Präzisierungen zum revidierten Opferhilfegesetz - Bundesrat schickt Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung

(Letzte Änderung 28.06.2007)

Bern, 27.06.2007 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Ausführungsbestimmungen zu der am 23. März 2007 vom Parlament verabschiedeten Revision des Opferhilfegesetzes in die Vernehmlassung bei den Kantonen geschickt. Die Ausführungsbestimmungen in der Opferhilfeverordnung enthalten Präzisierungen in Detailfragen.

Die revidierte Opferhilfeverordnung enthält insbesondere Regeln, um die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zu bestimmen, um die Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter und die Entschädigungen zu bemessen sowie um den interkantonalen Pauschalbeitrag für Beratungskosten festzulegen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. Oktober 2007 und wird einzig bei den Kantonen, welche die Opferhilfe im Wesentlichen vollziehen, durchgeführt. Um den Kantonen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Erlasse einzuräumen, wird der Bundesrat das revidierte Bundesrecht voraussichtlich erst auf den Herbst 2008 in Kraft setzen.

Das revidierte Opferhilfegesetz legt neu einen Höchstbeitrag für die Genugtuung fest (70 000 Franken für das Opfer, 35 000 Franken für Angehörige) und schafft die Entschädigung und Genugtuung nach einer Straftat im Ausland ab. Es verlängert ferner die Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung von zwei auf fünf Jahre. Zudem führt es einen Pauschalbeitrag zur Abgeltung jener Kosten ein, die den Kantonen durch die Beratung von Opfern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton entstehen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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