaben und zum Betrieb von Bundesasylzentren finden Sie unter:
www.sem.admin.ch/faq_baz
Letzte Änderung 17.04.2025