Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Online-Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden.
Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt, dies schafft aber keine Ansprüche aus der Sozialhilfe.
Letzte Änderung 01.01.2022