Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen

Familie und unbegleitete Minderjährige

Die Verordnungen Dublin legen ein besonderes Augenmerk auf die Einheit der Familie und auf den Schutz von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. So sollen beispielsweise enge Familienmitglieder, die auf der Flucht getrennt wurden und in unterschiedlichen Dublin-Staaten ein Asylgesuch einreichten, in einem Dublin-Staat zusammengeführt werden und das Asylverfahren gemeinsam durchlaufen können. Ausserdem kann sich eine Zuständigkeit für einen Dublin-Staat ergeben, in welchem bereits ein enges Familienmitglied der asylsuchenden Person ein Asylverfahren eingeleitet hat, sich dort rechtmässig aufhält oder über den Flüchtlingsstatus verfügt.

Visa und Aufenthaltstitel

Wenn ein Dublin-Staat einer asylsuchenden Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat, ist dieser Staat grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt

Ein Dublin-Staat begründet seine Zuständigkeit, wenn eine asylsuchende Person über die Aussengrenzen in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates einreist, ohne im Besitz eines Visums oder eines zur Einreise befähigenden Aufenthaltstitels gewesen zu sein. Gleiches gilt, wenn sich eine asylsuchende Person über längere Zeit unerlaubt in einem Dublin-Staat aufgehalten hat, ehe sie in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch einreicht.

Mehrfachgesuche

Wenn eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat um Asyl ersucht, sich in einen weiteren Dublin-Staat begibt und dort wiederum ein Asylgesuch einreicht, ist in der Regel derjenige Dublin-Staat zuständig, in welchem die asylsuchende Person das erste Asylgesuch eingereicht hat.

Abschluss des Dublin-Verfahrens

Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz materiell behandelt. Erklärt sich jedoch ein anderer Dublin-Staat für zuständig, tritt die Schweiz auf das Asylgesuch nicht ein und die asylsuchende Person hat die Schweiz zu verlassen. Anschliessend wird im zuständigen Dublin-Staat das Asylverfahren durchgeführt.

Letzte Änderung 01.03.2019

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