Fürsorgerische Unterbringung: Revision hat Ziele weitgehend erreicht

Bern, 16.12.2022 - Im Jahr 2013 sind die neuen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU) als Teil des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in Kraft getreten. Bei der FU von erwachsenen Personen kommt eine Evaluation zum Schluss, dass die mit dieser Revision angestrebten Ziele grundsätzlich erreicht wurden, dass in einzelnen Bereichen aber Überprüfungsbedarf besteht. Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 darüber informiert. In einem nächsten Schritt will der Bundesrat auch die FU von Minderjährigen evaluieren und im Anschluss über eine allfällige Revision der Bestimmungen zur FU entscheiden.

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) löste 2013 das frühere Institut der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) ab. Mit der Revision sollten bestehende Gesetzeslücken geschlossen und insbesondere der Rechtsschutz sowie die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden. So wurde die ärztliche Einweisungskompetenz klar geregelt und wichtige Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. Für die betroffenen Personen wurde das Recht auf den Beizug einer Vertrauensperson eingeführt. Die zuständigen Behörden wurden verpflichtet, die Unterbringung periodisch zu überprüfen. Zudem wurde für die stationäre Behandlung oder Betreuung ohne Zustimmung der betroffenen Person eine Regelung eingeführt, die der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts bestmöglich Rechnung tragen soll.

Überprüfungsbedarf in einzelnen Bereichen

An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 wurde der Bundesrat über den Evaluationsbericht informiert. Dieser zeigt auf, dass die Revision die angestrebten Ziele weitgehend erreicht hat. Die im Bericht aufgeführten Empfehlungen zeigen jedoch in einzelnen Bereichen weiteren Überprüfungsbedarf. Dies gilt etwa in Bezug auf die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Anordnung einer FU. Auch hinsichtlich der Massnahmen zur Förderung und Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Personen besteht gemäss dem Bericht Verbesserungspotential. Weitere Empfehlungen betreffen die kantonal unterschiedlich geregelte Aufsicht über die FU, die Meldepflicht sowie die Weiterbildung der involvierten Personen. Im Übrigen weist der Bericht darauf hin, dass es schweizweit an freien Plätzen in geeigneten Einrichtungen mangelt.

Evaluation der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen

Die durchgeführte Evaluation der FU von Erwachsenen geht auf die Motionen 18.3635 und 18.3654 zurück. Von einer FU können auch Kinder und Jugendliche betroffen sein. Der Bundesrat hat anlässlich der Verabschiedung seines Berichts in Erfüllung des Postulats 14.3382 im September 2020 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, nach Abschluss der Evaluation der FU für Erwachsene in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung zur FU den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger ausreichend Rechnung trägt. Das EJPD wird dem Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2024 über die Resultate dieser Überprüfung berichten. Gestützt auf die Ergebnisse der beiden Evaluationen wird der Bundesrat im Anschluss über eine allfällige Revision der Bestimmungen zur FU sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige entscheiden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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